Amtsblatt zur Lalbachcr Zeitung. ^lr. 193. Freitag den )i2. August 1851. Z. 4N (l) Ni-. Wtl K u n d m a ch u n g. Von der k. k. Camera! - Bezirks - Verwaltung in Laibach wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß für den Mauthbczug an den Wegmauthsta-tionen Scl,o/e<-, Adelsberg und Planina, dann an der Weg - und Brückenmauthstation zu Pra-wald eine wlederholtc Versteigerung am U. September 1851 um IU Uhr Vormittags im Amts-locale des k. k. Berwaltungsamteö der Camera!-Herrschaft zu Adelsberg, auf Grundlage der allgemeinen Kundmachung der hochlöblichen k k. Fi-nanz-Landes «Direction vom 2«. Juni l. I, Z. l247l^, und der daselbst enthaltenen Bestimmungen für die Wewaltungöjahre 1852, 1853 und 1854 werde abgehalten werden. Zum Ausrufspreise für alle^vie^Etationen, Scno^eö, Prawalo, Adclslierg uno Planina, wird der Betrag von 38.LW fl, M. M. ange' nommen werden. Die schriftlichen, gehörig gestampelten,fmit den vorgeschriebenen Vadien belegten Offerte können Hieramts bis zum 4. September l. I. 2 Uhr Nachmittags eingebracht werden. Pachtlustige werden zu dieser Verhandlung mit dem Beisatze eingeladen, daß die Licitations-bedingnifsc hieiaims, wie auch bei der k. k. Finanzwach»Bezirks-Leitung, Nr, VI, in Adelsberg in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden können. K. k. Camera!-Bezkks-Verwaltung Laibach am 13. August 1851. Z?'449.^(1) Licitations- Kundmachung. Das hohe k. k. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten hat die Herstellung der Uferpflastcrung am Codelli'fchen Durchstiche bei SeUo, im Betrage pr. 3404 fl, 27 kr. genehmiget. Zu diesem Ende wird am 30. August d. I. im Amte der k. k. Baudircction Vormittags von IN bis 12 Uhr eine Minuendo^icitatwn Statt finden, wozu baulustige Unternehmer eingeladen werden. Diejenigen Unternehmer, welche bei dieser Versteigerung einen Anbot zu machen Willens sind, haben das 5 A Vadium des obigen Ausrufspreiscs zu Handen der limitations-Commission zu erlegen, welches, wenn selber Ersteher verbleibt, als Abschlag der 1U °/<> Caution, welche nach dem Erstehungspreise zu ergänzen ist, rrickbehalren, und jenen Licitanten, welche nicht Ersteher bleiben, sogleich rückgegeben werden wird. Der dießfallige Bauplan, der Kostenüder-schlag nebst den Versteigerungsbedingnissen kann bei der k. k. Baudircction in den gewöhnlichen Amtsstundcn taglich eingesehen werden. Von der k. k. Baudircction für Krain. Laibach am 21. August !85I. Z^'M.'V'M Nr. 2195. Da im Kronlandc Croatien und Slavonien und dem croatischen Küstcnlande bei der Einführung des Grundsteuer-Provisoriums ein dedeu-tender Mangel an Geschästslcitern für die Stcuer-tjemtludl», obwaltet, so ergeht in Uebereinstimmung mit der k. k. Banal-Bandes'Regierung hiemik an alle Jene, welche als Geschäftsleiter mitzuwirken wünschen, des Besens, Schreibens Md Rechnens, dann einer verwandten slavischen Mundavt kundig und auch in der öandwirthschaft nicht uilbl'lvandttt smd, vic Aufforderung , gegen ein hierorts übliches Taggeld von 2f!.CM. sich bei diesem Geschäfte als Leiter des Gemeinde-Ausschusses zu bttheiligen, und sich deßhalb bei den k. k. Obergcspännen odcr Viccgespannen dieses Kronlandes, oder aber bei den k. k. Schatzurgs-inspcctoren oder Schatzungscommissält», e^cmög-l'chst zu melden, wo ein Jeder mit obigenFähig-keiten Begabte seincr Aufnahme versichert seyn kann. Von der f. k. croatisch-slavonischen Steuer-l'andfö. commission. Aqram am !5. August tft.^ Z. 444. (l) u(! Nr. 255l. Erinnerung. Der heutigen Laibacher Zeitung liegt die Verlautbarung nebst dem Bedarfsausweise über die Sicherstellung derDeckmaterial-Lieferungan sämmtlichen Rcichsstraßen im Kronlande Krain für das Vcrwaltungsjahr 1852, und beziehungsweise für das ^,'imiilnim 1852, 1853, 1854 zur Einsicht bei. Von der k. k. Landes Baudirection für Krain. Laibach am 18. August 185!. Z. IÜ4l?^I) "" Nr. 3996. Edict. Anton Sliuar von Heno/.eö halhmlc^uli Eshib. Nr. 3996, wider den uilbekannc wo befindliche» Lukas Schuschct' Ul,d seine gleichfalls Ulchrkannten ^rdcn oder Rechtsnachfolger, die Klage aul ^uer-kemnlüg dcs i^lgenlhums der, im Grundbuche der ehemaligen Hcrlsch.^c Senoselsch «ul> Ulb. Nr. "/^ volrommcnde., Mühle samml An- und Zugehör hier-anns überreicht. ° „n ^?^«^3"6ten haben demnach zu der hierüber v° d^"'^^" '^l, Vormittags um 9 Uhr m/der m>awr «cl «^.