LanÜesgesehbtatl für das Herzogthum Kruin. Jahrgang 1885. VII. Stück. Ausgegeben und versendet am 21. November 1885. Deželni zakonik z a •xroj-xrod-l23.o ZKZreirxjsILsio- Lčto 1885. VII. kos. Izdan in razposlan 21. novembra 1885. Laibach. Druck von Klein & Kovač (Eger). Ljubljana. Natisnila Klein in Kovač (Eger). 12. Zakon z dne, 9. marca 1885, o pogozdovanji Krasa v vojvodini Kranjski. S pritrditvijo deželnega zbora Svoje vojvodine Kranjske ukazujem takt): §. 1- H Krasu pripadajoča gozdna zemljišča, pašnike in nerodovitne prostore političnih okrajev Postöjina in Logatec, o katerih se misli, da bi moglo niih nnajewski m. p. 1* raža k m. p. dieses Gesetzes begründet, so hat sie demselben stattzugeben und zugleich den hiesür aus dem Aufsorstungssoude zu entrichtenden Betrag nach Einvernehmung zweier von ihr berufener Sachverständigen auszusprechen. Gegen diese Entscheidung steht jedem Betheiligten die Berufung an den Ackerbau-Minister, innerhalb vier Wocheu vou der Zustellung der Entscheidung an, offen. Die Recurse sind bei der Landesregierung einzubringen. §. 12. Es steht überdies Jedem, welcher sich durch die Entscheidung des Ackerbau-Ministers über den, für das zu enteignende Grundstück oder Recht zu entrichtenden Betrag nicht für befriedigt hält, frei, innerhalb dreißig Tagen von der Zustellung der Entscheidung an, die gerichtliche Ermittelung und Feststellung der Entschädigung von jenem Bezirksgerichte zu begehren, in dessen Sprengel das zu enteignende, beziehungsweise mit fremden Rechten belastete Grundstück liegt. Die Ermittelung und Feststellung der Entschädigung im gerichtlichen Wege hat in diesem Falle unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Reichsgesetzes vom 18. Februar 1878 (R. G. Bl. Nr. 30), betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, zu geschehen, insoserne mit gegenwärtigem Gesetze nicht anders verfügt wird. Im Falle einer solche» Inanspruchnahme des Gerichtes hat der Vollzug der Eut-eiguuug bis nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und bis zur Zahlung oder bis zum gerichtlichen Erläge des in diesem Verfahren festgestellten Betrages aufgeschoben zu bleiben. §. 13. Die Geldstrafen, welche nach dem allgemeinen Forstgesetze für, im Gebiete der politische» Bezirke Adelsberg und Loitsch verübte Forstfrevel verhängt werde», ferner die auf Gruud des Forstgesetzes zuerkannten Waldschadenersätze bezüglich der in das Eigenthum des Anfforstnngssondes übergegangenen Waldgründe fließen in den Aufforstuugsfoud. §. 14. Die vom Ackerbau-Minister mit dem Landesansfchnsse zu vereinbarende Geschäftsordnung der Allfforstnugscommission wird die Grenzen, innerhalb welcher dieselbe im eigenen Wirkungskreise Ausgaben aus dem Ausforstuugsfonde beschließen kann, beziehungsweise die Fälle einer vorläufigen Einholung der Zustimmung des Ackerbau-Ministers und des Laudesausschusses zu diesen Ausgaben, ferner die Vorschriften für die Verwaltung und Verrechnung dieses Foudes überhaupt regeln. §. 15. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Ackerbaues, des Juueru, der Finanzen und der Justiz beauftragt. Wien, am 1). März 1885. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Ualkenhayn m. p. Durrajewsky m. p. Praüak p. -mi 1