I51S Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 2l3 Dienstag dcn l 7. September 1872. (359) Nr. 1441. Kundmachung. Die diesjährigen Wiederholungsprüfungen der Abiturienten werden am k. k. rudolfswcrther Obergymnasium den 23., am laibacher Obergymnasium den 26. September und die schriftlichen und mündlichen Maturitäts-Nachtragspiüfungen am k. k. Obergymnasium und an der k. k. Obcrrealschule zu Laibach in der Zeit vom (inclusive) 3. bis zum 10. Oktober l. I. abgehallen werden. Laibach, am 12. September 1872. Vom k. k. Landeoscliulrathe. '(357-y Concurs zur Wiedc rbesehung nachstehender Lehrer-, respective Unterlehrerstcllcn. Zur Besetzung einer erledigten Unterlehrer stelle an der Volksschule in Neifniz, feiner je einer Unterlehrerstclle an dcn Volksschulen in Gutenfcld, ^oßlaschitz, Soderschitz, Mittcrdorf, endlich der Lchrerstelle an der Volksschule in Göttcnitz wird hiemit der Concurs bis 29. September l. I. wit dem Bemerken ausgeschrieben, daß die Compcten-lcn ihre documentiertcn Gesuche verläßlich bis zum obigen Termin anhcr zu überreichen haben. K. k. Bez.-Schulrath Gottschcc, am 5. September 1872. Der k.k. N^.^^^^ alS Vorsitzender. (348-27 Nr. 8611. Kundmachung. . Von der k. k. Finanz-Dirccüon für Oestcr-relch ob der Enns wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, das; infolge hohen Finanz«Ministcrial-Erlasscs Vom 14. August 1872, Z. 22.693, die tarifmäßige Gebühren Einhcbuug: ^. der allgemeinen Verzehrungs-Stcucr sammt dem dermaligen, mit der kaiserlichen Verordnung vom i'7. Mai 1859 eingeführten 20"/„ außerordentlichen Zufchlage zu der Verzehrungs-stcucr und dem der Stadtgcmcindc Linz bewilligten Gcmeinde-Zuschlagc für alle über die Verzchrungs Steuer-Linie von Linz zum Verbrauche daselbst eingeführten, der Gebühren^ Entrichtung unterliegenden Gegenstände; H. die EinHebung des Gemeinde-Zuschlages von den innerhalb der linzer Vcrzchrungsstcucr-Linie erzeugten gebrannten geistigen Flüssigkeiten ; l'. rücksichtlich des innerhalb der linzer Stcucr-linic erzeugten Bieres blos die EinHebung des für die geschlossene Stadt Linz bestehenden fixen ä'rarischcn Zufchlagsbctragcs von 42 kr. Per Eimer nebst dem außerordentlichen 20"/<» Zuschlage zu dieser Gebühr und dem dermaligen Gemeinde-Zuschläge von 30 Neukrcuzer per Eimer; ferner 1>. die Einhcbung der Wasscrmaut bei dcn Linicn-amtern heilige Stiege und Donaubrückc in Lmz, sow« ^. die Emhebung der Wegmaut bei den Weg-maut-Stattoncn Landstraße und heilige Stiege zu Lmz " ^ auf die Dauer vom 1. Jänner 1873 bis letzten Dezember 1875 im Wege der o'ffcnt. lichen Versteigerung verei n tverpachtet werden wird Die Modalitäten, unter welchen die Versteifung stattzufinden hat, sind: 1. Die Versteigerung wird den 2 8. September 1872, Sage! achtuudzwanzig-stcn September l. I., um 9 Uhr Vormittag ^i der k. k. Finanz-Direction in Linz abgehaltn, und es werden bei derselben mündliche und Mistliche Anbote, welch letztere mit der Stcmpcl-!""kc von 50 kr. ö. W. Per Bogen versehen '"n müssen, und zwar nur bezüglich der unter ^, L, 0, I) und k angeführten Objecte vereint vorgenommen werden. 2. Der Ausrufspreis als einjähriger Pachtfchilling für die vereinte Verpachtung der allgemeinen Verzehrungs - Steuer fammt dem außer ordentlichen 20"/„ Zufchlage und den Gc-meindczuschlä'gen, dann der Wasser- und Wcgmaul beträgt 205.666 st., d. i. Zweimal hundert fünf tausend sechs hundert sechzig sechs Gulden österr. Währung, wovon auf die ärarischen Gebühren 152.172ft. und auf die Gemeindcgebühren 53.494 fl. entfallen. 3. Zur Pachtung wird jedermann zugelaf-scn, welcher nach den Landesgesetzen zu derlei Geschäften geeignet und die bedungene Sicherheit zu leisten im Stande ist. Für jeden Fall sind alle diejenigen sowol von der Uebernahme als auch von der Fortsetzung der Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens zu einer Strafe verurtheilt wurden, oder welche in eine Untersuchung wegen Verbrechen verfallen sind, die blos, wegen Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben, oder worüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Minderjährige Personen, dann contractsbrü-chige Gefällspächter werden zu der Licitation nicht zugelassen, ebenso auch diejenigen nicht, welche wegen Schleichhandels oder einer schweren Gefälls-Ucbcrtretung in Untersuchung gezogen und entweder gestraft, oder nur aus Mangel der Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, und zwar die letzteren durch sechs auf den Zeitpunkt dcr Uebcrtrctung, oder wenn dieser nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre. 4. Wer an der Versteigerung theilnehmcn will, hat vor dem Beginne dcr Licitation das Va-dium im