2079 Amtsblatt zur Hmlmcher Zeitung Nr 283. Montan den N.December 1871. (528k) Nr. 12789. Kundmachung der Verordnung der k. k. Handl-lsminijirriums vom 15. October 1871, Z. 5770-750. betreffend die Oxpreßbestellu„ss von Postan Weisungen. In Folge eiucv Vereinbarung mit dem k. ungarischen Handelsministerium kann vom 15ten December l. I. an die Efpreßbestellung von Post anwclsungen auf Verlangen des Aufgebers untn folgenden Bedingungen stattfinden: 1. Wenn der Aufgeber einer Postanwcisuug die Efpreßbestellung wünscht, so hat er auf der Anweisung an der Stelle unter Aufschrift „Postanweisung" den Beisatz „Expreß" deutlich anzubringen und auf dem Coupon seinen Namen und seine Wohnung anzusetzen. 2. Die Efprcßbestellgebühr von 15 Neukrcu zern für die Zustellung im Standorte des Abgabspostamtes (der Postkasse) beziehungsweise der Votenlohn von 50 Neukreuzern per Meile, sowie für jede Entfernung unter einer Meile, wenn der Adressat außerhalb des Postortes wohnt, ist vom Aufgeber bar zu entrichten. 3. Die Anweisung ist am Bestimmungsorte sofort durch einen eigenen Diener unter den für Geldbriefe vorgeschriebenen Vorsichten dem Adressaten gegen Abgabsschcm zuzustellen, welchen letzterem es überlassen bleibt, den Betrag gegen eigenhändige Quittirung auf der zugestellten Anweisuug bei dem Postamte (der Postkassc) binnen der festgesetzten Frist von 14 Tagen abzuholen oder auf seine Gefahr durch verläßliche Personen abholen zu lassen. Wenn eine Efpreßanweisung bei dem Abgabs-postamte (Postkassc) nach dein Schlüsse der nachmittägigen Amtsstunden anlangt, so erfolgt die Bestellung der Anweisung erst am nächsten Morgen. 4. Sollie sich bei der Zustellung zeigen, day bei der Aufgabe anstatt des Botenlohnes nur die Efpreßbestellgebühr oder der Botenlohn mit einem zu geringen Betrage eingehoben wurde, so ist der fehlende Betrag von dem Abgabsamte auf der Rückseite der Anweisung anzusetzen und vom Adrc-säten cinzuhebcn. Weigert sich der Letztere, diesen Betrag zu zahlen, so ist ihm die Anweisung gegen dem aus' zufolgcn, daß er eine schriftliche Erklärung über die verweigerte Zahlung ausstellt. In diesem Falle, so wie wenn die Anweisung unbestellbar wäre, ist der Absender verpflichtet, den fehlenden Betrag nachträglich zu entrichten, wenn die bezügliche Forderung binnen