Gesetz- «»d VerortzmingMatt für das österreichisch - istyrische Mltciifonö, b-stehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 11)09. xiv. etuit. flue g eg eb cn und versendet am 9. April 1909. 15. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 16. März 1909, Zl. IVa 155/12-08, mit welcher im Einvernehmen mit dem Landes au «sch usse für Istrien einige Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 12. August 1907, L.-G.- u. B.-Bl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom 19. März 1874, L.-G.- u. B.-Bl. Nr. 8, betreffend die Organisierung des Sanitätsdien st es in den Gemeinden der Markgrafschaft Istrien, erlassen werden. Zu §§ 1, 2 und 3. Sogleich nach Verlautbarung der vorliegenden Verordnung im Landes-Gesetz- und Verordnungsblatte haben die Gemeinden die geeigneten Verfügungen für die Organisierung des ihnen nach dem Gesetze obliegenden Sanitätsdienstes zu treffen. Gemeinden mit einer Bevölkerung von 5000 Einwohnern und darüber haben, soferne ftc es nicht schon früher getan haben, die notwendige Zahl von eigenen Gemeindeärzten zu bestellen. Auch die übrigen Gemeinden können die Bestellung eigener Gemeindeärzte beschließen, dies kann jedoch im allgemeinen nur unter der Voraussetzung geschehen, daß die Ärzte in der Regel ihren ständigen Wohnsitz in de» betreffenden Gemeinden haben und daß die An-stellungsbedingungen derart sind, daß sie eine ordentliche selbständige Sanitütsverwaltung dieser Gemeinden und eine entsprechende Pflege des Gemeindesanitätsdienstes seitens der eigenen Ärzte ermöglichen und sichern; überdies mnß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde diese Vorkehrung gestatten. Jene Gemeinden, in welchen die Bestellung von mehreren Gemcindeärzten in Aussicht genommen wurde, haben auch die Verteilung der Geschäfte des Sanitätsdienstes unter die einzelnen Ärzte zu bestimmen. Die von den Gemeindevertretungen in bezug auf die Organisierung des Sanitätsdienstes gefaßten Beschlüsse müssen binnen einem Monate nach Verlautbarung der gegenwärtigen Verordnung im Wege der unmittelbar Vorgesetzten politischen Behörde der Statthalterei für die weiteren, im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu treffenden zweckdienlichen Verfügungen bekanntgegeben werden. Daö gleiche gilt auch bezüglich der einschlägigen Beschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder der vorliegenden Verordnung gefaßt, oder solcher Verfügungen, die vor diesem Zeitpunkte getroffen wurden (unbeschadet der Rechte der Ärzte gemäß § 28 des Gesetzes vom 12. August 1907, L.-G.- u. B.-Bl. Nr. 39). Wenn es sich darum handelt, die Genehmigung zur Bestellung eigener Gemeindeärzte für jene Gemeinden zu erteilen, welche nach dem Gesetze dazu nicht verpflichtet sind, mnß darauf Bedacht genommen werden, daß durch die Ausschließung kleinerer Gemeinden die Gesamtorganisation des Gemeindcsanitätsdienstcs im Lande nicht beeinträchtigt werde; daher ist für die ordentliche Versetzung des Sanitätsdienstes auch in jenen Teilen der nach dem Gesetze zur Bestellung eines oder mehrerer Gemeindeärzte verpflichteten Gemeinden vorzusorgen, welche wegen der größeren Entfernung vom Amtssitze der Gemeinde, zu welcher sie gehören, oder wegen der schwereren Zugänglichkeit von dieser Seite vorteilhafter einer anderen Gemeinde oder einem anderen angrenzenden Sanitätssprengel ungegliedert werden können. Diese Teile von Gemeinden, wie im allgemeinen jene Gemeinden, für welche die Bestellung von eigenen Gemeindeärzten nicht verfügt oder nicht genehmigt wird, werden behufs Bestellung eines gemeinschaftlichen Gemeindearztes zu SanitätSsprengeln vereinigt. Beim Zutreffen der angeführten tatsächlichen Verhältnisse und Gründe kann diese Vereinigung in Ausnahmsfällen auch Gemeinden oder Gemeindeteile, welche verschiedenen politischen Bezirken an gehören, umfassen. Die für die Bildung von SanitätSsprengeln erforderlichen einleitenden Schritte und Erhebungen erfolgen durch die zuständigen politischen Bezirksbehörden, welche die betreffenden Operate mit ihren Anträgen der Statthalterei unterbreiten. Nach allfälliger Vornahme zweckdienlicher neuer Erhebungen verfaßt letztere den Entwurf der zu bildenden Sanitätssprengel und bringt ihn unter Anschluß des sich darauf beziehenden Verhandlungsaktes zur Kenntnis des Landesausschusses, damit dieser nach Einholung des Gutachtens der Ärztekammer hierzu seine Bemerkungen mache und seine allfällige Zu-stimmnng gebe. Ist zwischen der Statthalterei und dein Landcsausschusse das erforderliche Einvernehmen über die Bildung der Sanitätssprengel zustande gekommen, ergehen die einschlägigen Entscheidungen, welche den beteiligten Gemeinden im Wege der ihnen Vorgesetzten politischen Be-Zirksbehörden bekanntzugebcn sind. Die für die Bildung von Sanitätssprengeln gültigen Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn es sich um die Auflassung oder Änderung bestehender Sanitätssprengel handelt. Zu § 4. Sobald die Entscheidung, mit welcher die Bildung eines Sanitätssprengels verfügt wurde, in Rechtskraft erwachsen, ist zur Wahl des Sanitütsausschnsses zu schreiten. Zn diesem Zwecke bestimmt die Vorgesetzte politische Bezirksbehörde die Zahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Delegierten und fordert die betreffenden Gemeindevertretungen ans, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl zu schreiten. Ist die Gemeindevertretung einer beteiligten Gemeinde aufgelöst worden oder unterläßt sie es oder weigert sich, der dicöfalls wiederholt an sie gerichteten Aufforderung zu entsprechen, so erfolgt die Ernennung der Delegierten der betreffenden Gemeinde seitens der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse; der beteiligten Gemeindevertretung steht es jedoch jederzeit frei, an Stelle der ans diese Weise bestellten andere Delegierte zu wählen, in welchem Falle das Mandat der elfteren ohneweiters erlischt. Zu § 5. Nach Vollzug der Wahl des SanitätsansschnsseS schreitet die politische BezirkSbehörde zur Konstituierung desselben. Zu diesem Zwecke beruft sie alle nengewählten Mitglieder des Sanitätsansschusses in jenen Ort des Sanitätssprengels ein, welchen sie für den geeigneten hält. Das älteste unter den anwesenden Mitgliedern leitet die konstituierende Versammlung, welche nach den Bestimmungen des § 5 des Gesetzes zur Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreters schreitet. Die Versammlungen des Sanitätsausschusses werden in der Regel in dem Orte abgehalten, welcher als Standort des Gcmeindearztes bestimmt ist; über Beschluß des Sani-tcitSansschusses selbst kann aber fallweise auch ein anderer Versammlungsort bestimmt werden. Die Gemeinde, in welcher die Versammlung des Sanitätsausschusses stattfiudet, hat ihm bas erforderliche Lokal bciznstellcn, sowie auch die nötigen Verfügungen für die Abhaltung ber Versammlung zu treffen. Ebenso sind die Gemeinden, insoferne ihre Mitwirkung in Anspruch genommen wird, ^erhalten, die Abfertigung der Amtsakten des Sanitätsansschusses zu besorgen und die Tätigkeit bessclben in jeder Beziehung zu unterstützen und zu fördern. Von