„„ ^,st/uien Hrn. ^anz Hostjan^ von Senoic«- an die Hand zu ge-vn. wwr.gcnsalls der fragliche Sttcitgegenstano le-dlglich nuc llctzlerem ausgctragen wild. K. k.Bezilktzgellchc Senosetsch ^m 21. Juli iüöl. ^er k. k. Bez. Richter: I e n k o. Edict. Vom k. k. .BezirkSgeiichte Scnoie^ wird hiemil delamit gen^chl: ^5 haben Joseph und Äarthelmä <-lllwl,i:li>, vun Sl. Michael, daä Gesuch umTodes-ettlamng des verschollene Lutas Eimon^ö von St v^lch^el, heule lmr^mts 8ul^ ^rhib. Nr. 3765 ein-gediachl, wmuder Hr. Iuhatm Premrou von St. Michel als NulMm' :,ll iln ^llkas Simo»<''!c- dinncn Jahres-Nist, vom H'agr dei eisteü Oioschalcung iieses l^dic-lco in dir Zrnungödlailcl all ^crechnec, so aewiß eiuwedcr sclvft Hieramts zu elschlencu, oder deu CU' nnor l'der das Gericht in die Kel'.ninlß seines Lebens ;u setzen, als widrigenfalls nach fruchtlos verstrichener Frist zur Todesertlarung geschritten wird. K. k. Gezirksgc.icht Seno-i^ am I I. ^uli lsöl. Der k. l. Bez. R'chlel: ^___________ I « n k o. Edict. Vom k. k. Bezirkögmchte Scuo^ wird hiemil bet'aiuU gemrcht i Cs habe Givlg Fuk von Famlc, wider den un» bekamll wo besindlichci, Andreas Fuk von Famlc u. seine glelchfaUs unbek.mlitm (Krbcn oder Rechlsnach^ folger, die Klage aus Zucckenmmg des Eigenthums der, im Gl-undbuche der ehemalige» Herrschaft Se-no^c« «»», Ulo. Nr. 53 7^!^ vorkomme»det. V 7 "be, ulw dcr im Grundbuche des ehemaligen Gu-es ^lrm.ach «ul, Urb. Nr. H2 18 vorkommenden /4 Hübe, heute hleramlö überreicht, wo.über die Taa" satzung auf den 16. October l«5l, vormittags um 9 Uhr vor diesem Gerlchte anberaumt wird. «.' ^.?"_.^^^6le und dessen unbekannie Erben oder Rechtsnachfolger haben demnach dem, aus ihre Gc-^^'""d^Koste., aufgestellten Curator Hrn. Frain Nost.a.«:,. t>, Senoic« ihre Behelfe an die Hand ^n^ "' ^". "'^ "'-en aude.n Sachwalter^ l'stelle, und d.esem Genchte "aMaft zu machen odcr auch ,clbst zur Tagsatzung zu er ch?i«e,, «i w, »geniallv der odgedach^e Slceitgegexstand ml dem mttgestrllls,, Oumior auijgelragcn wi?d. K^ f. Gezillvgmcht Senoic5 am 16. ^uli I851 Der k. t. Bez. Nichin ^ I c t, k 0. i^ ""' '2) ^ ^ " ^ Nr^3^ Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Neustadll wird hie-m>t bekannt gemacht: Es s^ ^„ Ansuchen des Herrn Johann Kuntara von Stcinvrückl, durchbin, "r. Rol'na, wegril schuldiger ^0 fi. (Z. M. 4 einkommenden Vanzhube eingebracht, worüber die Tagsahung zur mündlichen Verhandlung, mit dem Anhange des §.29 G. O., aus den 30. September l. I. Vormittag um 9 Uhr hicramts angeordnet wurde. Nachdem dem Gerichte der Aufenthalt undZdas Daseyn der Geklagten unbekannt ist, so hat dasselbe auf ihre Gefahr den Ios. Achazhizh, vul^a 8avt?i-2,M von St. Anna, als Curator bestellt, mit welchem diese Rechtssache, insofern die Geklagten bis zur obi» gen Tagsatzung nicht im ordnungsmäßigen Wege einschreiten, verhandelt und sodann, was Rechtens ist, erkannl werden würde. K. k. Gez. Gericht Neumarkll am 14. Juli 1851. Z. l008. (3) Nr. 2933. Edict. Von dem gefertigten k. k. Bez. Coll. Gerichte Wippach wird hiemn öffentlich kund gemacht: ! Es haben 6,' und dessen Erben, wegen Unordnung deß Eigen« lhums dcr s,«!, Urb. Fol. 525, N. Z- 36, im Grund, buche der bestandenen Herrschaft Wippach vorkom mendcn '<. Hübe, dann des »,,l> Dom. Nr. 870, im gedackien Oiundbuche vorkommenden Gestrüppes nH ^lro!i und Huthweide v «lerml-i angestrengt, worüber die Tagsatzung auf den ?. November l. H. Vormittags 9 Uhr bei diesem Gerichte, unter dem Anhange des §. 29 a. G. O-, angeordnet worden sey. Nachdem der Aufenthalt der Geklagten unbekannt ist, so hat man denselben in der Person des Jacob Di'sio von Wippach einen Curator »6 äcwm bestellt mii dem diese Rechtssache ordnungmäßig ausgetragen werden wirb; dessen die Geklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen, der Erscheinung wegen, oder der Uedergebung der Rechtssache an den gedach, ten Curator, oder um Namhafimachung eines andern Curators wegen hiemit verständiget werden. K. k. Bez. Coll. Werichl Wippach am 20. Juni 1851. s. lttig. (3) """ N». 1608. Edict. Vom k. t. Nezirksgenchte Großla»iö, als Real, mstanz, wird hiermit bekannt gegeben: Es sey in der Executionssache deö Philipp Iat. llt^ von Kvupa, gegen Lukaß Zalar von Aostelj,>, wegen aus dem ^lichllichen Vergleiche vom 9. März ex6<;ulivo,nwnul»t<,13.Mai v. I, I. 1122,schul« diger 109 fi. <:. «. «., die erecutive Feildietung der drm Letzteren gehörigen, zu Bostetje »ul, tzons. ^^ 2 gelegenen, im Grundbuche der Grafschaft AuerS« perg 8.,l) Urb. Nr. 141 el Recls. Nr. 57 vorkommenden , gerichtlich auf 460 fi. 50 kr. geschätzten »/, Hübe bcw.Uigt worden, zu deren Vornahme r,<> Tag,ahungen auf den si.Seplember, den ü. O.lober und 6. November d. I., jedesmal Frül> um 9 Uhr m lo«<,sSl«,w mit dem Bemerken anberaumt >vo. den smd, daß die Realität nur bei der 3- Zeilb'e-tungstagfatzung auch unler dem Sch>'tzungswerlhe hmtangegeben werden würde. Die Licitationsbedmamsse, der Grundbuchser-tract und das Schätzungsprococl'« kö"nen tagllch während den Amtsstunden in de< hiesigen Gcrlchlß-kanzle, eingesehen werden. . . Ma, 18.,. Der t. k. Bez. Rlchle» "p a n 1 " N 450 Z. 445 :,. (2) 987» <«! 