Vereinigte ^F ^ ,, «^^« L a i b a ch e r 3 eWM n g. Dienstag den 26. Jänner 1859. Inland. H5ir Franz der Erste, von Gottes Gnaden HaPr von Osterreich, König von Jerusalem, Hun« gärn, Böheim, der Lombardey und Venedig, von Dalmazien, Kroazicn, Slavonien, Galizien-, Lodo-merien und Illyrien ; Erzherzog von Österreich ^Herzog von Lothringen, Salzburg,, Steyer, Karnrhen, Krain, Ober - und Niederschlcsien; Aroyfm'st in Siebenbürgen ; Mrtgl'af in Mahren; gefürstetcr Graf ^on ^,,'bsburg und T/.'^l^' !c. D« Trennung des Herzogt!) ümK .^-a:n von un-" serm Reiche im ^ahre iü«g hatte die AnfiösiMg sei-„er ständische-, Verfassung zur umniicelbaren Folge. Seit der Wi^dervereiniZi: >.g gi?ng Unsere erste Be? mühung.dahin, die tiefen Wnnden, welche das Land in einer verhängnisvollen Zeir gerroffen hatten, so viel es in Unserer Gewalt liegen konnte, zu heilen. Die Wiedereinführung der ständischen Verfassung auf den Grundlagen der früher bestandenen mit unvermeidlicher Rücksicht auf die der malige Lage des Her-zogthums, und auf dessen in so mancher Hinsicht veränderten Vechaltni.se »uar immittelst einGegenstand Unserer väterlichen Fürsorge. . Nach den reifest überlegten Beschlüssen ertheilen Wir Unserm treuen Herzogthum Kram eine ständische Verfassung unter den folgenden Bestimmungen. §. ,. Das Herzogthum Kram wird durch Stände vertreten. 5iese bestehen ans dem Geistlichen-, dem Her n«, dem Rjtterstand, und den Landesfürstlichen Städten. Jeder diesev Theile der Stande bildet eine eigene Bank. §. «. Auf die geistl,' che Banl gehören die eh«? maligen Mitglieder dieses Standes, und daher die gegenwärtig vorhandenen Domherrn des Laibacher Domkapitels, insoweit sie schon standische Mitglieder vormals waren, sonst haben von nun an, nebst den Dignitäten des Kapitels^ zwey vom Kapitel zu wah>' lende Domherrn als seine Repräsentanten auf d««l geistlichen Bank zu sitzen. Auf die Herrn- Bank gehören die Fü>sten^ Grafen und Freyherrn. Auf die Nitrer «Bank die Ritter. Ittn jkdoch aus rinor disjer bv^o lchtcn H^llke ali wirkl'cher sandstand mit Sitz und Stimme zugelassen zu werden, ist nebst dem Adel in den erwähnten Gvaden, der Besitz einer landtäflichen Realität^ das Inkolat^, und die Grosijahrigreit erforderlich. Auf die städtische Bank gehören die Depu-tlrten der Landesfürstlichen Städte, unter denen Laibach zw oder mittelst desselben an die Hofstellen, oder auch an Uns unmittelbar gelangen zu lassen. Deputazionen an Unser Hoflager, dürfen aber nur, nach vorläufig von Uns erhaltener Genehmigung, abgesendet werden. §. 6. In Ansehung des Wirkungskreises d.er Stande, finden Wir insbesondere folgendes zu bestimmen : Das Recht der Besteuerung behalten Wir Uns zwar seinem ganzen Umfange nach, vor; jedoch werden Wir die beschlossene Ausschreibung der Grundsteuer jährlich in der Form eigener Postlllare ben Ständen bekannt machen, und sie haben bei der ordnungsmassigen Repanizion der ausgesprochenen Sum-^ me auf das Land, sireng darüber zumachen, daß die: se Summe in der Unterrheilung nicht überschritten, und sichHberhallpt bei diesem Geschäfte genau nach > den bestehendes Vorschriften benommen werde, ailch haben die Stände für die Evidenzhaltungdes Steu-erkatasters gehörig zu sorgen. Auf'die EinHebung der Grundsteuer, so wie auf Entscheidungen über einzelne Prägravazionen haben, die Srände keinen Einsiuß zu nehmen. ferner bewilligen Winden Ständen das Vorschlagsrecht zu den besiehenden krainerischen adelichen Snf-tungs-Plätzen und Prabenden. mictelst-der Landes -und der Hofstülli'>.danip die ^Eruennung der untergeordneten ständischen Beamten, letzteres jedoch mit b^r. Bedingung, daß sie den Personal-und Bösol- dungsstand,, welchen Mir bestimmen werden, nichö überschreiten dürfen. ^ §« 7«5 Die wfchtigsry GMaftc sitzd in der Landp tags- Versammlung zu verhandeln; für die kurreu-ten Geschäfte wird eine Verordnete Stelle errichtet weröen. §. 