der Einberufung jeder Versammlung sind wenigstens fünf Tage früher die politische Bezirksbehörde und der LandeSansschuß zu verständigen, welchen auch binnen acht Tagen nach ber Versammlung Abschriften des betreffenden Protokollcs zu übermitteln sind. Zu § 8. Die Konknrsausschreibung für die Stelle eines GemeindccirzteS ist in der amtlichen Landeszeitung und im amtlichen Organe des k. k. Obersten SanitätSrates (Österr. SanitätS-wesen) zn verlautbaren und ist davon die politische Bezirksbehörde sowie der LandesanSschuß in Kenntnis zu setzen. Die KonkurSanSschreibnng hat die genaue Bezeichnung der Gemeinde, beziehungsweise deS Sanitätssprengels, des Standortes des Arztes, der Bezüge (Neiseentschädigung), der ortsüblichen Sprachen in der Gemeinde, beziehungsweise im Sanitätssprengel, der geforderten Qualifikation (§ 7 des Gesetzes), der Frist und des Ortes zur Vorlage des Gesuches, sowie eine Berufung auf die geltende Dienstinstrnktion zu enthalten. Wenn es sich um einen Sanitätssprengel handelt, müssen auch die Gemeinden, beziehungs- weise Gemeindeteile, aus welchen derselbe gebildet ist, angegeben werden. Das Anstellnngsdekret hat die genaue Angabe der Modalitäten der Verleihung der Stelle zu enthalten. Ans dem Anstellungsdekretc sind sodann die erfolgte Ablegung des feierlichen Gelöbnisses (§ 9 des Gesetzes) und das Datum des Dienstantrittes zu bestätigen. Zu § 9. DaS feierliche Gelöbnis wird von allen in den Gcmeindedienst aufgenommenen Ärzten auf Grund des Gesetzes in die Hände des Vorstandes der politischen Bezirksbehörde nach der in der Beilage A enthaltenen Formel abgelegt. Der auf die Leistung des feierlichen Gelöbnisses bezügliche Akt ist vom Arzte eigenhändig zu unterfertigen und bei der politischen Bc-zirksbehörde aufzubewahren. Zu § 10. Die Geldstrafen, welche über Gemeindeärzte im Tisziplinarwege verhängt werden sollten, fließen dem mit dem Gesetze vom 12. August 1907, L.-G.- it. V.-Bl Nr. 42, geschaffenen Pensionsfonds für die Gemeindebeamten zu. Zu § 11. Die Instruktion für die Gemeindeärzte ist in der Beilage B enthalten. Zu § 12. Bezüglich der Gebarung und Verrechnung der Beträge, welche bei den k. k. Steuerämtern für die Bezüge der Ärzte der Sanitätssprengel Einlaufen, und bezüglich der Anweisung, Liquidierung und Verrechnung dieser Bezüge wird ans Grund der in der Instruktion, Beilage C, enthaltenen Vorschriften vorgegangen. Zu §§ 15 und 16. Sogleich nach Verlautbarung der gegenwärtigen Verordnung stellt die politische Bezirks-behörde fest, in welchen Gemeinden Gemeindchebanunen vorhanden sind, und ob und inwieweit mit der vorhandenen Anzahl für den erforderlichen Beistand ausreichend gesorgt ist. Jene Gemeinden, welche in dieser Beziehung für den tatsächlichen Bedarf nicht im entsprechenden Maße vorgesorgt haben sollten, werden von der politischen Bezirksbehörde auf« gefordert, die erforderliche Zahl von Gemeindehebammen zu bestellen. Falls die Gemeinden eS unterlassen oder sich weigern sollten, der bezüglichen Aufforderung zu entsprechen, bestellt die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse die erforderliche Zahl der noch fehlenden Gemeindehebammen und bestimmt für jede den Standort, den Dienstsprengel, die Höhe der Remuneration, sowie auch die Art der Bedeckung derselben zu Lasten der betreffenden Gemeinde. In den zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Arztes gebildeten Sanitätsspreugeln sind die betreffenden SanitätSauöschüsse verhalten, die erforderliche Zahl von Gemeindehebammen zu bestellen und zu ernennen. Im Falle der Vcrabsäumung trifft die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusie die entsprechende Vorsorge dafür in der obenangeführten Weise. Sind in einer Gemeinde mehrere Gemeindehebammen vorhanden, so ist der auf den unentgeltlichen Beistand der mittellosen Gebärenden bezügliche Dienst in jedem Falle derart zu verteilen, daß jeder Hebamme ein bestimmter Teil der Gemeinde zugewiesen wird. Die Hebammen haben sich genau an die Instruktion zu halten, welche in der diesbezüglichen geltenden Ministerialverordnung enthalten ist. Die Dienstbedingungen und -Verhältnisse der Gemeindehebammen rücksichtlich der Gemeinden werden durch den mit ihnen abznschließenden Vertrag, beziehungsweise durch bas Anstellungsdekret geregelt, unbeschadet des Aufsichtsrechtes und der Befugnisse, welche kraft der geltenden Instruktion der politischen Bczirksbehörde zustehen. In die Verpflichtungen der Gemeindehebammen ist die des unentgeltlichen Beistandes für alle mittellosen Gebärenden der Gemeinde oder des betreffenden Sanitätsspreugcls einzubeziehen. Zu dem Zwecke ist ihnen ein Exemplar des für die unentgeltliche Behandlung seitens des betreffenden Gemeindearztes geltenden Armenverzeichnisses auszufolgen. Für den Beistand einer Gebärenden in Örtlichkeiten, welche mehr als zwei Kilometer vom Wohnsitze der Hebamme entfernt sind, ist eine entsprechende, nach einem bestimmten Satze für jeden Kilometer zu berechnende Reiseentschädigung zu Lasten der Gemeinde oder des Sanitätsspreugels festzusetzeu. Für die Dienstleistungen bei nicht mittellosen Gebärenden ist ein besonderer Tarif fest-znstellen, in welchem auch die Reiseentschädigung für die Fälle von Beistand vorgesehen sein muß, welcher Gebärenden außerhalb des Wohnsitzes der Hebamme zu leisten ist. Sowohl der eben angeführte Tarif wie auch die Norm betreffs Reiseentschädigung für den Beistand bei mittellosen Gebärenden muß dem Landesausschusse zur Genehmigung unterbreitet werden. Auch in dieser Beziehung findet die Bestimmung des § 4, dritter Absatz der gegenwärtigen Verordnung sinngemäße Anwendung. Die mit der Anschaffung der (von der geltenden Instruktion vorgcschriebenen) Desinfektionsmittel, Verbandstoffe und Arzneien verbundenen Kosten hat die betreffende Gemeinde zu tragen. Die gedachten Gegenstände werden von der Hebamme in der mit der Lieferung für die Armen betrauten Apotheke bezogen. Die Vorschriften der Instruktion, Beilage C (zu § 12), finden auch hinsichtlich der Bezüge der Hebammen der Sanitätssprengel eine sinngemäße Anwendung. Zu § 21. Die politische Bezirksbehörde hat die zweckdienlichen Verfügungen zu treffen, damit in den gesetzlich zur Bestellung von eigenen Gemeindeärzten verpflichteten Gemeinden unverzüglich die Gesnndhcitskommission eingesetzt werde, von welcher § 21 des Gesetzes handelt. Dasselbe hat auch bezüglich der übrigen Gemeinden zu erfolgen, insoferne in denselben die Bestellung eigener Gemeindeärzte verfügt wird. In den aus mehreren Gemeinden oder Gemeindeteilen gebildeten Sanitätssprengeln gilt mit der Konstituierung des SanitätsansschusseS mich die Gesundheitskommission als konstituiert, welcher von Rechts wegen auch die Vorsteher jener Gemeinden, welche ganz oder teilweise in den Sanitätssprengel einbezogen sind, beziehungsweise deren Stellvertreter und die Ärzte dieses Sanitätssprcngels angehören. Die Gemeindevorsteher können einen besonderen Stellvertreter in die Gesundheitskommission entsenden. In den Sanitätssprengeln stehen die im Sinne des Gesetzes dem Gemeindevorsteher in der Gesundheitskommission zukommenden Befugnisse dem Obmanne des Gcsnndheitsausschnsses zu. Die Mitglieder der Gesnndhcitskommission sind verpflichtet, der vom Obmanne an sie gerichteten Einberufung Folge zu leisten, oder im Falle eines unüberwindlichen Hindernisses ihr Fernbleiben von der Sitzung zu entschuldigen. Der Obmann hat die Gesundheitskommission mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung und außerdem je nach Bedarf einzuberufen. Er verteilt die Referate unter die einzelnen Mitglieder. