^63. Donnerstag ven 7. 3luni 1832« «Auventtal- Verlautbarungen. Z. 723. (l) Nr. 10627^726. Eu rr e n d e des k. k. illyrischen Guberniums zu Laibach. — Ueber das Priontats-Verhältniß der landesfürstlichen Steuern gegen die grundherrllchen Abgaben. — Es sind bei Concursen und bet der gerichtlichen Execution Zweifel über das "" Prioritäts - Verhattniß der landcssurstlichen Steuern gegen die grundßerrkchen Abgaben erhoben worden,, deren Erläuterung aus den in Wirksamkeit stehendem Geschen, Landtasel» Patcnren und Grundbuchs-Ordnungen zu fol-ge-nden Beschlüssen führte: Den dreijährigen Rückständen an landesfürstlichen Grundsteuern gebührer in Rücksicht des unbeweglichen Gutes, worauf sie haften / das Vorrecht vor allen Im Concur-ft, und beider gerichtlichen Execution smd daher aus dem Kaufschillinge für das Gut^ oder aus den Einkünften zuerst die landesfürsttichm SteuerrüMande, und nur nach deren vollständiger Bezahlung die grundherrlichen Forderungen zu, berichtrgen. — Dieses wird in- Befolgung der hohen Hofkanzlet? Verordnung vom 27. März d. I., Zahl.376,, hiemit begannt gemacht. — Laibach am 26. Mai 18Z2. Joseph Camillo Freyherr v'. Schmidburg^ Gouverneur. Carl Graf zu W e lspe rg Ra itenau und Primär, k^ k. Hofrath. Joseph Wagner, »«»^__^^^^_________^k. k. Gubcrnialrath. 3' ^' (>> Nr. 11,91. C u r r e n d e über die Frist zur Verjährung der auf die Verheimlichung der Hauszinse gesetzlich verhängten Strafe. — In^ Beziehmig auf die bestehende. Circular-Vorschrift vom 1. März 1620, wegen Einführung der Gcbändesseuer, und auf die darin Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 28. April i352, für tie auf die Verheimli- chung der Hauszinse gesetzlich verhängte Stra« ft, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, fedoch mit dem Besähe festzusetzen geruhet, daß die Steuer des verheimlichten Hauszinses jederzeit nachträglich zu entrichten sey. — Diese allerhöchste Entschließung wird in Gemaßheit des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 9. d. M., Nr. i/«5ä/ zur genauen Darnachachtung bekannt gemacht. — Vom f. k. illprischen Gu-bernium. — kaibach am 26. Mai 18Z2. Joseph Camillo Freyherr v. Schmiddurg, Gouverneur^ Carl Graf zu Welsperg Raitenau und Primör, f. t. Hoftath. Joseph Wagner, k. k. Gubernialrath. Z. 695. l5) 2ä Nr. 4öog. L»c» tat rons,Ed lct^ Das k. k.Idrianer Quecksilber-Bergwerk in Krain, bedarf für das künfnge Mllltarjahr i833 eme Parthie we,ßer, mit Alaun gearbeie teter Schaf- odn Hammelfelle von 4000 stück, und eme Patthle brauner, nm <^älberlohe, für klinen Fall aber mtt Sumak gearbtitete Felle von 3200 Stück. — Tie ?>cuanon dieser Lieferung wird auf den ,5. Ium d. I. feS« gesetzt, und bei der k. k. BergwertseProduc« ten » Verschletß- Direction ,n W»en , um 9 Uhr Früh abgehalten, be« welcher Vie Musterfelle vorgewiesen werden. — Die Nedmgmsfe sind folgende: ,.) Jeder L»cita„t hat vor derlicr-tation (die nach dem Wunsche der Lieferung«« lustigen auch in kleinen Parthien ab'gkthlllt werden ka,in)> ein Reugeld von 20c» st. E. M. bar zu erlegen, welches jenen, b»e kelne ?ie» ferung erstehen» yleich nach vollzogener Versteigerung ausgefolgt werden wird. — 2.) Blelbt der kief^eraltt für die erstandene Menge gleich nach Uliterfertlgung des illcttations'Protocolls verbindlich, dessen Rasisication aber der hochlöbl. k. k. allgememen Hcfkammer vorbehalten. — Z.) Zu dem Contracts-Instrument hat der Er-fieher den claffenmäßlgen Stämpel zu stellen. ^52 — H.) Vsn der erstandenen, in Geld berech' neten Fellmenge hat der Lieferant die Caution m»t entfallenden lo c»^a bar ;u erlegen, und daher den, auf das zurückerhaltende V'ldlum, diesfalls noch zu ergänzenden Betrag bar zu ersetzen. — 5.) Die Gro!