6. Den Vorsitz und dis Leitung der'Geschäf« te sowohl in der Landtags-Versammlung, als bei, der Verordneten-Stelle übertragen Wir dem jeweiligen Landes-Gouverneur, und .für den Fall sei» ner Verhinderung haben Wir durch eine besonders Weisung die nöthige Vorsorge getroffen. Der Präses bestimmt die Ordnung ill welcher die Geschäfte auf dem Landtage, so wie be d^r Verordneten Stelle in die Berathung genommen werdest sollen» §. y. Der Landtag wird in der.Regel j^.»>.,l rr>vl^,.i,< EvrlärUNA des Guberniums, daß der Landtag aufgehoben sey, hat die Versammlung sogleich auseinander zu gehen, und die Beschlüsse sind zu Unftrer Kenntniß zubringen, da sie erst durch Unsere Bestättigung Giltigteöt-erhalten. tz. la. Die Verordnete Stelle wird aus vier «verordneten (von jedem Stande einem) nebst einen» Sekretär hestehen, und sie wird mit dem sonst erforderlichen Personale, und der nöthigen Instruktion insbesondere versehen werden. Jeder Stand wählt seinen Verordneten in einer abgesonderten .Versammlung, doch sind die Gewählten, so wie der auf dem Landtage zu wählende Se» kretär Unserer Bestättigung zu unterziehen. tz. i,. Um als Verordneter der ersicn 3 Stäil« de gewählt werden zu kennen, ist der Besitz einer landtäfiichen Realität nothwendig, welches Erforder-herniß jedoch bei dem städtischen Verordneten nicht eintritt. Erklärte-Verschwender, oder solche, deren Unfähigkeit zur Verwaltung chces Vermögens von der kom« petenten Behörde erkannt wird, und Personen, wel? 3l che wegen eines Verbrechens in Untersilchung gcstan- ^ den, und nicht ganz unschuldig erklärt wordcn^sind, bleiben von der Wahl ausgeschlossen. Öffentliche Beamte dürfen ats Verordnete gewählt Werden. §. 12. Die Sauer der Dienstzeit eines Verordneten bestimmen Wir auf sechs Jahre, jedoch kann ein Verordneter nach seinem Austritte wieder gewählt, und bestattigt werden. Damit jedoch die Verordneren nicht stets ganzlich, und auf einmal ernannt werden, wollell Wir, daß nach Verlauf der ersten drey Jahre die durch das Loos zu bestimmende Hälfte der Aeputirten abzutreten habe, und die dadurch leer werdenden Plätze ord< »yngsma'ssig besetzet werden. §. »3. In der Verhandlung der Geschäfte b« ' der Verordneten Stelle ist die nämlicha Manipulation, Ordnung und Form zu beobachten, welche bei den standischen Kollegien der übrigen Provinzen besieht. §. i4« Der ständische Körper wird, wie vorhin, an das Laibacher Stadt- «nd Landrecht,^ als das kai'uni voin,peten«, hingewiesen. . §. i5. Als ein Merkmal Unserer Gnade räumen Wir den Gliedern >es Herrn - und Ritterstan-bes/ welche übrigens oonden Verordneten dieser zwey Stande in einer eigenen Adclstnatrikcl stets ersichtlich zu erhalten sind, das Recht ein, die schon oor dem Jahre i6a<) bewilligte ständische Uniform -u tragen, dann haben sie Anspruch auf die bestehende adelicheit Sciftungs - Plätze und Pcäbenden. Aus besonderer Ruckv^k wallen Wir überdieß gestatten, daß auch die ehedem imatrikulir«« Glieder dieser zwey Stände, welche keine tandtafliche Realität besitzen, die hier angedeuteten persönlichen Vorzüge noch fernerhin genießea; aber das Sitz - und Smnmrecht auf de^n 3anHt2ge kö'nnen sie solange liichtz ausüben, bls sie eine dergleichen Realität erwerben. Da Wir durch dich Bestimmungen Unsere Wil-lensmemung^über