9349. K u n d in a ch u n g. Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Neustadtl wird bekannt gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrungssteuer vom Wein-, Weinmost- undObstmostausschanke, dann vom Viehschlachten undFleischvcrkaufe im ganzen Umfange ihres Amtsbezirkes, entweder in der Gesammtheit, oder nach politischen, oder nach Steuer- und rücksichtlich Gerichtsbezirken unter nachstehenden Vcrtragsbedingnis-sen für das Verwaltungsjahr 1852, mit oder ohne Vorbehalt der stillschweigenden Vertrags-Erneuerung, auch für die Verwaltungsjahre 1853 und 1854 am neunten September 1851 versteigerungsweise ausgeboten, und daß dabei das bisherige Verfahren durch Annahme schriftlicher Offerte, welche bis zum 2. September O Uhr Abends im Bureau des k. k. Cameral-Bezirks - Vorstehers in Neustadtl zu überreichen sind, und durch Annahme mündlicher Anbote bei der am Werhandlungstage um 9 Uhr Vormittags zu beginnenden Pachtversteigerung beobachtet werden wird. Schriftliche Offerte, welche nach dem für die Einbringung festgesetzten Schlußtermine einlangen, so wie solche, welche anderswo, als an dem bezeichneten Orte überreicht werden, und welche nicht mit dem 10A Vadium belegt sind, bleiben außer Berücksichtigung. Die Pachtversteigerung und die Abschließung des dießfalligcn Vertrages wird unter folgenden Bedingniffen Statt finden: 1. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt, wahrend der Dauer der Pachtung dieWerzehrungssteuer sammt dem bewilligten Gemeindezuschlagc vom Wein-, Weinmost- und Obstmost-Ausschanke, vom Viehschlachten und Fleischverkaufe im Umfange der Sreucrbezirkc, rücksichtlich welcher derselbe Bestbieter werden wird, nach den in dem Circulate des bestandenen k. k. illyr. Guberniumö vom 26. Juni 1829, dann dem beigefügten Anhange und Tarife, ferner nach dem spater kundgemachten und in der Folge noch kundzumachenden Bestimmungen einzuheben. 2. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesetzen und der Landesverfassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschloffen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine criminalgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Jene Individuen, welche zu Folge des Strafgesetzbuches über Gefällsübertretungen wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefallsübertre-tung in Untersuchung gezogen und gestraft, oder wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, sind durch sechs auf den Zeitpunkt der Uebertretung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre als Pachtungsbewerber ausgeschlossen. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages überhaupt hat sich der Pachtlustigc vor dem Beginne der Pachtung über Aufforderung der Gefällsbehörde mit glaubwürdigen Documenten auszuweisen. 3. Die Versteigerung des Pachtobjecteß geschieht unter Vorbehalt der höhern Genchmi-aung, so zwar, daß der Versteigerungsact für den Bestbietcr schon durch die Unterschrift des ProtocoUs, für das Aerar aber erst von der Zustellung der Verständigung über die Annahme des Pachtanbotctz oder des genehmigten Vertrages verbindende Kraft erhält. ' > Die Annahme des Pachtanbotes muß dem Ersteher binnen dreißig Tagen, von dem Tage der Versteigerung, und jedenfalls acht Tage vor dem Beginne der Pachtzeit bekannt gegeben werden, widrigenfalls dessen Haftung für das Anbot erlöschen und ihm freistehen soll, die bei der Versteigerung erlegte vorläufige Caution zurück zu fordern. Würde aber die Zustellung dieser Verstand diguug, oder überhaupt die Zustellung amtlicher Erlässe an den Pachter oder dessen Bevollmächtigte wahrend der Dauer der Pachtung, wegen deren Abwesenheit oder unbekannten Aufenthalt nicht geschehen können, odcr sonst das Gefall die persönliche Zustellung nicht passend finden, so sott die öffentliche Anschlagung dieser Erlässe bei der Steuer-Bezirks-Obrigkcit, in deren Bezirke die Versteigerung Statt gefunden hat, die Wirkung der persönlichen Zustellung haben. Uebrigcns wird zur Reclamation wegen vcr^ spätetcr Zustellung vom Tage derselben eine achttägige peremtorischc Frist festgesetzt, nach deren unbenützem Verstreichen jenes Befugniß gänzlich erlöschen soll. 4. Die Ausrufspreise für das zu verpachtende Object sind, und zwar: für den Verzehrungssteuer-Bezirk der Iahrcspachtschilling j vom vom ., . z im politischen Bezirke ^ Ausschanke Fleischverkaufe ^sammen ^ ^^^^._________"" ^ st. ^r.jdl. si. Msds st. skr.