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ObmanneS; der Minorität ist es jedoch freigestellt, ihr Votum besonders zu begründen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, von welchem binnen 8 Tagen je eine Abschrift der politischen Bezirksbchörde und dem LandesanSschnsse übermittelt wird. Diese Behörden sind auch von der Einberufung jeder Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Wenn cs sich um Sanitätssprengel handelt, welche ans der Vereinigung von Gemeinden oder Gemcindeteilcn gebildet sind, die verschiedenen politischen Bezirken angehören, so ist als die dem betreffenden Sanitätssprengel Vorgesetzte politische Bezirksbehörde gemäß der gegenwärtigen Verordnung jene anzusehen, in deren Amtssprengel die nach der letzten Volkszählung die größte Einwohnerzahl aufweisende Gemeinde (Gemeindeteil) des Sanitätssprengels gelegen ist. Beilage A. Formel des feierlichen Gelöbnisses. Nachdem Sie zum Gemeiudcarzte in der Gemeinde (im Sanitätssprengel) . . . . ernannt worden sind, werden Sie an Eidesstatt auf Ihre Ehre und Treue geloben, die Pflichten Ihres Amtes und Dienstes im Sinne des Gesetzes und der für die Gemeindeärzte der Markgrafschaft Istrien erlassenen Instruktion eifrig und gewissenhaft zu erfüllen, daS Amtsgeheimnis treu zu wahren und vor allem stets die wahren Interessen des Sanitätsdienstes in dem Ihnen zugewiesenen Gebiete und Wirkungskreise vor Augen zu haben und sie in jeder Weise zu fördern. Was mir soeben vorgelesen worden ist, gelobe ich, Iren zu erfüllen. Beilage B. Dienstinstruktion für die Gemeindeärzte in Istrien, erlassen auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 12. Vlugust 1907, L. G.- u. V. Bl. Nr. 39. Abgesehen von den Pflichten allgemeiner Art, welche jedem Arzte nach den geltenden Vorschriften obliegen und abgesehen von den durch die Leistung des feierlichen Gelöbnisses im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 12. August 1907, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 39, über« nommenen Verpflichtungen, gelten hinsichtlich der Amts- und Dienstverhältnisse und -Obliegenheiten der Gemeindeärzte folgende Bestimmungen: § l. Die Tätigkeit des Gemeindearztes erstreckt sich auf die Gemeinde (Gemeindeteile), für welche er angestellt oder bestimmt wurde. Im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden (oder Gemeindeteile) zu einem Sanitätssprengel erstreckt sich die Tätigkeit des Gemeindearztes ans den betreffenden Sanitätssprengel. § 2. Der Gemeindearzt hat in dem seiner Berufstätigkeit zugewiesenen Gebiete den ärztlichen Beistand mit aller Sorgfalt allen denjenigen zu leisten, welche ihn verlangen. Den Fall der Verhinderung infolge Krankheit ausgenommen, darf der Gemeindearzt niemandem seinen Beistand verweigern, noch darf er sich weigern, zu einer vom Kranken oder dessen Angehörigen oder Vertretern (Vormund, Kurator usw.) verlangten Konsultation zu erscheinen, außer wegen schwerwiegender Gründe, welche vom Gcmeindevorstande (Obmanne des Sanitätsausschnsses) oder im Beschwerdewege von der politischen Behörde als zutreffend anerkannt werden. Aber auch in diesen Fällen kann und darf er sich nicht weigern, den unerläßlichen Beistand zu leisten. § 3. Der Gemeindearzt ist verhalten, die Behandlung der Kranken bis zur vollständigen Heilung oder bis zum erfolgten Ableben fortzusetzen und muß auch chronische und für unheilbar erklärte Kranke im notwendigen Maße behandeln. § 4. Der Gemeindearzt hat im Orte seines Wohnsitzes täglich (mit Ausnahme der Tage, an welchen er mit ärztlichen Besuchen oder Inspektionen auswärts beschäftigt sein sollte), in von ihm selbst zu bestimmenden und von der Gemeindebehörde bekanntzngebenden Stunden ein Ambulatorium für die Ordination von Kranken, welche außer Hand gehen können, und Zur Ausstellung allenfalls verlangter Zeugnisse zu halten. § 5- Jener Gemeindearzt, dessen Tätigkeit sich auf mehrere Gemeinden (oder Gemeindeteile) oder ans mehrere von seinem Wohnsitze entfernte Ortschaften zu erstrecken hat, ist verhalten, sich periodisch in geeignete Orte des SauitätSsprengcls zu begeben und sich denjenigen zur Verfügung zu stellen, welche seines Beistandes oder seiner Behandlung und im allgemeinen seiner ärztlichen Dieustleistiingen bedürfen. Er muß daselbst an den hierfür auberaumten, den Interessenten vorher bekanntgegebenen Tagen ein Ambulatorium halten, zu welchem Zwecke ihm die Gemeinde ein geeignetes, entsprechend instand zu haltendes Lokal zur Verfügung zu stellen und ihm die erforderliche Assistenz beizustellen hat. Die weiteren Einzelbestimmungen, betreffend die Zahl und den Zeitpunkt dieser periodischen Amtsreiseu und die Orte, wohin diese zu erfolgen haben, werden von der Gemeinde (Gemeindevertretung), beziehungsweise vom Sanitätsausschusse im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden nach Einvernehmung der Ärztekammer getroffen. Die Ambulatorien, von welchen im vorliegenden und tut vorausgegangenen Paragraph die Rede ist, sowie die int § 15 vorgeschiebenen periodischen Inspektionen entheben den Gemeind earzt nicht von der Pflicht, sich wann immer, sei es bei Tag oder bei Nacht, zu den Kranken zu begeben, sobald er zu ihnen gerufen wird. §6. Die Behandlung der erkrankten Armen, welche in der Gemeinde oder in einer der in den betreffenden Sanitätssprengel einbezogenen Gemeinden zuständig sind, hat seitens des Temeindearztes unentgeltlich zu erfolgen, d. h. ohne eine besondere Entlohnung oder Vergütung außer dem Gehalte und der allfälligen Reiseentschädigung, die ihm nach den An-siellungsbedingungen und nach den im Gesetze und in der vorliegenden Instruktion enthaltenen Bestimmungen gebühren. §7. Zwecks der ärztlichen Behandlung der Armen wird alljährlich im Monate Dezember vom Gemeindevorsteher der betreffenden Gemeinde (Gemeindeteile) ein Verzeichnis der Familien oder Personen angelegt, welche einer dauernden Armenversorgung bedürfen und daher lttl Krankheitsfalle sowohl ans die unentgeltliche ärztliche Behandlung, wie ans den unentgeltichen Bezug der Arzneien Anspruch haben. Ein Exemplar des Verzeichnisses ist dem Arzte auszufolgen und ein solches auch, wenn die Gemeinde (Gemeindeteil) einem Sanitätssprengel (§ 1, Abs. 2) angegliedert ist, dem Obmanne des betreffenden SanitätsauöschnsseS zuzustelleN-Das Verzeichnis ist für das ganze folgende Kalenderjahr maßgebend. Die unentgeltliche ärztliche Behandlung darf jedoch auch jenen im Verzeichnisse nicht aufgenommenen Personen oder Familien nicht verweigert werden, bezüglich welcher sich im Laufe des Jahres die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Verzeichnis