dk in K^ain einzuführende stän-dl,ch>: Verfassung zu erkennen gegeben haöen. so erklu-ren Wir zugleich, daß Wir di- erst? Landtagsoer. sammlung wegen der,f5yerlichen Einführung ^er Stande, dany wegen der Wahl de? Abordneten und d?s Sekretärs am i3. März i3iI abhawn lassen, weß-halh^sich bis dahin die zum Landtage «cschein-nhen Zlieder dee ersten dreiS^noo Uerdie m dem ,tz. 2.. >orgezeichnetc Eigenschaft auszuweisen haben, so wie-nicht minder bis dahin di? Repräsentanten der Städte^ gehik'ig zu wählen sind.j Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt? Wien den 29. August im Ein Tausend h roensel-- ^ b^'i seither überreichten fünf Jahrgange 02s vyn ihm heransgegebenen, durch Gediegenheit de) Inhaltj und Schö:'.heir im äußern gleich rühmlich sich ein- —. ZH ««. pfehlenden Taschenbuches: Azlaja, einf golden? und emalllirte Dose zum Geschenk« zu verleben. ImTrentschiner Comitat, schreibt die Preßbur-ger lateinische Zeitung/ sind die kleinen Bäche bis auf den Grund ausgefroren, so daßNveder diese noch die meisten Brunnen Wasser geben, welches man der Trockenheit -des jüngstverflossenen Herbstes zuschreibt. Die Noth wegen Wasser ist daher so groß, daß es selbst für das Vieh aus den grö'ßern Flüssen zugeführt werden muß, und diejenigen/ welche sich im Herbst mit Mehl zu versehen versäumt haben / nun in nicht Heringer. Verlegenheit sich besinden» Der k. t. Kämmerer und obderennsche Regie-»ungsrath, Herr August Graf v. Auersperg, der jenen Gegenständen imm?^ seine besondere Aufmerksamkeit widmet, welche er seinem Vaterla.ice als vortheilhaft und nützlich beurtheilet/ fano auf seinen Reisen am Rhein in de.n Irrenhause z:: Eberbach im Herzogthnm Nassau einen Zwangstuhl, der zur Besänftigung der wüthenden Irren / und dadmH «rzweckten schnelleren Genesung derselben mit auffallend glücklichem Erfolg angewendet wird. Der Herr Graf übergab ein trefflich bearbeitetes Modell dieses Zwangstuhles/ sammt einer Beschreibung, an die »bderenMche Landessielle ,, mit dem gefalligen An-«rbiethen/ daß, wenn dieses nach genauer Prüfung der Sach - und Kunstverständigen, als anwendbar befunden würde, er dleseS glückliche Werkzeug der Medicinal - Polizey der hierortigen Irrenanstalt als Geschenk überwsse. Das von dem k. k. Herrn Re-zievungsrath und Protomedicus Hueber/ von dem ß. l. Herrn Kreisarzte Doctor Duftschmid und von dem Med. Doctor Herrn Lenk, hierüber erstattete örztliche Gutachten erwies die Brauchbarkeit dieses Zwangstuhles, durch dessen Anwendung die unglücklichen Wahnsinnigen gehindert werden, sich selbst oder die mit ihnen beschäftigten Personen zu beschädigen, Und eben so werden sie durch diese Vorrichrung. vor der Zerstörung ihrer Kleidung und ihrrs Bettzeuges verwahret; die schaukelnde Bewegung dieser .VialHine ladet den Irren zu einem beruhigenden Hchlafe ein/ und macht lhn a^f diese Weise für die ärziliche Behandlung empfuuglicher. Man macht' hiermit di?se M die Menschheit nützlich? Anstatt öffentlich bekannt. A u s l a n d, I t a l i e n. 2lm 7. d.gabder Hr.Advokat Fea inderAlademle der Archeologie der Gesellschaft die wichtige Nachricht, d.iß bei der Ausgrabung der Saute von Focca am 2< d. wieder einige neue Stücke von den Jahrbüchern der CHüsuln gefunden worden seoen.. die von de.n Anfaig des zweiten punischen Krieges handeln. (B-. v. T.) D e u t s ch l a n d. Ein Frankfurter Blatt gibr folgende Nachricht über die Herkunft des .Hrn. v. Btoindza> als ihm von sicherer Hand zugekommen „Sein Vater war ein cmgesehener'Bojar in der Moldau, und stammte aus Griechenland. Seine Anhänglichkeit an Rußland nöthigte