>dl. ^ Gottschee..... 78NU 13 2 1195-------- 8995 !3 2 Gottschee / Großlaschih.... 3264 2, — 976 13 - 424l» 34 — / Reifnitz...... 5498 42 1 1515 44 — 704» 2« 1 ^ Gurkfcld..... «447 55 2 1789 13 — 8237 8 2 Neustadtl ^ Landstraß..... 2719 4N — 83« 2N — 3550--------- / Neustadtl..... ,W88 7 - 3N72 58 — 131,61 5 - St Martin 5198 12 — 115tt 25 1 «348 37 l Nassenfuß..... 521« 54 2 1380 57 1 «597 51 3 <5 Seisenberg .... 3834 3« 1 1213 27 1 5048 3 2 '^lsen Sittich...... 7«97 13 — 1522 9 9219 22 -^ Treffen...... 4282 54 — 851 37 2 5134 31 2 Wcirclstein .... 4087 54 2 840 55 — 4928 4» 2 ^ < ,. j Mottling..... »701 39 1 998 14 3 4«99 54 - Tschernembl ^ Tschernemb«. . . . 3519 59 3 1011 5« 3 453156 2 73358 22 2> 18349 10 3 9,707 33 1 Sage: Ein und Neunzig Tausend Sieben Hundert sieben Gulden 33 /^ Kreuzer (5. M. 5. Diejenigen, welche an der Versteigerung Theil nehmen wollen, haben einen, dem zehn-ten Theile dcö Autzruföprciseö gleichkommenden Betvag in Barem, odcr in öffentlichen Obligationen , welche in der Regel nach dem zur Zeit des Erlages bekannten börsemäßigcn Curswerthe, in Betreff der Staatsanlehcnlosc vom Iahrc 1834 und 1839 aber nach dem Nennwerthc angenommen wcrdcn, odcr mittelst Realhyvothck zu erlegen; nach beendigter Licitation wird bloß der vom Bestbictcr erlegte Betrag als vorlau-fige Caution zurückbehalten, den übrigen Lici-tanten aber werden ihre erlegten Beträge zurückgestellt werden. Sind mehrere Personen zusammen Bcstbieter, so haben dieselben zur un-getheilten Hand für die Erfüllung der übernomme-nen Contractsverbindlichkeiten zu haften. 6. Vor dem Antritte der Pachtung, und^ zwar längstens binnen 8 Tagen von der geschehenen Zustellung der Ratification der Pachtversteigerung , hat der Pächter den vierten Theil des für ein Jahr bedungenen Pachtschillings als Caution in Barem, oder in öffentlichen Obligationen auf die in vorstehendem Absätze bemerkte Art, oder in Realhypothek, die der Pachter auf eigene Kosten dem Gefalle grundbü'cherlich zu verschreiben hat, zu Handen der Gefällsbehö'rde zu erlegen, wobei der bei der Versteigerung bereits erlegte Betrag emzurechncn, odcr falls die ganze Caution mittelst einer Realhypothek bestellt würde, zurückzustellen seyn wird. Wird die eingelegte und annehmbar befundene Caution in der Folge durch, dem Pächter auferlegte, aus dem Pachtverhältnisse entspringende Geldstrafen oder Ersähe geschmälett odcv erschöpft, so muß, wenn die Geldstrafe oder der Ersatz nicht binnen 14 Tagcn erlegt wird, der abgängige Cautionsbctrag binnen eben diesen 14 Tagen sichergestellt werden, widrigenfalls der Pächter als contractbrüchig behandelt wird. Beim Beginne der Pachtperiodc wird der Pachter von der Gefällsbchörde in das Pachtgeschaft eingesetzt, ihm der sich hierauf beziehende Auszug aus der amtlichen Vormerkung über die Verzchrungs-Steuerpflichtigen übergeben, und selber auf geeignete Weise der Zteucrbczirks-Obrigkeit und den Vcrz. Steuerpflichtigen, die es betrifft, angekündiget werden. 7. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der Gefallen-Verwaltung mit Ausnahme der im §. 22 der oben angeführten Circular, Verordnung vom 2«. Juni 1829 angedeuteten zwei Puncte, und mit Rücksicht auf den, in dem, jenem Circulare beigefügten Anhange zu diesem Paragraph gemachten Vorbehalte vollständig eintritt, so wird er hiemit ausdrücklich verpsiichtet. sich auch genau nach den in jenen Circular - Verordnungen enthaltenen Vorschriften, und in soferne sic durch nachfolgende gesetzliche Verfügungen geändert wurden, sich auch nach diesen zu benehmen, und allen, wahrend der Dauer der Pachtung in Bezug auf das gepachtete Gefall ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. In dieser Beziehung wird es dem Pächter auch zur Pflicht gemacht, für den Fall der tarifmäßigen Steuereinhebung dic Einleitung der Art zu treffen, daß nachThunlichkcit keine steuerpflichtige Partei die Anmeldung oder Steuer-cntrichtung an einem von ihrem Wohnsitze über eine Meile entfernten Orte zu bewerkstelligen ge-nöthiget ist. Derselbe ist ferner