ergeben, falls dies von der zur Verfassung des Verzeichnisses berufenen Behörde verfügt und dem Gemeindearzte entsprechend bekanntgegeben wird. Desgleichen kann im Laufe des Jahres die Löschung von Personen oder Familien im Verzeichnisse verfügt werden, bezüglich welcher die für die Mittellosigkeit geforderten Bedingungen Wegfällen. Dem Gemeindearzte steht es frei, gegen die Aufnahme von Familien oder Personen in das Armenverzeichnis, welche nach seinem Dafürhalten unberechtigterweise ausgenommen wurden (oder gegen die nachträgliche Verfügung, sie in das Verzeichnis aufzunehmen), vorstellig zu werden. Die Vorstellung ist mündlich oder schriftlich an den Gemeindevorsteher zu richten und steht dem Arzte gegen eine Abweisung derselben die Beschwerde an die Vertretung der beteiligten Gemeinde (Gemeindeansschnß) binnen 8 Tagen, von dem der Zustellung des ab-weislichen Bescheides nächstfolgenden Tage an, offen. Allfällige Vorstellungen oder Beschwerden haben aber keine aufschiebende Wirkung. § 8- Im Orte seines Wohnsitzes hat der Gemeindearzt die erkrankten Armen über Aufforderung der betreffenden Familien zu behandeln und ihnen den ärztlichen Beistand zu leisten. Bezüglich der an anderen Orten des SprengclS wohnenden mittellosen Kranken erfolgt die Aufforderung an den Arzt, die Behandlung zu übernehmen und sich an den betreffenden Ort zu begeben, in der Regel vom Gemeindevorsteher (Obmanne des Sanitätsausschusses) auf Grund des Berichtes des Gemeindedelegierten (Ortsvorstehers, Gemeindeagenten, Ortsältesten). In Fällen, welche das dringliche Einschreiten des Arztes erheischen, kann die Berufung von den Parteien unmittelbar an den Arzt ergehen, welcher ihr, ohne eine weitere Aufforderung abznwarten, Folge zn leisten hat. § 9. Für die Behandlung der erkrankten auswärtigen Armen gebührt dem Arzte eine Entlohnung seitens der Gemeinde des Wohnortes; er hat aber sofort das Gemeindeamt von dem den auswärtigen Armen betreffenden Falle und der unbedingten Notwendigkeit des ärztlichen Beistandes zn verständigen und beim Gemeindeamte oder bei der politischen Behörde die entsprechenden Weisungen für die weitere Behandlung einzuholen. § io. In Betreff der Entlohnung für de» Beistand und die Behandlung bei nicht mittellosen Kranken und für andere ärztliche Dienstleistungen bei solchen Kranken und bezüglich der Entlohnung seitens der Gemeinde für die erkrankten auswärtigen Armen (§ 9) ist für den Arzt der von der Gemeindevertretung, beziehungsweise vom SanitätSausschnssc für die beiden Fälle besonders festgesetzte Tarif maßgebend. Bezüglich jener Kranken, die an Orten wohnen, welche außerhalb eines Umkreises von Zwei Kilometern vom Wohnsitze des Arztes gelegen sind, hat der Tarif die Entlohnung für bte ärztlichen Besuche und Dienstleistungen und die Reisevergütung, sowie die Entschädigung für den Mehraufwand an Zeit, wovon der folgende Paragraph, 2. Absatz, handelt, besonders vorznsehen. Im Tarife ist zwischen ärztlichen Ordinationen und Dienstleistungen in den Ambulatorien und jenen in der Wohnung des Kranken, zwischen dringlichen Ordinationen und normalen Ordinationen, d. i. jenen während der vom Arzte eingeführten gewöhnlichen Ordinationsstunden, zwischen Ordinationen in den Nachtstunden (d. i. zwischen 9 Uhr abends und 6 Uhr früh) und jenen bei Tag zu unterscheiden. § H. Die Reiseentschädignng, von welcher der vorstehende Paragraph handelt, gebührt dem Arzte, wenn er sich an einen Ort zu dem Zwecke begeben hat, um mehreren Kranken Beistand zu leisten und sie zu behandeln, nur ein Mal, in welchem Falle die Rciseentschä-digmtg, unter Anfrcchthaltnng der solidarischen Haftbarkeit eines jeden einzelnen der Privaten, toeiche die Reise verlangt hatten, zu gleichen Teilen zu Lasten eines jeden von ihnen aufzuteilen ist. Eine Reiseentschädignng haben diejenigen nicht zu entrichten, welche bei Anwesenheit des ArzteS am betreffenden Orte anläßlich amtlicher Inspektionen gemäß § 5 ober anläßlich der Behandlung und des Beistandes bei einem anderen Kranken oder aus Anlaß einer Anwesenheit deö Arztes für sanitätsdicnstliche Zwecke für sich und ihre Hausgenossen den ärztlichen Beistand in Anspruch nehmen. Für den ärztlichen Beistand, der an Orten geleistet wird, die längs deö Weges gelegen sind, welchen der Gemeindearzt gelegentlich der Reise nach anderen Orten passiert, ist eine Entschädigung für den Mehraufwand an Zeit zu leisten, während, wenn eö sich um Orte handelt, die abseits von dem passierten Wege liegen, auch eine Entschädigung entsprechend brut darüber hinaus zurückgelegtcn Wege zu leisten ist. § 12. Wenn im Umkreise von 5 Kilometern vom Wohnsitze des Gemeindearztes eine öffent-^che Apotheke nicht besteht, ist er verpflichtet, bei der politischen Behörde um die Bewilligung äUt Haltung einer Hausapotheke anzusuchen, und sobald er die Bewilligung erhalten hat, diese instand zu setzen und aus derselben den Kranken des eigenen Sprengels die Arzneien gemäß den Bestimmungen der Pharmakopöe und nach dem geltenden Tarife zu verabfolgen, und dies mich dann, wenn die Verordnung seitens eines anderen Arztes erfolgt. Die Hausapotheke muß mit den nötigen Arzneien von guter Beschaffenheit und in der den örtlichen Verhältnissen angemessenen Menge versehen sein. Der Arzt muß für die entsprechende Aufbewahrung der Arzneivorräte, für tadellose Ordnung und Reinlichkeit in jeder Hinsicht, für die entsprechende Verwahrung der Giftstoffe Sorge tragen, sowie mich darauf achten, daß die Wagen, Gewichte, Maße und anderen Geräte in dem den geltenden Vorschriften entsprechenden Stande gehalten werden. Er muß ferner den vom Bezirksarzte, beziehungsweise vom Landessanitätsreferenten oder einem Bevollmächtigten desselben, als Jnspektions- und Aufsichtsorgaueu, ausgehenden einschlägigen Anordnungen Folge leisten. In jeder Hausapotheke ist ein Exemplar der Pharmakopöe und des letzten Arzneitarifes aufznbewahren. Im übrigen hat sich der Gemeindearzt an die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, R.-G.-Bl. Nr. 5 ex 1907, und der darauf bezüglichen Durchführungsverordnungen zu halten. Die Verabreichung von Arzneien aus der Hausapotheke für die mittellosen Kranken erfolgt für Rechnung und ans Kosten der Gemeinde. § 13. Alle Gemeindeärzte, welche in der Ausübung ihrer beruflichen Obliegenheiten Kranke zu besuchen haben, die außerhalb des Standortes einer öffentlichen Apotheke wohnen, müssen im Sinne der Bestimmungen deö § 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, N.-G.-Bl. Nr. 5 ex 1907, und der bezüglichen Durchführungsverordnung mit einem Notapparate für dringliche Fälle versehen sein. § 14. In der Ausübung der den Gemeinden hinsichtlich der Gesundheitspolizei und des SanitütswesenS im allgemeinen übertragenen Befugnisse ist der Gcmeindearzt zur Mitwirkung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 1874, L.-G.- it. V -Bl. Nr. 8, beziehungsweise deS Gesetzes vom 12. August 1907, L.-G.-- u. V.