^e der, m>t Alaun ausgearbeiteten weißen Bmdfelle muß oon der Act seyn, daß jedes der ganzen und nicht durchlöcherten Felle der Mttte nach gemessen, wenigstens 22 Wiener Zoll Längen« oder Nrel« tenmaß enthalte; Felle m,t 1 oder 3 Lochern müssen em größeres Längen, oder Brettenmaß enthalten j Felle mtt mehreren köcheln oder deren Haarseite R'tzen odcr Beschädigungen haben, werden nicht angenommeri. — Große. Felle werden angenommen/ doch wird für ^elbe keme größere Vergütung/ wenn si wenn das Protocol! gcfertlget seyn wird, nlcht angenommen. — ,0.) Der nicht in eigener Person ticitirt, hat sich mtt leoaler Vollmacht semes Mandanten vor der Licitatidn auszuweisen, und das Vadium zu erlegen. — Für tue richtige Abschrift. Wien am ly. Mai lL32. Granner in. ^. AremamtltOe ^erlHutbarungnn 3. 716. (2) Nr. 66i5. K u n d ln a ch u ii g, in Betreff dcr am 1^. Juni i632 abgehalten werdenden Militär-Verustegs-^llbarrendlrulig für die Station ?a,bach. — Um die mit letztem Juli d. I. zu kaibach erlöschenden Militär - Verpflegung im Wege der Subarrendi-rung auf die fernere Zeit, und zwar hinsichtlich des Heues bis leytcn August, hinsichtlich der übrigen Artikel bts letzten October d. I., und des Holzes vom i. September 48)2 bis Ende Mai i633, sicher zu stellen, ist beschlossen wo^en, cme Verhandlung am 14. Juni 18Z2 vorzunehmen, wozu alle UntcrnchmlMgs- 4 lustige um die zehnte Vormitragcistunde zu dein k. k. Kreisamte mit nachstehenden Bemerkungen eingeladen werden. — Der Bedarf nach dein gegenwärtigen Truppenstand?, mithin ex-eluzivL l)er zeitweisen Durchmarsche, besteht beiläufig in täglichen 2366 Brod-Portionen, 276 Hafer-Portionen, 211 Hcü-Portionen ii lo Pfund/ 55 ^treustroh -Portionen ^ Z Pfund; monatlich in 22 Pfund Un chllttkcrzcn, /,0 Pfund Talg, 5o Maß Brcnnöhl, ^oy Mctzcn hatten Holzkohlen, 2280 Bund Lagerstroh a 12 Pfund, und auf die ganze Contracts-dauer in ^62 mederösterr. Klafter Holzes, welches a.) von harter buchener Gattung seyn ,. muß, doch werden auch auf andere Gattungen ' harten Holzes Anbote, so ferne sie dem Interesse des Aerars-zusagen, angenommen ; ^>) muß das Holz nach mcdcrösserr. Klafter mit Kreuzssoß und 3o Zoll langen Scheitern, oder aber im Acquwalent bci kürzern und langer« Scheitern an das k. k. Mllttar abgegeben; danN 0.) muß dasselbe gesund, trocken, nicht über ein Jahr alt, von Klötzen und Prügeln be-frctt seyn, mithin aus vollkommen geMde^ Scheitern bestehen. - Jeder, welcher dlclev Geschäft zu übernehmen gedenket, muß i-) sich am Tage der Verhandlung gegen die anwesende Commission aU'.veisen, daß er hinril-chcnde Mittel besitze, die zu übernehmenden Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen^ ^ hiernach muß jeder Mitlicitirende zum <^^W der erforderlichen Caution, welche nach Zeit, für welche er die M.lttär-Verpflegung ersteht,- mit 8 olo des gesammteu Geldernag-nisses bemessen wird, sich bekennen, und "^ selbe beim Contractsabschlusse entweder „n ^««' 453 ren oder in Staatspavieren nach dem Course, oder auch fidcijussonsch leisten zu können sich ausweisen, jedoch wird hier bemerkt, daß nur die vom k< k. Fiskalamte als gültig anerkannten Cautwnsinstrumcnte angenommen werden; Z.) vor dem Beginn der ^citation hat jeder für das Holz Licmrende 5o fi., jener aber, welcher seine Anboce auf die übrigen Artikel macht, Zoo st. E. M. als