baren oder in österreichischen Staatspa-piercn nach dem Börsecurse mit zehn Procent des Ausrufsprciscs, d. i. mit dem Betrage von 20.566fl. bei dcr LicitationsEommission zu erlegen. > Staatsanlchcnslose vom Jahre 1839, 1854 und 1866 werden nicht über deren Nennwerth an« genommen. Es ist auch gestattet, dieses Vadium bei einer k. k. Gcfällskassc zu erlegen, in welchem Falle die Quittung jener Kasse, welche das Vadium in Empfang genommen hat, dcr Licitationscommission übergeben ist. 5. Die Genehmigung des Licitationsactcs steht dem k. k. Finanz-Ministerium zu, und es wird sich ausdrücklich vorbehalten, die Pachtung auch ohne Rücksicht auf das erzielte Bestbot demjenigen Osfcrcntcn zuzuerkennen, welcher mit Nück» sicht auf feine persönlichen und sonstigen Verhältnisse als der geeignetste erscheint. Für den Fall, als ein ganz gleicher mündlicher uud schriftlicher Anbot vorkommen sollte, wird dem mündlichen, unter zwei oder mehreren gleichen schriftlichen Anboten aber jenem dcr Vorzug gegeben, für welchen eine vom Licitations-commissär sogleich vorzunehmende Verlosung entscheidet. 6. Nach geschlossener Licitation wird kein nachträglicher Anbot mehr angenommen. 7. Bei schriftlichen Anboten ist außer dem hierüber bereits Gefagten noch folgendes zu beobachten : a) Dieselben müsseu bis zum Beginne der mündlichen Versteigerung, d. i. bis 9 Uhr vormittags am acht und zwanzigsten September 1872, bei der Vorstehung der k. k. Finanz-Dircction in Linz versiegelt überreicht werden, indem später eingelangte Offerte als nachträgliche Anbote angesehen und nicht mehr berücksichtiget werden; d) die schriftlichen Anbote müssen das Object, auf welches geboten wird, bann den Betrag der angeboten wirb, in Zahlen und Buch- staben beutlich ausdrücken und sind von dem Offerenten mit Vor- und Zunamen, dann mit Beifügung des Charakters und Wohn-ortes zu unterzeichnen; s^) wenn mehrere Perfonen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte auszudrücken, daß sie sich zur ungetheilten Hand, nämlich einer für alle und alle für einen dem Acrar zur Erfüllung dcr Pachtbedingungen verbinden. Zu-gleich müssen sie in dem Offerte jenen Mit-offerenten namhaft machen, an welchen die Uebergabe des Pachtobjecles geschehen kann; ä) diese Anbote dürfen durch leine den Licita-tionsbedingungen nicht entsprechende Klauseln beschränkt sein, vielmehr müssen dieselben die Versicherung enthalten, daß der Offerent diese Bedingungen genau befolgen will. Von außen müssen diese Eingaben als Offerte für das (zu benennende) Object bezeichnet sein. Das Formulare eines Offertes solgt nach. ?) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeit punkte dcr Einreichung für den Offerenten, für die Finanz-Verwaltung aber erst von dem Tage, an welchem die Annahme desselben dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. 8. Wer im Namen eines andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisierten Vollmacht seines Machtgcbers bei der Commission noch vor der Licitation ausweisen und derselben die Vollmacht übergeben. 9. Die näheren Licitations-Bedingungen werden vor der Licitation vorgelesen, es können die selben aber auch früher während der gewöhnlichen Amtsstundcn bci dcr Finanz-Dircction in Linz, sowie bei allen andern Finanz Landes Behörden vom 10. September 1872 an cingcfchen weiden. Linz, am 2i). August 1872. Von der k. k. /inanz-Dircclion für V»ssl5« reich ob der Cnn?. Formulare eines schriftlichen OffcrtcS. Ich Endesgefertigter biete für die mittelst Kundmachung vom 29. August ausgeschriebene Pachtung der Verzehrungs-St euer sammt 20"/« Äerarial-Zuschlage des Gemeinde zu-schlages in dcr Stadt Linz, dann der Wassermaut und der beiden Wcgmaut-Stationen Landstraße und heilige Stiege zu Linz für die Zeit vom 1. Jänner 1873 bis letzten Dezember 1875 dcn Iahresvachtschilling von.....fl. .... kr. (mit Ziffern), b. i......Gulden .... Ncukrcuzcr ö. W. (mit Buchstaben), wobei ich erkläre, daß mir die Eontractsbcdingunqen genau bekannt sind und ich mich dcnfelben unbe> dingt unterwerfe. Als Vadium lege ich im Anfchlusse dcn Bc trag von.....fl. . . . kr., d. i. (in Buch stabcn auszudrücken) bei, oder lege ich nachstehende Staatspicre im Betrage von.....fl. . - - kr., d. i. (in Buchstaben auszudrücken), oder lege ich die Eassa-Quittung der k. k.......über das erlegte Vadium bci. .......am.......1U^- ! Charalill »md Nuslnchnlt««!',/ Von außen (nebst der Adresse an die k. k. Finanz-Directions-Vorstchung in Linz und Bezeichnung des Vadiums) „Offert für die Pachtung" dcr Vcrzehrungs-Stcuer und des Gemeinde ",n fchlagcs, dann der Wasseimaut und der bci^n Wegmautstationen Landstraße und heilige Slicgc zu Linz.