verpflichtet, ocn Parteien welche sich nicht abgefunden haben, auf ihr Ver-langen über die tarifmäßig entrichteten Stcue» gebühren gedruckte Zahlungsbolletcn, womit derselbe vom Gefalle gegen Vergütung der Anschaffungskosten versehen werden wird, zu erfolgen. Rücksichtlich der im Pachtbezirke vorkommenden Verzehr. Steuer - Gefällsübertretungen wird dem Pächter das Befugniß eingeräumt, von dem gesetzmäßigen Verfahren abzulassen, in so fern das Gesetz auf dieselben die Arrcststrafe nicht verhängt) wenn jedoch gegen die Bestimmungen des Gefättsstrafgesehcs ein AblasslN'gsbettag ein-gehoben wird, so hat der Pächter die Partei zu entschädigen, und übcrdieß da5 Zwanzigfachc deä widerrechtlich eingehobencn Betrages als Strafe an den Local - Armenfond zu erlegen. In keinem Falle kann aber, wenn schon die Untcrsuchungs-liehörde einschreitet, die Ablassung von dem gesetzmäßigen Verfahren von der Zustimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die cinflicßendcn Strafgelder bleibt, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, dem Pächter überlassen. 47, 8. Diejenigen Vorräthe an steuerbaren Gegenständen , welche bei dem Beginne der Pachtung beiden steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, und bereits von diesen tarifmäßig versteuert worden sind, unterliegen keiner neuen Versteuerung an den neu eintretenden Pächter; dem eintretenden Pachter wird jedoch das Recht eingeräumt, die Vergütung der Verzehr. Stcueigebühren undGemcin-dczuschlage für diese Vorräthe, wenn eine Pachtung oder Solidarabsindung vorausgegangen ist, von dem austrctcnden Pachter oder der vorher bestandenen Solidarabfindungsgesellschaft zu fordern; ist aber vor der Verpachtung die Steuer von der Gefallen - Verwaltung in eigener Regie cingehoben worden, so findet ein Anspruch an das Aerar wegen Vergütung der von demselben tarifmäßig eingehobenen Gebühren nicht Statt. Für jene Vorräthe an steuerbaren Gegenstanden, welche beim Beginne der Pachtung lm Besitze von steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, dic sich, wenn auch erst in letzter Zeit vor dem Eintritte der Pachtung, mit dem frühern Pächter oder dem Aerar abgefunden hatten, ist' der Pächter die Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren und Gemeindezuschlägc von den Parteien selbst zu fordern berechtiget. Die Angabe von Seite des austrctenden Pächters oder der Steuerpflichtigen, daß die iu den von den Steuerpflichtigen benutzten Räumen vor« gefundenen Vorräthe bereits in das Eigenthum eines Andern (Abnehmers) übergegangen seyen, muß bewiesen werden. Dagegen ist der Pächter verpflichtet, bei seinem Austritte dem neu eintretenden Pächter oder dem Aerar, wenn die eigene Regie eintritt, die Verzchrungs-Steuer und Gemeindezuschläge für jene Vorrathe zu vergüten, welche an ihn tarifmäßig versteuert worden sind, und am Ende der Pachtung bei den steuerpflichtigen Parteien in wie immer gearteten Aufbewahrungsorten noch vorhanden sind, oder welche Eigenthum des Pächters selbst sind, wcnn er ein Gewerbe treibt, daß zu jenen gehört, von denen er den Werzehrungs - Stcucrbezug gepachtet hatte, inso-fcrne übrigens nicht etwa dargethan werden könnte, daß die Steuer für diese Vorräthe dem Aerar schon vor dem Pachtungsaittritte entrichtet wor^ den sey. Die nämliche Verpflichtung zur Vergütung der tarifmäßig eingchobencn Gebühren liegt dem austretenden Pachter auch dann ob, wenn auf die Pachtung eine Solidarabsindung folgt, jedoch nur rücksichtlich der Vorräthc jcncr Parteien, welche dem Absindungsvcrcine nicht bcitreten, und daher diesem Letztern zur EinHebung der Steuer zugewiesen werden. Die Erhebung der am Ende des Pachtvertrages vorhandenen Vorrathe an tarifmäßig versteuerten Artikeln, wenn eine solche wegen des Unterbleibcns cincs Uebereinkommcns zwischen dem ein- und austretenden Pächter oder dem Aerar nöthig würde, wird durch einen Gcfällsbeamten unter Bcizichung eines Abgeordneten der Ortsobrigkeit geschehen, und es werden hiczu auch die cm- und austretenden Pächter vorgeladen werden. Sollte den Pächtern odcr ihren Machthabern wegen Abwesenheit, oder aus einem andern Grunde die Vorladung nicht persönlich zugestellt werden können, so hat die Zustellung auf die im 3. Absätze dieser Pachtbedingungen festgesetzte Art zu geschehen. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen hebt die Gültigkeit des Erhebungöactes für keinen Fall auf; der den Vertrag abschließende Pächter verpflichtet sich vielmehr ausdrücklich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhebungsact über die am Ende seines Pachtes vorsindigcn, ihm tarifmäßig versteuerten Vorräthc als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, "nd nach dessen Resultat die ihm obliegende Steuervergütimg sammt Gcimmdczl'schlag entweder dem Acrar, oder dem an dcsscn Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebungen werden von dem eintretenden Pächter, oder dem die eigene Verwaltung übernehmenden Acrar getragen, und der Pächter erklärt sich in Voraus mit dem durch die Gefallsbehörde dicßfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung verpflichtet zu seyn. 9. Wcnn der Pachter bei der Einhcbung der Gebühr einen höhern Betrag, als der Tarif ausspricht, einhcbt, so hat derselbe die Partei, die es betrifft, zu cntschadigen,Md überdicß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, als Strafe an den Localarmcnfond zu erlegen; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrcchtc bestellten Personen. ll). Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder thcilweise an Unterpachter zu überlassen, allein diese werden vom Gefalle bloß als Agenten des Pächters angesehen, welcher demun-geachtet für alle Puncte dcS Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefalle verantwortlich bleibt. Auch ist der Pachter befugr, mit den ihm zugewiesenen steuerpflichtigen Parteien für die Dauer seiner Pachtzeit Absindungsverträge zu schließen. Vorauszahlungen der Parteien oder der Unterpäch-ter werden jedoch von der Gefällsbehörde sowohl am Schlüsse der Pachtzeit, als auch in Fallen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzeit erlischt, nur insofernc anerkannt, als solche den Belauf einer Monatsrate» nicht überschreiten. II. Für den Ausrufspreis wird verpachtender Seits keine wie immer geartete Haftung übernommen, und der Pachter leistet auf das Rechtsmittel wegen einer Verletzung über die Hälfte Verzickt. Ein während der Dauer der Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welcher ^ eine Vermehrung oder Verminderung der Verzeh-rung zur Folge hat, soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervorbringen können. Wenn in dem Bezirke des Pächters während der Pachtzeit die Pachtung berührende, verzeh-rungssteuerpstichtige Unternehmungen zuwachsen, so wird derselbe hievon nach Maßgabe der einlangenden Anmeldungen von der Gefallsdehorde unverzüglich in die Kenntniß gesetzt werden. Gestattet jedoch der Pächter die Ausübung derselben, ohne daß die Partei den vorgeschriebenen gefälls-ämtlichcn Erlaubnißschein gelöst, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, so fällt der für diese Uebertretung d^r Gcfällsvorschriften zu entrichtende Strafbctrag nicht dem Pächter, sondern dem Rc-rar zu. 12. Den bedungene" Pachtschilling ist der Pächter in gleichen monatliche,, Ratcn am letzten Tagc cincs jeden Monates, und wcnn dicfcr ein Sonn-odcr Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeichnete Cassc abzuführen verpflichtet. Wenn die Caution im Baren bestellt worden, so kann deren Betrag auf Verlangen des Pächters beim Ausgange der Pachtzeit den drei letzten Monatsraten des Pachtschillings zur Hälfte, nämlich dergestalt eingerechnet werden, daß in die-! sen Monaten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillings vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Caution zu entnehmen seyn würde, deren Rest sohin nach geendeter Pachtung dem Pächter, wofern das Gefall keinen wcitern Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. 13. Wenn der Pächter eine Pachtschillings-rate zur festgesetzten Zeit nicht abführt, so hat er nicht nur von derselben die Verzugszinsen zu 4 vom Hundert für die Zeit, vom Tagc, der auf den Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate zu entrichten, sondern es soll der Gefälls - Verwaltung übcrdieß noch das Recht zustehen, den Ausstand ohne wcitcrs durch die Cautwn zu decken, zugleich aber die weitere Einhcbung des Ge-fallS einstweilen auf Rechnung und Kosten deS Pachters durch einen von der Gcfällsbchörde auf« zustellenden,allenfalls vonder Stcuerbezuks-Obrig-keit zu beeidigenden Sequester besorgen zu lassen, und auf Gefahr und Kosten des säumigen Pächters das Pachtobject neuerdings feilzubieten; falls aber die Pachtversteigerung fruchtlos bliebe, Abfindungen mit den steuerpflichtigen Parteien einzugehen, oder die tarifmäßige EinHebung einzuleiten, und sich rücksichtlich der Sequestrations- und Rclicita-tionskosten, so wie der allfalligen Differenz