Reugeld zu erlegen, welches nach beendigter ^citation jedem Nlcht-«rstehcr zurückgegeben, von dem Ersteher aber bis zum Erlag der Caution rückbehalten wcr-dcn wnd. Ohne Erlag dieses Reugeldes wird Niemand zur ^citation zugelassen; 4.) werden auch Offerte für einzelne Artikel angenommen, jedoch wird auch hier dem Anbote für sämmtliche Naturallen bei gleichen Preisen der Vorzug gegeben; 5.) »edcr Offerent hat am Zage der Verhandlung sein Offert schriftlich und versiegelt der Commission zu überreichen, worin er jedem ausgeschriebenen Artikel den Preis deutlrch beizufügen hat; 6.) wegen Benützung der Aerarial-Depositoren und Requisiten wird die Behandlung abthellig vorgenommen ; 7.) das Protocol wird Schlag 12 Uhr geschlossen, und Nachtragsofferte werden keine angenommen. — Nebrigens wird noch bemerkt, daß in der k. k. Militär-Hauptver-pstegskanzlei in dcn gewöhnlichen Amtsstunden jede Auskunft ertheilt wird, welche irgend ein sudarrendirungslustiges Individuum noch vor dcr Verhandlung selbst zu erhalten wünschen sollte. — Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. — K. K. Krcisamt Laikach am 1. Juni i832. 3. 7,5. (2) " Nr. 66i5. Verlautbarung. In Betreff der am 12. d. adgchastenwerdenden Mlnuendo - Vcrstelgcrung des Aerar-Naturalien - Zuschubcs von Syßek nach La>-bach. — Den ,2. I-Mt l332, um d,e neunte Stunde wi>,d bei dem k. k. Krcisamte hler eine Mmuendo-Versteigerung, über d.e von Gy. m-.^Z ^"bach für das hiesige Verpsieqs-^ü^n ^"bren m Antrag genommenen Fruchten vdcr Mchlquam.tat v.n beiläufig 6000 Renten, abgehalten werden , wozu alle Unterl-.ehmuligslustigen hlcnnt eingeladen werden. — AIs vorläufig Bedingn,sse bei d,eser Transportirung haben zu gelten, daß nens die zu führenden Naturalien im vollkommenen guten unbeschädigten Zustande, so wie solche in Spßek übernommen worden, auch hlcher überbracht werden, daß ztens zur Einhaltung dieser wesentlichen Bedmgniß eme Eautlvn von 6 ojo des Frachtwerthes, mithin beiläufig »200 st- C. M. »n hmlangllcher und gefetzl«, chec «lcherheit gelelftet werden muß; und Ztens daß jeder ?,c!tant vor dem Begmn der Llc>tcmon ein Reugeld von ,00 st. der Eom» M'sson zu erlegen hat, ohne welchen Erlag Nlemand zur Licllarion zugelassen wlrd. —» Dieses Reugeld wud allen Jenen, welche die Tlansporinung nicht erstanden haben, gleich nach beendigter Llntation zurückgegeben, von dem srsseher aber a (^oino der Caution rückbe-halten werden. — Unternehmungslustigewol-len sich demnach am obigen Tage zur bestimm« ten Stunde um so gewe Ver» pflegung der m und um Krainburg statiomr-tcn 2 Compagnien des löbl. k. k. Gradiskaner Gränze Regiments für dcn Zeitraum vom 1. August bls Ende October 16I2, jedoch m,t Ausnahme oner vievwöchentllchen Colicentrie rung um Lalbach, :m Wege der Subarrendi-rung sicher zu siellen, wnd am l6. Iunl um d,e zehnte Vormittagsssunde eme öffentliche Verhandlung in der Amtekanzlei der Krain-« burger Bezirksobrigkeit vorgenommen werden. — Als vorläufige Bedingn,sse werden festgesetzt: z.) der bnlausige Bedarf besieht in tag-llchen 476 Brot Portwnen, 6 Hafer Portionen, 6 Heu Portionen u »o Pfund, welche Bedürfnisse jedoch am Tage der Werhand, lung mtt meht Gestlmmlhelt werden angegeben werden. — 2.) Eme tadellose Natural Abgabe so w,e solche m den Eonuacten vorgeschrieben ist, und bel der Verhandlung wird bekannt gegeben werden. — 3.) Der fogleiche Erlag eines Reugeldes am Taqe der ^citation von 100 st/ welches jedoch den Mltllcitirenden, welche d>e Uebernahme der Verpflegung nicht erstanden haben, nach,beendigter Licttatlonso« gleich wieder rückqegeden werden lvlrd. — 4.) Eme Contracts?Erfüllungs Cautionvonboafi. 