-Bl. Nr. 39, und der zu dessen Durchführung erlassenen Verordnung verpflichtet; er hat sich auch dafür einzusetzen, daß die angeführten Bestimmungen stets eingehaltcn werden. § 15. Zu dem Zwecke hat der Gemeindearzt ständig fei» Augenmerk aus den Gesundheitsstand des ihm zngcwiesenen Gebietes und ans alle damit zusammenhängenden Umstände und Verhältnisse zu richten und sich diesbezüglich den genauesten Einblick zu verschaffen. Er ist verpflichtet, genaue Vormerkungen — für jede Gemeinde (Gemeindeteil) gesondert — über die in sanitärer Hinsicht bemerkenswerten, in der Regel Veränderungen nicht "nterworfenen Verhältnisse (sanitäre Topographie), sowie über die veränderlichen sanitären Momente, besonders über die auf die Volksbewegung bezüglichen Daten, wie Ehen, Geburten, Todesfälle und deren Ursachen, sowie auch über die Findlinge und über die der sanitären Aufsicht bedürftigen Bresthaften z» führen. Außerdem hat der Gcmeindearzt zeitweilig — wenigstens zweimal im Jahre — nach den von der Gemeinde, beziehungsweise vom Saiiitätsausschusse zu erlassenden Einzelbestim-mungen sein Sanitätsgebiet zu besuchen, um persönlich die sanitären Verhältnisse derselben zu erheben, und dabei jene Orte besonders zu berücksichtigen, wohin er selten berufen wird, beziehungsweise sich zu anderen Zwecken begibt. § 16. Steht der Gemeindearzt vor sanitären Übelständen, welche der Gesundheit einzelner oder eines beträchtlichen Teiles der Bevölkerung nachteilig sein können, so muß er sich dafür ein-setzen, daß diese Übelstände behoben und die hygienisch sanitären Verhältnisse gebessert werden, indem er zweckdienliche Belehrungen über die öffentliche und private Gesundheitspflege gibt und gegebenenfalls dem Gemeindevorsteher (Obmanne des Sanitätsausschusses) Bericht erstattet und Anträge stellt; droht der Gesundheit der Einwohner unmittelbar Gefahr, so hat er mit dem größten Nachdrucke sich ins Mittel zu legen, um im kurzen Wege zu bewirken, daß mit möglichster Beschleunigung Abhilfe geschaffen werde. Im Falle unbedingter Dringlichkeit (bei Gefahr im Verzüge) ist er befugt und verpflichtet, unter seiner Verantwortung im Namen des Gemeindevorstehers (Obmannes des Sanitäts-ansschusses) vorzngehen und die unbedingt notwendigen Maßregeln zu ergreifen, worauf er sich sogleich an denselben wegen nachträglicher Genehmigung der Vorkehrungen zu wenden hat. § 17. In seiner Eigenschaft als Vertreter und Wahrer der sanitären Interessen der Bevölkerung seines Sprengels muß der Gemeindearzt immer bestrebt sein, seine Fachkenntnisse zugunsten des allgemeinen Wohles zu verwerten, Und muß den Obmann der Gesundheitskommission und den betreffenden Gemeindevorsteher (Obmann des Sanitätsausschusses) in der entsprechenden Vorbereitung und Durchführung der bezüglichen Vorkehrungen wirksam unterstützen. § 18. Der Gemeindearzt ist verpflichtet, im Rahmen der geltenden Gesetze und Verordnungen bei den Verfügungen und Amtshandlungen, welche auf den Betrieb der gesamten Gesundheitspolizei Bezug haben, mitzuwirken, insbesondere: a) bei der Überwachung der Beschaffenheit der Nahrnngs- und Gennßmittel, der Gefäße, in welchen sie anfzubewahren sind, der betreffenden Verschlcißlokale, insbesondere der Branntwein- und Spirituosenverschleiße und der Geschäfte für den Verkauf von Lebensmitteln und drgl., wobei er darauf zu sehen hat, daß die gedachten Artikel, Geräte und Lokale den sanitären Anforderungen entsprechen; b) bei der Überwachung der allgemeinen Wohnverhältnisse unter besonderer Bcdachtnahme auf den Flächen- und Rauminhalt, ans Licht und Luft und auf die Entfernung des Unrates, namentlich in öffentlichen Gebäuden, wie Schulen, Gefängnissen, Hospizien und Asylen, Armenhäusern und Wohltätigkeitsanstaltcn, in den Fabriken und Arbeitcrhänsern (-Wohnungen), sowie in den Wirtshäusern und Gasthöfen; c) bei der Aufsicht über das Bauwesen, indem er an den betreffenden Kommissionen teil* nimmt und Gutachten über Banbewilligungen und Wohnlizenzen abgibt; d) bei der Pflege der öffentlichen Reinlichkeit und Anwendung von Mitteln, um Gefahren vorzubengen, die der Gesundheit ans öffentlichen Einrichtungen, Sitten und Gewohnheiten, aus besonderen örtlichen Verhältnissen, ans der unvorsichtigen Gebarung mit landwirtschaftlichen und anderen Maschinen usw. erwachsen; e) bei der Beaufsichtigung der öffentlichen Badeanstalten, der fließenden und stehenden Gewässer, der Beschaffenheit des Trink- und Nutzwassers; f) bei der Beschau der Schlachttiere und des geschlachteten Fleisches, indem er sie unmittelbar voruimmt, wo cS keine Tierärzte gibt, die sie besorgen, oder ivo nicht in anderer Weise vorgesorgt ist, oder indem er sie anderenfalls beaufsichtigt; g) bei örtlichen Vorkehrungen, um die Einschleppung von Epizootien zu verhindern und sie zum Erlöschen zu bringen. Desgleichen hat er sein Augenmerk znzuwenden: b) der Überwachung des Handels mit Arzneien, Giften, gesundheitsschädlichen Stoffen und Artikeln; i) der Verhinderung der Kurpfuscherei und der unbefugten Ausübung des Hebammenberufes. In allen diesen Fällen hat der Gcmeindcarzt den mit der unmittelbaren Durchführung der gesnndheitspolizcilichen Vorkehrungen betraute» Organen seine wirksame Unterstützung zu leihen, insofern nach der Sachlage nicht eine persönliche Intervention erforderlich wäre. § 19. . * Der Gemeindearzt überwacht die Tätigkeit der Hebammen, welche in dem ihm znge-wiesenen Sanitätssprengel ihren Berns ansüben und hat, wen» er Mängel in der Erfüllung ihrer Bcrnfspflichten entdeckt, dafür zu sorgen, daß sic behoben werden, indem er zu dem Behufe seinen persönlichen Einfluß geltend macht und eventuell die Sache der zuständigen Behörde anzeigt. Insbesondere obliegt ihm die Pflicht, die Hebammen über die Vorschriften, welche in der mit Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 10. September 1897, R.-G.-Bl. Nr. 216, veröffentlichten Instruktion für die Hebammen enthalten sind, wie auch über die genaue Führung der Geburtstabellen zu belehren. § 20. Der Gemeindearzt muß darauf achten, daß besonders in dringlichen Fällen von Krankheit oder Unfall sofortiger wirksamer ärztlicher Beistand geleistet werde und daß die notwendigen Hilfsmittel in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Außer der guten und vollen Instandhaltung des Notapparates für dringliche Fälle (§ 13 der vorliegenden Instruktion) im Sinne des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, R.-G.