zwischen dem bei der Relicitation oder bei den Abfindungen, oder bei der tarifmäßigen EinHebung erzielten Betrage, und zwischen dem conttactmaßl-gen Pachtschillinge, und überhaupt rücksichtlich aller aus dem Contractöbruche entstehenden Forderungen an der Caut'on des Pächters, und wenn sie nicht hinreicht, an seinem übrigen Vermögen schadlos zu halten; ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der neuen Feilbietung oder der Absindung, oder der tarifmäßigen EinHebung soll aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Uedrigens soll es der Gefälls - Verwaltung frei stehen, den Ausrufsprcis für die Relicitation nach Gutbefinden zu bestimmen, und wenn das Object um denselben nicht an Mann gebrachA wird, auch Anbote unter dem Ausrufspreise anzunehmen, und es soll der Pächter nicht berechtiget seyn, deßwegen Einwendungen gegen die Giltigkeit des Lici-tationsactes zu machen. In derselben Art vorzugehen, und sich an der bei der Versteigerung erlegten vorläufigen, oder der nach dem 6. Absätze erlegten ordentlichen Caution, so wie dem übrigen Vermögen des Pachters schadlos zu halten, soll die Gefäl« len-Verwaltung auch dann ermächtiget seyn, wenn der Ersteher den Antritt der Pachtung ' verweigern, oder die bedungene Pachtcaution nicht in der festgesetzten Zeit leisten sollte, oder wenn vor oder wahrend der Pachtung sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein oder das andere im zweiten Absätze dieser Pachtbedingungen enthaltene Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung der Pachtung entgegen stehe. ! 14. Ueber die Pachtung wird keine besondere Vertragsurkunde errichtet, sondern das Verstei-gerungs-Protocol! hat im Falle der Genehmigung des Bestbotes zugleich die Stelle der Vertragsurkunde zu vertreten, daher dasselbe sogleich nach der Versteigerung in doppelter Ausfertigung allseitig zu unterfertigen, und rücksichtlich des Cr-stehers mit der Unterschrift zweier Zeugen zu versehen seyn wird, wo sohin nach ersolgter Genehmigung das mit der Ratificationsklausel versehene ungestämpelte Exemplar dem Pächter gegen dessen Empfangsbestätigung, und gegen Erlag der Stämpelgebühr für das andere m den Händen der Gefällsverwaltung bleibende, und mit dem uorschriftmäßigen Stämpel zu versehende Dup-plicat übergeben werden sott. Nur im dem Falle, wenn das schriftliche Offert eines abwesenden Of-fercuten den Bcstbot enthält, wird auf Grundlage dcs Offertes und der Pachtbcdingungen ein förmlicher Vertrag in zwei gleichlautenden Parien errichtet werden. Sollte der Offerent sich weigern, diesen Vertrag zu unterfertigen, so vertritt das ratisicirte schriftliche Offert in Verbindung mit den Licitationsbedingnissen die Stelle der förmlichen Vertragsurkunde, und haben die im vorhergehenden Absätze festgesetzten Rechte der Gefällsverwaltung einzutreten. 15. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es dem, in der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er autz dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. 1«. Wird der Vertrag nicht schon ausdrücklich auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossen, su kann er von Seite des Aerars drei Monate, von Seite des Pächters aber bis !5. Juli vor Ablauf des Vcrwaltungs - Jahres aufgekündiget werden. Diese Aufkündigung muß von Seite des Pächters, wenn sie beachtet wcrdm soll bei der Camera! - Bezirks - Verwaltung, m derer/ Bezirke das gepachtete Object gelegen ,st, innerhalb der festgesetzten Frist überreicht werden. Erfolgt keine Aufkündigung, so hat der Berti aa auf ein weiteres Jahr unter d.nselbcn Bedingungen, unter denen er abgeschlossen wurde, zu gelten; für jeden Fall erlischt derselbe aber auck ohne gegenseitige Aufkündigung mit E"de dcs Verwaltungöjahreö 1854. >. 17. Es wird festgesetzt, daß, wenn der wesentliche Best m- mungen der Verzehrungösteucr-Vorschrfften geändert werden, "cht von solcher Beschaffenheit ist, daß dadurch wegen 472 gänzlicher Aufhebung des Gegenstandes der Pachtung der Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöst, eine Verminderung oder Erhöhung des bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Aenderung einzutreten habe. Es steht ijcdoch in einem solchen Falle jedem der den jVertrag schließenden Theile frei, oen Ver-trag binnen dreißig Tagen nach der erfolgten Kunomachung der eintretenden Aenderung aufzukündigen. Der hiernach aufgekündigte Vertrag bleibt noch durch zwei Monate, vom Tage der Aufkündigung, ingraft, und es wird, wenn die 'Aenderung vor )5blauf dieses Termines in Wirksamkeit treten sollte, der von diesem Zeitpuncte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete Art bestimmt. Wenn aber binnen dreißig .Tagen nach erfolgter Kundmachung über die eintretende Aenderung derMcrtrag von kemer Seite aufgekündiget wird, so bleibt er noch durch seine ganze Dauer in Kraft. 