454 U.M., welche entweder im Baren, oder in Staatsobligatlonen, oder m elnem fideijusso- rifchen Gicherheltsinstrumente gle»ch nach be, bndigter Licitauon von dem Ersteher erlegt wer, den muß. — Endlich 5.) wlrd noch ausdrücklich bemerkt, daß jenen BelMetern/ welche für den Fall, als das Milttär wahrend der Contractsdauer abrücken soate, auf dle Ablö« sung der gesammelten Vorrathe^ so wie auf j>ede anderweitige Entfchädlgung verzichten, stets der Vorzug vor den übrigen, dlese Be-dingniß nlcht eingehen wsllenven Anbiechern gegeben wird. — Unternehmungslustige wol^ ten sich demnach am besagten Orie und zur bestimmten Stunde um, so gewisser emfinden, als mit Schlag zwölf Uhr daS protocol! geschlossen^ und kein Nachtrags-Offert mehr ange-N.0MMSW w»rd. -— Welches zur allgemeinen WlAnschaßt h'emit bekannt gegeben wird. — K. K°. Kreisamt kaibach am i. Juni i6Zz. Z7713. (2) Nr. 4762. L i c i t a t i 0 n s - Kun dmach u n g des k. k. Kreisamtes Neustadtl. — Nachtrage lich zur hlerortigen Licltations« Kundmachung-vom 17. Mai i9Z2/, Zahl 4.072,. wird noch bekannt gegeben,, daß, bei Gelegenheit der Con-tumidzgebaude-Veräußerung in. Iejsenltz auch ain 16. Iun» l.. I., und nöthigcnfalls Tags da-rauf,. die Inventarlal-Gegenstände und das Service, bestehend in Tistben, Sesseln-,, Ea-. vellettm, Kleiderrechen, Strohsäcken, Polstern, Leintüchern, Kotzen,, Leuchtern, Lichtputzen und irdenen, Geschirren,, gegen, so gleich bacrre Be-Mhlung hintcrngegeben werden, auch wird noch bsmerkt',, d^ß dicfe Gegenstände zur Einrichtung M Ch 0 l,e ra - S p l 1 älc r li sehr g e e r,g -net sind., Htavt- unv lanVrechtliche. ^erlauthnnmgen. Z, 726.. (1) Nr. 2bZ4,. E d i c t.. Am 6. November i83i! siarb dahier in einem Alter von 92^ Faßren Anna Faifcr,, ge^ wesene Köchmn beim Herrn v., Locatelli. in Carmons,, mit Hinterlassung weniger Baar-fchafc und, Fährnisse, welche nach Abzug der Leichenkostew eimn Betrag voni 26 st., 5.6 kr., abwarfen,, der bei dkfem. Gerichte deposidirt ist.. Da von Letzterer weder der Geburtsort- noch tue nächsten Verwandten der Verstorbenen bekannti find, sondern^ nur, daA Letztere aus. dem Lan-^ de Krqin gebürtig, war,, so werden hicnut Dies jenlgen, die als nächste- Verwandte Anspruch auf den Verlaß haben,, aufgefordert, ihre Rechte bei! diesem. Stadt- und Landvechte w möglichster Bälde darzuthun, damit ihnen der geringe Verlaß übergeben werden könne. Görz am 26. April i932. Z. 700., (5) Nr. Z66ä- Von dem k. k. Stadt - und kcmdrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Martin Pautz,, als erklärten Erben zur Erforschung der Schulden lass nach, der am 17. März 18Z2 mit Rücklassung eines schrift-lichen Testaments verstorbenen Maria Penne, die Tagsatzung auf den 2. Juli 1LH2, Vormittags um g Uhr,, vor diesim f. k. Stadt-und Landrechte bestimmet worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß, aus was immer für emcm Ncchtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen,, solche so gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, widrigens sie dle Folgen des 5. 