-Bl. Nr. 5 ex 1907, und der darauf bezüglichen Durchführungsverordnung obliegt dem Gemeindearzte die besondere Pflicht, dafür zu sorgen, daß die von der Gemeinde (vom Sanitäts« sprenge!) zu Sanitätszwecken beigestellten oder beiznstellenden Lokale (§§ 18 und 19 deö Gesetzes vom 19. März 1874, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8), Geräte und Verbandzeug entsprechend instand und Ordnung gehalten werden. Bei Elementarkatastrophen oder anderen Ereignissen, bei welchen man Verluste an Menschenleben oder körperliche Beschädigungen Voraussicht, hat er sich sofort, ohne eine Berufung abznwarten, mit den nötigen Mitteln für die Hilfeleistung ausgerüstet, an den Ort des Unglücksfalles oder des Ereignisses zu begeben, um im Bedarfsfälle rechtzeitig ärztlichen Beistand leisten zu können. § 21. In der Behandlung der erkrankten Armen muß der Gemcindearzt bei der Verschreibung von Arzneien oder anderen Heilmitteln die Kosten ans das unbedingt Notwendige beschränken und sich tunlichst an die für die Behandlung der Armen geltenden Ordinationsvorschriften halten, muß aber andererseits auch darauf sehen, daß die von ihm verschriebenen Arzneien und Heilmittel auch wirklich geliefert werden, wobei er in Fällen unbedingter Dringlichkeit unter eigener Verantwortung die zu dem Zwecke erforderlichen Maßnahmen trifft, vorbehaltlich der späteren Genehmigung seitens des Gemeindevorstehers (Obmannes des Sanitätsausschusses). Von den getroffenen Maßnahmen hat er unverzüglich den Gemeindevorsteher (Obmann des Sanitätsausschusses) zu verständigen und auch auf den betreffenden Rezepten eine analoge Anmerkung zu machen. Der Gemcindearzt muß über die Ordination für die Armen ein eigenes Register führen. Das Register muß dem Gemeindevorsteher oder einem Delegierten desselben auf Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorgewiesen werden. Wenn ein Kranker zwecks Behandlung anderswohin, etwa in ein besonderes Krankenlokal oder in eine andere dazu bestimmte Gemeindeanstalt oder in ein öffentliches Krankenhaus überführt werden soll, hat der Gemeindearzt die geeigneten Verfügungen zu treffen, damit die Überführung in entsprechender Weise und mit der für den Zustand des Kranken gebotenen Rücksicht bewerkstelligt werde. Er hat jedoch seine Mitwirkung und die Ausfertigung der einschlägigen ärztlichen Bescheinigungen, betreffend die unentgeltliche Aufnahme von Kranken in ein öffentliches Krankenhaus (Irrenanstalt), auf jene Fälle zu beschränken, in welchen die Behandlung im Krankenhause (in der Irrenanstalt) unerläßlich oder zum mindesten erforderlich ist. § 22. Den Gemeindeärzten obliegt die Pflicht, sich an der den Gemeinden übertragenen Aufsicht über die Behandlung der im Sanitätssprengel befindlichen Bresthaften, Taubstummen, Blinden, Kretins, Irrsinnigen und Findlingen zu beteiligen. Sie müssen dieselben mehrmals im Jahre besuchen, um sich zu überzeugen, daß die Behandlung, die ihnen zuteil wird, den Anforderungen des Falles entspricht. Treffen sie Unzukömmlichkeiten oder Mängel an, so haben sie diese sofort dem Gemeindevorsteher zur Kenntnis zu bringen und zugleich die geeigneten Mittel zur Abhilfe zu beantragen. § 23. Alle im Sanitätssprengcl vorhandenen privaten oder kommunalen Sanitätsanstalten, wie Krankenhäuser, Jsolierhäuscr für ansteckende Krankheiten, Gebäranstalten, Armenhäuser, Totenkammern, Friedhöfe, Schlachthäuser, Viehmärkte, Aasplätze, Abdeckereien und ähnliche, unterstehen der Aufsicht des Gemeindearztes. Er ist verpflichtet, die vom sanitären Standpunkte notwendig und zweckdienlich erachteten Verfügungen, betreffend die Errichtung, Erhaltung und Verwendung der oben angeführten Anstalten, Einrichtungen und Plätze, an kompetenter Stelle zu beantragen. § 24. Eine der wichtigsten Funktionen des Gemeindearztes ist sein rasches, wirksames und umsichtiges Eingreifen beim Allsbruche irgendeiner Infektionskrankheit. Sobald er von einem Falle von Infektionskrankheit Kenntnis erhält, hat er den Kranken sofort zu besuchen und davon den Gemeindevorsteher zu benachrichtigen, falls ihm die Verständigung nicht seitens des letzteren selbst zugekommen ist. Zugleich trifft er unter besonderer Bedachtnahme auf § 16 der vorliegenden Instruktion unter eigener Verantwortung die notwendigen Maßregeln, mit die Infektion zu tilgen, indem er sich strenge an die einschlägigen Vorschriften hält, und sichert sich den Erfolg, indem er den Beteiligten genaue Belehrungen gibt, für die notwendige Aufsicht durch gutgeschulte, erfahrene Sanitätsorgane vorsorgt und persönlich durch häufige Inspektionen und Krankenbesuche die Durchführung der erteilten Aufträge überwacht; von den getroffenen Maßregeln verständigt er den Gemeindevorsteher. Bei der Schlußdesinfizierung muß er persönlich oder zum mindesten ein gutgeschultes Sanitätsorgan anwesend sein. Anläßlich seiner Intervention beim Ausbruche einer Infektionskrankheit beschränkt sich der Gemeindearzt nicht auf die rein formale Tätigkeit der Gesundheitspolizei, sondern es obliegt ihm auch die Pflicht, sich bei diesem Anlasse auch mit der Behandlung der Kranken zu befassen und ihnen mit Rat und Tat beizustehen, wenn nicht von ihrer Seite oder seitens ihrer Familien für einen anderen ärztlichen Beistand vorgesorgt sein sollte. Dieser Beistand muß auf Verlangen der Kranken oder ihrer Familien vom Gemeindearzte auch fortgesetzt werden, in welch letzterem Falle, wenn es sich um nicht mittellose Kranke handelt, die Bestimmung des § 10 Anwendung findet. Desgleichen hat er im Wege des Gemeindevorstehers oder in dringlichen Fällen unmittelbar der politischen Behörde seinen Bericht über den Ausbruch und die Ausdehnung von Infektionskrankheiten jeder Art und die bereits ergriffenen Vorbengungs- und Tilgungsmaß-regeln ohne Zeitverlust zukommen zu lassen. § 25. Dem Gemeindearzte obliegt die Pflicht der Totenbeschau im Orte seines Wohnsitzes und in einem Umkreise von einem Kilometer darüber, beziehungsweise die Pflicht, die Toteu-beschauer im übrigen Teile seines Spreugels zu instruieren und sie bei der Ausübung dieses ihres Amtes und in der genauen Führung der Beschauprotokolle und der betreffenden Todesbescheinigungen zn überwachen. Bezüglich der Totenbeschau und der damit verbundenen und der daraus folgenden Pflichten gelten bis ans weiteres die in der Beiordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 26. Juli 1895, Zl. 7864 (L.-G.- u. B.-Bt. Nr. 17), enthaltenen Vorschriften. § 26. Der Gemeindearzt hat über Aufforderung des Gemeindevorstehers (Obmannes des Sanitätsausschusses) an allen im eigenen Wirkungskreise der betreffenden Gemeinde vorgenommenen sanitären Inspektionen und Kommissionen teilznnehmen. Desgleichen hat er über Aufforderung der politischen Behörde an den in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises von den Gemeinden vorzunehmenden Lokalangenscheinen und -Kommissionen tcilzunchmen, insbesondere wenn es sich darum handelt, Epidemien und Epizootien zu verhindern oder zn tilgen, ferner an der Überführung von Leichen, an LeichenauSgrabungcn und -Obduktionen, sowie auch an den öffentlichen Impfungen. § 27. Wenn dem Gemeindearzte im Sinne der geltenden Bestimmungen die öffentliche Impfung und Wiederimpfung (§11 des Gesetzes) übertragen werden sollte, hat er sich genau an die in Kraft stehenden Bestimmungen zu halten. Um einer Blatternepidemie vorznbengcn, hat er sich namentlich darum zu bekümmern und dahin zu wirken, daß cs in seinem Sanitätssprengel eine möglichst geringe Zahl nicht geimpfter oder ohne Erfolg geimpfter Kinder gebe. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß Kinder, welche in eine Schule eintreten und noch nicht geimpft sein sollten, nach Tunlichkeit der Impfung unterzogen werden, zn welchem Behufe er sich mit dem Schulleiter ins Einvernehmen zu setzen hat. § 28. Der Gemeindearzt hat auch der Schulhygiene seine besondere Sorgfalt zn widmen. Auf Verlangen des Ortsschnlrates oder des Obmannes desselben hat er in allen die «Schulhygiene und die körperliche Entwicklung der Jugend betreffenden Angelegenheiten, welche einen Verhandlnngsgegenstand im betreffenden Ortsschulrate bilden, mitzuwirken und einschlägige Gutachten und Aufklärungen zn geben. § 29. Er hat den BezirkSarzt bei de» zur Beaufsichtigung des Gcmeindesanitätsdienstes unternommenen Inspektionen wirksam zu unterstützen, ihm alle nötigen Aufklärungen zn geben und ihm alle vorgeschriebenen Register, wie das Totcnbeschauregister, das Jmpfjonrnal, das Arzneibuch, das Verzeichnis der Armen, welche ärztliche Behandlung genossen haben, sowie das Buch mit den für die Verfassung des Sanitätsjahresberichtes gesammelten Vormerkungen vorzuweisen. § 30. Der Gemeindearzt ist verpflichtet, die Berichte, welche die politische Behörde von den Gemeinden in Angelegenheit des SanitätswesenS im allgemeinen und der Sanitätsstatistik im besonderen fordert, genau und gewissenhaft nach den hierfür geltenden Vorschriften zn verfassen und sie rechtzeitig im Wege des betreffenden Gemeindevorstehers vorznlegcn. § 31. Für seine Dienstleistungen als Sanitätsorgan der Gemeinde und für die Behandlung der in der Gemeinde zuständigen mittellosen Kranken bezieht er das im §12 des Gesetzes vorgesehene Einkommen, welches aus dem eigentlichen Gehalte, der Aktivitätsznlage oder dem Quartiergelde und den allfälligen Dienstaltersznlagen besteht. Den für mehrere Gemeinden oder für mehrere Gemeindeteile bestellten Gcmeindeärzten gebührt ebenso wie jenen, deren Tätigkeit sich auf mehr als zwei Kilometer vom Wohnsitze des Arztes entfernte Orte zn erstrecken hat, außerdem eine Entschädigung für die Dienstreisen im Sanitätssprengel (periodische Reisen zur Abhaltung von Ambulatorien und Reisen zur Erhebung der sanitären Zustände der verschiedenen Orte des Sprengels, Besuche zum Zwecke der Behandlung erkrankter Armer). Die Höhe dieser Entschädigung wird von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landcsansschusse nach Anhörung der beteiligten Gemeindevertretungen, beziehungsweise des SanitätSausschnsses und der Ärztekammer von 5 zu 5 Jahren bemessen. Bei der Bemessung ist ans Lage und Ausdehnung, Kommnnikationsmittel und Zugänglichkeit des Sprengels, Zahl und Beschäftigung der Bewohner, Zahl der periodisch zu unternehmenden Reisen und Inspektionen, Zahl der Armen und der Reise», die sich im letztabgelaufenen Quinqnenninm behufs Beistandes und Behandlung derselben notwendig erwiesen, Rücksicht zu nehmen. * Die Entschädigung wird dem Gemeindearzte in im voraus zn entrichtenden Trimcstral-raten geleistet, vorbehaltlich anderer mit dem Arzte getroffener Vereinbarungen. Die Gemeindeärzte haben überdies anläßlich außerordentlicher Amtsreisen (§ 26 der vorliegenden Instruktion, und in Fällen von Epidemien, wenn nicht das Staatsärar die Kosten trägt) und überhaupt anläßlich anderweitiger im ersten Absätze des vorliegenden Paragraphen nicht vorgesehenen Amtsreisen, welche sie über Aufforderung oder im Aufträge des Gemeindevorstehers (Obmannes des SanitätsausschnsseS) außerhalb ihres Wohnsitzes (soferne die Örtlichkeit, in welche sie sich zn begeben haben, mindestens 2 Kilometer entfernt ist) unternehme», in derselben Weise Anspruch ans die Diäten, die Reisegebühren und den Ersatz der allsälligen Barauslagcn, wie sie den anderen Gemcindebeamten liquidiert werden; diese Gebühren werden ihnen zn Lasten der Gemeinde, beziehungsweise des Sanitätssprengels liquidiert und erstattet. Für ihre Dicustleistuiigen bei der öffentlichen Impfling nnd Nachimpfung erhalten die Gemeindeärzte aus dem Landesfonde die im einschlägigen Tarife des Landesausschusses festgesetzte Entschädigung. Für die Dienste, welche die Gemeindeärzte über ihnen von den politischen Behörden ausdrücklich erteilten Auftrag verrichten, haben sie auf die normalmäßige Vergütung aus Staatsmitteln Anspruch. Für die Beschau von Schlachttiercn nnd geschlachtetem Fleisch bezieht der Gcmeindearzt, wenn er sie selbst vornimmt, die in der betreffenden Gemeinde im Sinne des Gesetzes vom 19. Dezember 1874, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 3 ex 1875, eingeführten Taxen. Für den Beistand und die Behandlung bei erkrankten auswärtigen Armen gebührt dem Gemeindearzte seitens der Gemeinde die Vergütung gemäß den §§ 9 nnd 10 der vor- liegenden Instruktion. Mit Ausnahme der Taxen für die Beschau von Schlachttieren nnd geschlachtetem Fleisch, welche über Verfügung der Gemeinde dem Gemeindearzte direkt gezahlt werden können, darf dieser für die in Erfüllung der Obliegenheiten im eigenen nnd im übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde geleisteten Dienste von den Parteien eine Vergütung weder verlangen noch annehmen. §32. Nur mit Zustimmung des Gemeindevorstehers, beziehungsweise des Obmannes des SanitätsanöschnsseS (§ 39) ist dem Gemeindeärzte gestattet, sich zu Diensten bei Korporationen, Vereinen, juristischen Personen usw. zu verpflichten. In keinem Falle ist aber dem Gemeindearzte die Übernahme von Verpflichtungen gestattet, welche ihm die Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd erschweren könnten. § 33. Wenn sich der Gemcindearzt besonderer Umstände halber für die Dauer von einem bis zu drei Tagen ans seinem Wohnsitze entfernen und seine Amtsobliegenheitcn im Stiche lassen müßte, so hat er davon rechtzeitig den Gemeindevorsteher (Obmann des Sanitätsansschnsses) zu verständigen nnd ihm die für seine allfällige Stellvertretung getroffenen Verfügungen bekanntzugeben. Urlaube bis zu 14 Tagen werden dem Gemeindevorsteher (Obmanne des Sanitätsansschnsses) und längere Urlaube von der Gemeindevertretung (Sanitätsausschnsse) bewilligt, in beiden Fällen jedoch erst, nachdem mit Genehmigung der politischen Behörde die geeigneten Maßnahmen für eine entsprechende Stellvertretung getroffen worden sind. § 34. Im Falle der Erkrankung des definitiv angestelltcn Gemeindearztes hat die Gemeinde (der Sanitätssprengel) ans ihre (seine) Kosten für dessen Stellvertretung zu sorgen. Während der Krankheit und der bezüglichen Stellvertretung hat der Gemeindearzt keinen Anspruch auf die Neisecntschädignng f§ 31). § 35. In den Gemeinden (Sanitätssprengeln), in welchen zwei Gemeindeärzte vorhanden sind, ist jeder von ihnen verpflichtet, den anderen tut Falle von Abwesenheit oder Krankheit ans die Datier eines Monates zn vertreten, ohne Anspruch auf eine besondere Vergütung mit Ausnahme der Neiseentschädignng nach Maßgabe der Dauer der Stellvertretung. Wenn mehr als zwei Gemeindeärzte vorhanden sind, erfolgt die Stellvertretung unter denselben Bedingungen nach einem Turnus in der vom Gemeindevorsteher (Obmanne des SanitätSanSschnsses) festgesetzten Reihenfolge. § 36. Insoweit in der vorliegenden Instruktion oder tut Gesetze vom 12. August 1907, L.-G.-n. V.-Bl. Nr. 39, beziehungsweise im Gesetze von 19. März 1874, L.-G.- it. V.