16. Uebrigens wird einverständlich festgesetzt, daß die aus dem Vertrage etw^ entspringenden Streitigkeiten, — das Aerar, in dessen Namen der Vertrag geschloffen wird, möge als Beklagter oder Kläger eintreten , — so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicher-stcllungs-und Erecutionsschritte bei demjenigen, im Sitze des hierlandigen Fiscalamtes befindlichen Gerichte, dem der Fiscus als Beklagter untersteht, durchzuführen seyn werden. Neustadt! am 13. August 185! Z. 1028. (3) Nr. 3399. Edict zur Einberufung der Ve r! a ssen sch as: s« Gläubige <. Vm dcm lvk. Oezirksgcl'ichie Oderl,ul^ch haben alle Diejenigc,^ welche an di? Ncrlassküschafi des den ^6. M,u !85l vevstotdeilen Ä^uernsohn.'s UibanThomi^z von P!am-!ii Nr. 16, als Hlä'ubigei eine Foldetunq zu steUeü ka-'cn , zur Anmeldung u,,d Darchmmg dnselden den 16. Eepicmkcr !. )., Fn'il) 9 Uhr hievüm',s zu r>scheinen, ode-, lns dclhin iyi )lnmcldung5gcmc!' schris^ich zu überreichen, wivti-gcns ditjen Gläubigern .<><»«>, ^«Nw, ZMW :c. rose dazu, auf/, Ziehungen giltig, n5 fi. 5w kr., auf , Ziehung ! fl. Za kr., sind gegen Einsendung deo Betrags zu haben beiU ttSris», Hofgasse, Nr. 5o in Gratz. !>l^. Pläne und Ziehungslisten gratis. §Bct Ig'iiaz v. Kleiititiayi- *fc Fedor Bitiiibers: smd nachfolgende Blanquetten zu haben: ^ür Vie k. k. VezirkshauVtmannschaften: Hauptindex über alle eingelangten Acten, . . . . . das Buch ^; fs Gemeindebürger-Wahllisten Nr. I und 2 ..... » » 4N Gemeindebürger-Stimmlisten „3....... » » 48 " Gestionsprotocolle......... . » » 48 " Für die k. k. Steuerämter: Ausweio über im Grundsteuerobjecte aufgenommene Aenderungen . das Buch 36 fr. Journal der bei der Steuerumlegung zu berücksichtigenden Aenderungen in den Ansätzen des Hauptbuches des Besitzstandes . » » 36 Journal zur Aufnahme der zu berücksichtigenden Aenderungen in den Ansätzen des Verzeichnisses der Häuser-Classensteuer . . » » 36 Summarische Wiederholung des (5atastralverzcichnisses zur Classification der Wohngebäude . . , . Kopfbögen „ ^ 48 Einstoßbögen » » gß ' Steuereinzahlungö-Journal ...... -.« Vttuer.Buch^.........' .' das Stück "4 ! H»cranderungs - Ausweis über zur Berücksichtigung angezeigte Aenderungen im Objecte des Grundertrageö . das Buch 36 » » >> über zur Berücksichtigung angezeigte Aenderungen im Objecte der Häuser-Classensteuer . » » 48 » Verzcichniß der zur Berichtigung eingetr. Aenderungen im Steucrobjecte » ^ 36 » Berücksichtigung » . ' „ „ . ^ ^ gß ^' » » der in der Steuergemeinde zur Berichtigung vorgekommenen Grundtheilungen ....»„ 36 » » aller Häuser der Steuergemeinden '. . . - » » ^ » FÜV die k. k. Geeichte: Zustcllungsdögen in Quart auf sch öne m Kanzleip apier, . . . das Buch 24 kr. ZusteUungsbögen in Folio „ » . . . ^ ^ ^4 ^ Sterdrcgister » » . . . „ „ 24 » Postausgabsjournal ^ ^ . . . „ „ 24 » Todfallsaufnahme „ „ ....»» 24 „ Vormundschaftsdecrete » ^ . , '. „ » 24 „ ' Edict zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger . > - » » 24 . Vorladung von Zeugen und Schuldigen, in flovenischer Sprache . . >, » ' 24 ^ Zeugenvorladungen .... Strafproz. Ordn. Form. Xli ,. , . „ „ 24 » Wiederholte Zeugenvorladung . » „ Xll 2. . . >, » 24 » Verhängung der Geldstrafen . . » » Xll 3. , . » » 24 » Vorführungsbefehl .... ^ » XII 4. . . » » 24 » Vorladungsbefehl .... ., » Xill I. . . » » 24 » Ladung...... » » X1U 2. . . » » 24 » Verhaftungsbefehl .... » » XV . . „ >, 24 » Vorladung zur Hauptverhandlung „ » XXII4. . . » » 24 » „ des Angeklagten » » XXII u . . ^ » 24 » » der Zeugen » » XXII d . - » » 24 » Vorladungsliste » » ^ XX n Beilage I » „ 24 „ Vorladungsbefehl » » XXII „ 2 » >> 24 » Blanquettcn der Empfangsscheine, welche fur das Grundbuchsgeschaft durch das Reichsgesetzblatt 185, l ^ . . . ,> » 24» Pupillartabellcn auf Median-Concept....... » » 45 » Taxnoten in Octav auf Groß-Medlan Concept..... >, „ 5« „ Einreichungs-Protocollsbögen auf Real-Concept..... » » 5N >> Register zum Einreichungsprotocoll ........ ^ 5,u ^ Für die hochwürdige Geistlichkeit: Ausweis über die monatlich eintretenden Sterbfälle, auf schönem Kanzleipapier . 24 kr. 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