614 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Von dem k. k.. Stadt« und Landrechte w Krainv Laibach am. 22. Mai i8Z2^ 3- 699. (3) Nr. I683. Von dem k. k^ Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht r Es sey über An-suchen des Herrn Franz Xau. Feli/ Freiherw v. Lazarini ^ »m eigenen Namen und als Mit-Vormund seiner minderjährigen Geschwister, Frau Mathilde FrcMn v Lazarmi, als Vol^ mündcrinn ihrer minderjährigen Kmder, als erklärten Erben- zur Erforschung der Schu^ denlast nach dem. am- ig. April l952- versisr< benen Herrn Franz Freyherrn v., Lazarini, die Tagsatzung auf den 2. Juli i632, Vormittags um^ 9 Uhr,, vor diesem k. k. Stadt-und Landrechte bestimmet, worden,, bci welcher alle Jene, welche an. diesen Verlaß aus was immer f'^ einem Nechtsgvunde Ansprüche zu stellen vermeinen, solche so genM anmeldn und rechtsgeltend darthun sollen,, widrigens si^ die Folgen des §. 6i/^ b.. G.. B. sich selbst z«-zuschrcilben^ haben werden.. Voll den k. k. Stadt -. und Landrcchte '" Krain. Laibach de^ 22. Mar 18Z2. vermischte t7erlautvarungett^ Haus zu verkaufen In der Carlstädter-Vorstadt^ das Haus, Nr. i4,. sammt Stau, Keller und andern dazu gehonge" Geräthfchaften, aus freyer Ha"v i" verkaufen. — Anzufragen beliebe man sich beim Hauseigönthumer seld,:. 455 Mubernial - ^erlautbaruttgrtt. ^. 665. 0) «, ^ 3tr io3oo. Wir Franz der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Jerusalem, Hungarn, Böhmen, der Lom« bardev und Venedig, von Dalmazien, Kroa» zien, Slavonien/ Gallien, Lodomer»en und Illvrlm; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Stever, Karn-then, Krain, Dber« und Nieder«Schlesien; Großfürst ln Siebenbürgen; Markgraf »n Mahren; gefürsteter Graf von Habsdurg und Tyrol tc. lc. Um in Unseren deutschen Staaten und Unserem Königreiche der Lombardey und Venedig, Dalmaz«en, Galiz,en und Lodomerien ein, den Verhältnissen angemessenes gleichförmiges Gesetz über die Auswanderung und unbefugte Abwesenheit Unserer Unterthanen festzusetzen, finden Wir Folgendes anzuordnen: Erstes Hauptfiück.— VonderAuswanderung.-^ §. l. Als ein Auswanderer ist Derjenige Unserer Unterthanen anzugehen, der aus Unseren Staaten m einen auswärtigen Staat sich begibt, mit dem Vorsatze, n'cht w»eder zurück zu kehren. — D»e Auswanderung «st entweder nne gesetzliche oder e»re unbefugte. — Zweites Haupt stück. — Von der gesetzlichen Auswanderung. — §. 2. Wer auswandern will, muß d,e Bewilligung um die Entlassung aus der österreichischen Gtaatsbü. gerschaft durch die Ortsobrigkett und das Kre»kamt, oder die De-legat'on, wozu lein Wohnsitz gehört, bn der «Wdeessege ansuchen. — In Hauptstädten,^ deren Magistrate unmittelbar unter der Lan-dlsstclle stehen, ist das Gesuch durch den Magistrat einzubringen. — tz. 3. Das Gesuch muß entHallen: 3.) den Bewe,s, daß die hinstellende Person seldststandlg ist, und in freier Ausübung chrer Rechte sich befindet; ausserdem »fi das Gesuch durch den gesetzlichen Vertreter anzubringen; d.) wenn sie eine Familie hat, d»e sie nut sich nehmen w'll, die Angabe der Familienglieder beiderlei Geschlechtes und ihres Alters, welche mtt ihr auswandern sollen; «.) dtn Beweis, daß sowohl sie selbst, als dle Personen ihrer mitzunehmenden Familie, welche der Militär «Pfl,cht,gke,t unterliegen, den dießfalllgen Verpft.chtungen genügt haben; ä.) wenn sie selbst oder Jemand aus chrer mitzunehmenden Familie noch in besonderen Siandes« od.r öffentlichen Amtsuerpss.chiun-gen steht, oder zunächst gestanden »st, auch den Beweis, daß von Gelte dleser Verpflichtungen keine Hindernisse dagegen obwalten. — tz. 4. Die Landvsstelle wird das Gesuch im Falle der Erfüllung aller im §. 3 bezeichneten Erforder- risse in dem nämlichen Wege, in welchem es angebracht wurde, gewahren, oder bei Er» wanglung eines oder des anderen Erfordernisses mit Anführung der Gründe abweisen. Im letzteren Falle steht der Partei der Recurs an die politische Hofftelle offen. — §. 