-Bl. Nr. 8, oder in der gemäß § 27 dieser Gesetze erlassenen Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, finden bezüglich der Gemeindeärzte die für die Gemeindebeamten, welche bei der Gemeinde des Wohnortes des betreffenden Gemeindearztes definitiv systemisierte Stellen bekleiden, geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Behandlung der Gemeindeärzte, welche sich gegen ihre Amts- und Dienstpflichten vergehen (Disziplinarbehandlnng) oder in strafgerichtlicher Unter« snchnng stehen, sowie für ihre allfällige Enthebung (mit Ausschluß des Falles der Dienstentlassung im Disziplinarwege oder infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung) und für den Verzicht auf die Stelle. § 37. Die definitiv angestellten Gemeindeärzte (§§ 8 und 28 des Gesetzes vom 12. August 1907, L.-G « it. V.-Bl. Nr. 39) haben für sich, ihre Witwen und Waisen Anspruch ans den Bezug von Nnhegenüssen tut Sinne des Gesetzes vom 12. August 1907, L.-G.- it. V.-Bl. Nr. 42. § 38. Die Bestimmungen der vorliegenden Instruktion finden, solange nicht eine besondere Instruktion erlassen wird, auch Anwendung ans die in der Stadtgemeinde Rovigno angestellten Gemeindeärzte, jedoch mit jenen Modifikationen, die sich ans der besonderen Stellung, welche der Stadtmagistrat als politische Behörde I. Instanz entnimmt, und anö dem Umstande ergeben, daß der Stadtphysikns mit den dem staatlichen Bezirksarzte Anstehenden Funktionen betraut ist. § 39. Insoweit in der vorliegenden Instruktion keine andere Bestimmung getroffen ist, sind die Gemeindeärzte berechtigt, gegen die von der Gemeinde, beziehungsweise vom SanitätSansschusse getroffenen Verfügungen, welche Angelegenheiten ihrer beruflichen Tätigkeit betreffen, die Berufung beim LandeSanSschusse und gegen Verfügungen der politischen Bezirksbehörde die Berufung bei der Statthalterei einzulegen. Im elfteren Falle ist die Berufung beim Gemeindevorsteher, beziehungsweise beim Obmanne des SanitätsauSschnffes, im letzteren Falle bei der politischen Bezirksbehörde binnen 14 Tagen, von dem der mündlichen oder schriftlichen Verständigung (Zustellung) nächstfolgenden Tage an gerechnet, einzubringen. Der Landesausschnß und die Statthalterei haben vor der Entscheidung das Einvernehmen zu pflegen und nach Tunlichkeit, jedenfalls aber in Fällen von prinzipieller Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit eine Äußerung der Ärztekammer einzuholen. Die von den Gemcindeärzten eingebrachten Berufungen haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Beiloge O, enthaltend die Instruktion für die politischen B e z i r k s b e h ö r d e n, die S t e n e r 8 m t e r und die Gemeinden in Istrien, betreffend die Gebarung und die Verrechnung der für die D i e n st b e z ü g e der Ärzte der Sanitätssprengel abznführe»den Beträge und betreffend die V o r s ch r e i b n n g, die Flüssigmachung und die Verrechnung dieser Dienstbeziige gemäß § 12 des Gesetzes vom 12. Äit 9 »st 1907, L.-G.- it. V.-Bl. Nr. 39. 1. Das Recht der Anweisung der von den k. k. Stenerärntern zu vereinnahmenden und zu verausgabenden Beträge für den Sanitätsdienst steht dem istrianischen Landesausschnsse zu. 2. Die Dienstbezüge der Ärzte der Sanitätssprengel werden vom Landesausschnsse bei jenem Steneramte angewiesen, in dessen Bezirk der Saniiätssprengcl, beziehungsweise der Ort des Wohnsitzes des Arztes gelegen ist, und werden gegen Erlag von ordnungmäßigen Quittungen in monatlichen Antizipativraten erfolgt. Zwecks Ausstellung der Anweisung benachrichtigen die politischen Bezirksbehörden rechtzeitig den Landesansschnß von der erfolgten Ernennung und Bestätigung des Arztes des Sprengels, sowie vom Tage seines Dienstantrittes (§ 9 des Gesetzes). DaS gleiche Verfahren wird im Falle des Todes oder des Dienstaustrittes des Arztes eingehalten, damit die entsprechenden Kassenverfügnngc» rechtzeitig getroffen werden können. 3. Das Ausmaß der von den den Sanitätssprengel bildenden Gemeinden an das betreffende Steueramt abzuführenden Konkurrenzgnoten wird diesem zur Vorschreibung, Vereinnahmung und Verrechnung vom Landesausschnsse mittels Eingangsanweisnng mitgeteilt. Die Konknrrenzquoten selbst werden vom Sanitätsausschnsse durch Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Betrage des Jahreserfordernisses und jenem der in den den Sanitäts-sprengel bildenden Gemeinden vorgeschriebcnen, von Zuschlägen nicht befreiten direkten Steuern bemessen und sogleich den betreffenden Gemeindevertretungen zur Einstellung in die Gemeinde-Voranschläge und dem Landesansschnsse für die Verfügungen wegen der Vereinnahmung bekanntgegeben. Die Gemeinden führen ihre Quoten an die Stenerämter in Monatsraten ab, jede in dem dem Monate, für welchen sie zur Bildung des Monatsbezuges des Arztes bestimmt wird, vorangehenden Monate. Die Einzahlungen können auch in antizipativen Trimestral- und Semestralraten erfolgen. 4. Wird die rechtzeitige und volle Abführung der Konknrrenzquoten an das Steueramt verabsäumt oder verweigert, so sieht der Landesausschuß im Einvernehmen mit der k. k. politischen Landesbchörde dafür durch Beschlagnahme der Gemcindezuschläge oder durch Einführung eines entsprechenden Zuschlages zu den direkten Steuern zu Lasten der säumigen Gemeinde vor. 6. Die Stenerämter sind verpflichtet, ans Verlangen den SanitätsanSschüssen zum Zwecke der Bemessung der Konknrrenzquoten den Betrag der von Zuschlägen nicht befreiten direkten Stenervorschreibnng für jede der den Sanitätssprengel bildenden Stenergemeinden nach dem Stande des letztabgelaufenen Jahres bekanntzngeben. 6. Kraft der dem Staate über das ganze Sanitätswesen znsteheiiden Aufsicht (§ 1 des Gesetzes vom 30. April 1870, N.-G.-Bl. Nr. 68) haben die politischen Bczirksbehorden die genaue Einhaltung aller kraft dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Pflichten zu überwachen. Insbesondere haben sie zu überwachen, daß die jährlichen Konknrrenzquoten der Gemeinden rechtzeitig bemessen und den Gemeinden mitgeteilt, von diesen in die Voranschläge mit ordentlicher Bedeckung eingestellt und die monatlichen Quoten pünktlich an das Steueramt ab-gcführt werden, und haben die Gemeinden im Falle von Verzug, der bei den Steuerämtern zu erheben ist, zur Erfüllung ihrer Pflicht anfznfordern. 7. Alle Einnahmen und alle Ausgaben, welche durch die Stenerämter für die von der vorliegenden Instruktion vorgesehene Gebarung zu bewerkstelligen sind, werden in den Journalen des Landesfonds verbucht und als kommissionelle Einnahmen und Ausgaben für Rechnung des istrianischen Laudcsfonds verrechnet. Die allfällige Verzögerung in der Abführung der Konkurrenzquoten der Gemeinden hat keine Rückwirkung auf die pünktliche Auszahlung des Monatsgehaltes an die Ärzte der Sanitätssprengel. Die nicht abgesührten Quoten oder Qnotenteile werden bis zu ihrer Einzahlung oder bis zur Verwirklichung der im Art. 4 der vorliegenden Instruktion vorgesehenen Vorkehrungen aus dem Landesfonds vorgestreckt. 8. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch riicfsichtlich der Dienstbezüge der Hebammen der Sanitätssprengel (§ 16 des Gesetzes vom 12. August 1907, L.-G.- n. V.»Bl. Nr. 39) sinngemäße Anwendung. Der f. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.