ihn/ nach dem Frieden vom Iihre 1792 aus-zu.vandern. Er wm'de russischer Staatsrath. In dieser Eigenschaft war er auch vor eimgen Jahren in Karlsbad, Mld lebt wahrscheinlich noch. ^ seiner I gend hielt er sich mehrere I^ahre hindurch in Ve« N2 ig, 'Trie.r und Wien auf, und stuoirte einige Zeir in Leipzig. Außer französisch und italienisch spricht er ailch deutsch, und ist in der klassischen ^!r-teratur sehr bewandert. Dis gilt auch von dem Sohne, der sich langore Zeit in Deutschland aufgehalten hat. Seme Tochter, ehedem Hofdame der Kaiserinn von Rußland, eine ungemein geistreiche ^rau, ist mit dem Wsimcnschen Minister v. Eoling v. noch'nicht aufgehört. Ihre Hauptklage ist, daß sie des Abends 5 Uhr, statt 6, 'zu Haufe seyn mu1>n. Sie fügten dieses n'euc Gesetz werde nicht zurückgenommen/ und überfalle Jahreszeiten 'erstreckt" wer^n. Es soll aber nur fär den Winter/ u«d selbst mit Allsnahmen, Statt finden. Mehrere iimge Le ue , welche die Fcyertclge bei ihren - ältern zugebracht haben / wollen nicht wieder nach Eton zurückcehren, und sich in dieses Strafgesetz fügen. ' (Osn. Bcob.) Dänemark. Es bcstätcgt, sich^die Nachricht, daß man von Seite.' Dänemarks beabsichtige, in Eng'.and ein,? A„-leihe von 4"O/<^l)o 'Vf' ^Vterl. zu machen/ und diese Summe als einen Anleihe-Fonds für Guter-und Landbesitzer zu gebrauchen/ deren, Geldverlegenheit ^uch beider grösiten Sicherheit/ die sie geben kon-nen/ nicht geringe ist. D^r Grossirer Nachanson war am 3o. Dec. n:ch London abgereist / um daselbst wegen der Anleihe die nöthigen Arrangements zu treffen. ^ (Ostr. Beob.) Vereinigtes Königreich Portugall/ B rasi lien und Alg a rbien. Nach Briefen aus Pernambuco wird unter den Landleuten überall ausgchoben/ um die Cadres der Armee und die Equipagen der Flotte zu vervollständigen. Diese Maaßregel wurde besonders durch die unmer zunehmenden Plünderungen dcr Imurgenten«-!aper auf den brasilianischen Küsten nöthig gemacht. (Ostr. Bcob.) VetemM^Vraaten von Nordamerika. Der ^>sident der, bereinigten Sraa'tsn hatldem Congreß die Rechnung der Ausgaben f^r die Wiederherstellung der beim Angriff von Washington durch englische Kriegsschiffe zerstörten öffentlichen Gebä.l-dc vorgelegte Die ganze Summe für da^ sogenannte Capicolium oder Versammln:gshaus ces Congres-ses, fi.r die Wohnu g t>e3. Präsidenten und für an^ de.'i öffentliche G^bau'e vetragt nicht ü!,-2t 32i6Lo Dollars. ^ (0str. Beob-) S^ani,ches ?lzmerika. Die s'. damcrikulischen" iraten^plündern j tztenglische S'h!. e so g.tt :m- andere, und London^' Blat« tcr fangen an, bittere Beschwerden darüber zu füh-> ren, da^ der Handel der eusien See - Nation' der Welt so un^fchützt und solchen Unfug vonZ seeraube' rischin Abenteurern ausgefegt sey/ der weit ärger, und nusgedehnter / als der der 3 arbareslen ist. (Ostr. Bcob.) T ü r k e y. Am 26. Nov. wurden im Arsenale zu Conflan« tinopel zwey neu erbaute Linienschiffe von 74 Kanonen vom Scapel gelassen - welche die Namen: See? lowe und Meereroberer erhielten. Da die Gefahr vor der, Pest beynahe ganz!ich verschwunden schien, so gestattete der königl. großbrittanische Gesandschafts -Dollmetsch/ Herr Pisani/ seinen Kindern / an diesem Schauspiel als Zuschauex Theil zu nechmen. Er hat aber sehr Ursache / diele BcwilligU.'ig zn bereuen, denn nach ein Paar Tagen erkrankte iein vierzehnjähriger Sohn/ und in weniger als zweymahl24 Stunden wurde er ein Opfer dieser leldigen Seuche. (Wdr.) Wechsel- Eours i n Wien vom 21.. Jänner läiy. Conventi^nsmünze von Hundert 252 5M » " > — —,».....,, ,,,»«, Gcdr»tckt bey Ignaz Aloys Edlen von Kleinmü.pr.