5. Der Londes-stelle lst es aber unbenommen, bei besonders rücksichtswürd,gen Umstanden für Personen, die noch lmlnälpfilMg sind, nach vorläufigem Einvernehmen mit dem M»litar-Cowman, do um die Auewanderungsbewilligung bei der Hojftelle selbst emzusch'llten. — Dr»tteS Hauptftück. — Von der unbefugten Aus« wanderung. — §. 6. Diejenigen, welche sich ohne die oberwahnte Bewilligung in das Ausland begeben, mit dem ausdrücklich erklärten, oder durch andere Handlungen zu erkennen Ke< gebenen Vorsatze, nicht mehr zurück zu kehren, sind als unbefugte Auswanderer anzusehen. — §. 7. Als Handlungen, welche den Vorsatz dcr Auswanderung zu erkennen geben, werden er» klart: u) die Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft, oder ausländischer C»v»l» oder Militär-Stellen ohne besondere hierzu er« haltene Gewilligung; b) der Eintritt in ein ausländisches relia'öses Institut oder in rr«s immer für eme außer der Monarchie bestehende Versammlung, welche die persönliche Nkwe« senheit erfordert; c) ein durch fünf Jahre un» unterbrochener Aufenthalt,m Auslande, ohne daselbst Güter ober Anstalten des Handels öder der Industrie zu besitzen, wenn auch d»t Fami« lie und das ganze oder ein Theil des Vermögens durch vorlausigen oder nachgefolgt^ Verkauf mit sich genommen wurde. Dle fünfjährige Abwesenheit ist vom Tage dls unbefugten Austrittes aus der österreichischen Monarchie, oder der Verfallszeit des Passes an zu rechnen; 6) eine auf gleiche Art zu berechnende Abw«, senheit von zehn Jahren, wenn die im vorstehenden Absähe I^k. 0. angeführten Bedingungen nickt eintreten; 0) die Nlchtbcfolaung der Einberufung, welche in besonderen Fallen von den betreffenden landerssellen entweder mit ^ic nem allgemeinen auf gewisse Staaten sich be« nthenden Edlcte, oder mlt einem individuellen und kundgemachten Decrete, unter Bestimmung einer verfänglichen Frist und unter Bedrohung mit den im gegenwartigen Gesetze enthaltenen Folgen, zur Rückkehr in die österreichischen Staaten erlassen wird. In dieser Beziehung findet zwischen einer befugten oder unbl« fugten Abwesenheit kein Unterschied Statt. — h. g. Dle im vorstehenden Paragraph unler 5) und 6) festgesetzten Fristen finden jedoch auf jene Unserer Unterthanen keine Anwendung, welche in einem Staate wohnen, m»t welchem l2. Amts-Blatt Nr. 69. d. 7. Juni i3Z2,) /z56 Freyjügigkeits »Vertragt der Personen, oder sonstige Nessimmungen dieser Art m einem Tractate bestehen, durch welche Wir Uns aus« drücklich verbindlich gemacht haben, Unseren Unterthanen das Dom>cil oder das Verwerten im fremden Gtaale zu gestatten. — Viertes Haupt stück. — Von den Wirkungen der Auswanderung.— §.y. Die mtt Bewilligung, Ausgewanderten verliere^.,die slgen^chaft von österreichischen Unterthanen, und werden in allen bürgerlichen und politischen Beziehungen als Fremde behandelt. — §. ia. Die ohne Ve>vll-ligung Ausgewanderten und sonach der unbefugten Auswanderung schuldig Erkannten wer« den: a) des Rechtes der Staatsbürgerschaft verlustig, und allen geseyl'chen Folgen, die hieraus fließen, unterworfen; d) sie verlieren den Rang und die Vorzüge, m deren Besiy sie sich »n den betreffenden ölierreichlschen Staaten befinden, und werden aus den ständischen oder Unioersiläts - oder koceal - Matrikeln ausge-ssrlchen; c) sie werden unfähig erklart, »n den Landern, für welche dieses Gesetz gegeben ist, aus was immer für elnem Titel, ein Elgen-lhum zu erwerben, oder hmtanzugeben. —« Auch jede früher gemachte testamentarische Anordnung wird rückst hll'ch ihreS in diesen Landern befindlichen Vermögens ungültig. Die Erbschaften, ;u denen sie durch Testament oder durch daS Gesetz berufen wären, gehen an je« ne Personen über, o»e in chr« Ermanglung entweder als gesetzliche Erben deS Erblassers, oder durch testamentarische Erbfolge, »der durch das Recht 0eS Helmfalls darauf. Anspruch Ha» ben. — tz. zi. Das Vermögen (5. 23) der unbefugt Ausgewanderten wird während ihrer Lebenszeit, unbeschadet der Rechte und Bckul« den, welche darauf haften, so wie der slnsprü-che auf die »on dem Auswanderer schuldigen Alimente, in jedem Falle sequejtrlrt.—§. 12. Wenn Kinder oder Descendenten solcher Aus» gewanderter vorhanden sind, oie nn Blaate domlciltren, so wird ihnen wahrend der Lebenszeit der ausgewanderten Aelrern aus den Einkünften deS sequestcirten Vermögens nur der Nandesmäßige Unterhalt verabfolgt. — §. i3. In dem einen und dem anderen Falle werdend,« bleibenden reinen Einkünfte einstweilen als Zuwachs des Vermögens angesehen, mlt gehöriger Glcherhett auf tue bestmögliche Mrt fruchtbringend angelegt, und gleich dem kStamml »n Vequcstration behalten. — §. lH. Mach dem natürlichen Tode solcher Ausgewanderten wird das sequestrirte Vermögen ihren gesetzlichen Erben hmauSgegeben. — §. iZ. In besonders rücksichtswürdigen Fällen W, wenn Kinder oder Descendenten, die un Ttalite do5 nmlllrsn, uorhandsn sind, den Behörden ge- stattet, im Wege der Gnade bei Uns um die Erfolglassunq des sequessrirten VermöZens an dieselben mit Anführung der Gründe einzuschreie ten. — Fünftes H aup t st ü ck. — Von den Kmdern der unbefugt Ausgewanderten. '— §. l6. Die Kinder der unbefugt Ausgewan,« derlen, welche »m österreichischen Gtaat« gedo« ren sind, und Jene, welche im Auslande,noch früher geboren wurden, als der Urtheilsspruch gegen den Vater als Auswanderer erfolgte, wenn sie auch m>t ihm im Auslande wohnen, uerlleren wahrend ihrer Minderjährigkeit das Recht der östreichischen Staatsbürgerschaft, und »hre erblichen Rangs- und Gtandesver-haltmsse nlcht. — Diese Rechte werden ihnen auch noch durch zehn Jahre nach erreichter Großs jährigkelt, so lange der Vater lebt, und noch ein Jahr nach seinem Tode, wenn er vor jenen 10 Jahren stlrbt, oder durch drei Jahre nach erreichter Großjahrigkeit, Falls der Vater vor derselben verstorben ist, vorbehalten, und sie treten »n d»e volle Ausübung derselben ein, wenn sie binnen dieser festgesetzten Fristen in dle ö^erreichlschen Staaten, für welche dle-seS Gesetz gegeben ist, zurück kehren, und förmlich erklären, ihr Domicil daselbst nehmen zu wollen, und es wirtlich nehmen. —> §. 17. Diese Wohlthat mit Beobachtung der Gesetze über dle Vormundschaften, über den öffentlichen Unterricht und dle Mllitär«Pstich-tigkeit wird auch den Kindern eines Unterthans gewahrt, der persönlich im Inlanoe wohnt, aber seine Kinder ms Ausland geschickt hat/ um daselbst zu wohnen, wenn sie hls zumTo« de des Vaters daselbst geblieben sind.— §. i3. Die Individuen, welchem den vorhergehen^ den zwe» Paragraphen begriffen sind, werden, wenn sie die Staatsbürgerschaft im Auslande erlangt, ihnen vor- behaltenen Rechte in den festgesetzten Fristen keinen Gebra.uch gemacht haben, als Auslan» der angesehen. -> Sechstes Hauptst"^ — Von den mit einem Ausländer verhef' ratheten Unterthaninnen. — §. ig. ^^ Frauenspersonen, welche das Staatsbürger recht genießen, und welche sich mit ewem Auslander oerheirathen, verlieren, indem >^ dem Stande des Mannes folgen, yierdurch dle Eigenschaft von österreichischen UnterthanM-nen. — §. 20. Falls sie Witwen werden, können sie die Staatsbürgerschaft nur am Art, wie eine andere Ausländerinn, wleo erwerben. — Siebentes Hauptlt" - — Von der Rehab.litirung. — §. 2'- ^-nen, d.e ohne Bewilligung «usgewanoe und als unbefugte Auswanderer verurtye worden sind, kann die Staatsbürgerschaft n in Folge Unftrcr gnädigen GewWgung w.eder 457 zu Theil werden. - tz. 22. Jene aber, o.e j mit der gehör.gen Bewill'yung ausgewandert l sind, können die österreichische Slaatsbüryer- . schaft auf dle in den §tz. 29 und Zo des allge- ! meinen bürgerlichen Glsctzbucheß vorgcscbriebe-5ie Art wieder erlangen. — §. 23. D«e Individuen, welche in den Fallen, d>e m vo»ste-hlnden zwe» Porayrophen angegeben sind,d»e Staalkdürgcrschaft m>t Unserer 3-cwMlgung oder durch Beifügung des Gnehes erlangen, können dieselbe gegen drttte Personen nur dann geltend wachen, wenn sie dle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben, und nur in Bezug auf jene Rechte, welche sic spater erworben ha- zen. __ Achtes Haupt stück. — Von der unbefugten Abwesenheit. — tz. 2^. Jeder Unterthan, der aus dem Staate geht, ohne mlt einem nach Len polizeilich«» Verfügungen eingerichteten ordentlichen Passe oder einer Bewilligung versehen zu seyn; oder der sich im Auslande über on in seinem Passe festgesetzte Zeit aufhalt, wird im Zustande der unbefugten Abwesenheit angesehen. — §. 2Z-Die Unterthanen, welche sich dieser Abwesenheit schuldig machen, und sich hierüber nlcht durch besondere Umstände oder unwillkührllche Hindernisse der Rückkehr zu rechtfertigen vermögen, werden unabhängig von anderen Ver, fügungen und Strafen, denen sie nach den Gesehen und Einrichtungen in allen anderen Be» ziehungen unterliegen, schon wegen der bloßen Thatsache der unbefugten Abwesenheit zu einer Strafe von 5 h»s 5o st. verurthe,lt, und wenn die unbefugte Abwesenheit über dre»Mo-nate dauert, mit dem Dovpelnn Vieler Strafe belegt. — Im Falle der Unvermögenheit werden sie mit einem Arreste von 3 bis 1^ Tagen bestraft, welcher mit wöchentlichem ein- lns zweimaligen Fassen zu verschärfen ist, wenn die Abwesenheit über drei Monate gedauert hat. — Neuntes H au p tstück.—> Non dem Verfahren gegen unbefugt Ausgewanderte. — tz. 26. Jedem Auswanderungs-urthe.le muß ein Einberufungs, Edict des Abwesenden voran gehen, daß er erscheine, und,eme Rückkehr m die österreichischen Staaten m dem Zettraume eines Jahres, bei Vermeidung der in dem gegenwärtigen Gesetze angedrohten «-trafen, erweise. Wäre von der Landeestelle nach §. 7 sch^ eine besondere oder individuelle Einberufung mit Festsetzung eines eigenen Termins veranlaßt worden, so hat eine solche Einberufung statt des hier angeordneten EdicteS zu gelten. — tz. 27. Die eigene Vorladung wird drei Mal nach einander, je» desmal durch ein besonderes Edict von dem betreffenden Krelsamte oder von der betreffenden Delegation, oder in Hauptstädten, derenMa- glstrate unmittelbar unter der Landesstclle stehen, von der landcksielle selbst erlassen, und aucv^dre» Mal in daß Zettungsblatt der Pros vinzlal - Hauptstadt, nebsi dem aber auch in das Amlsblell der W»ener Zeitung eingerückt: ferner bei dem Kreißamle und in rer Gemeinde, zu welcher der Einberufene gehörte, kund glmacht und a»,ylhtftet. — T,e Fnst der Ein-bnufung nimmt ,h»en Anfanywtt dem Tage, an welchem dos erste Erict m d«e Ze»lung der Prcvinzial-Houplliodt r,rgcschaltel wird. — §. 2d. Auf gleiche Weise ist mit der BekülMl, mackung der individuellen Elnb