«3?5 Amtsblatt zur Kaibacher Zeitung Nr. 130. Mittwoch den 20. August 1873. (268) Kundmachung deS l. l. Finanzministeriums vom 25. Juli 1873, womit für alle der <5onvertierunss unterliegen« den Kategorien von Staatsobligationen, welche als Militär-^»eiratscantionen gewidmet sind, ein letzter Zinsentermin bestimmt wird. Die Kundmachungen deS Finanzministeriums vom 2. April 1870 (R. G. B. Nr. 3«, V. B. I Nr. 14. S.55), 23.Juni 1870(R. G.B.Nr.84, A.B. Nr. 2K S. 145), 15. März 1871 (R. G.B. Nr. 20, A.B. Nr. 33) und s. November 1871 (R. G. B. Nr. 132, V. Bl. Nr. 40 S. 211), womit für die der Convertierung unterliegenden Kategorien der Staatsschuld letzte Zinsentcrminc dergestalt festgestellt wurden, daß die nach diefen Terminen fällig werdenden Zinsen nur mehr auf Grund der durch Convcrtierung entstehenden neuen Schuldtitel ausbezahlt werden, — halten auf die als Militär-.hciratscautionen vinculicrten oder als solche gegen Erlagscheine deponierten Staatsobligationen aller Kategorien keine Anwendung. Nachdem mit der Kundmachung des Finanzministeriums vom 8. Juni 1873 (N. G. B. Nr. 125, V. B. 28 S. 181) das Verfahren mit den zu Militär-Heiratscautioncn gewidmeten Obliga tloncn der allgemeinen Staatsschuld geregelt und skstgesctzt wurde, daß nach diesem Verfahren auch ^e bis zum Inslebentreten desselben als Militär Heiratscautiunen bestellten und der Con-vntierung unterliegenden Staatsschuldverschreibungen umzugestalten sind, so wird kraft der durch das Gesetz vom 24. März 1870 (R. G. B. Nr. 37, -^. B. Nr. 14 S. 55) dem Finanzniinistcr ertheilten Ermächtigung bezüglich der als Militär-Heiratsccmtionen vinculierten oder als solche gegen Erlagscheine deponierten Staatsobligationen aller Kategorien bestimmt, daß die im Laufe des Monates August 1874 sä'llig werdenden Zinsen die letzten swd, welche noch aus Grund der bisherigen zur Konvertierung bestimmten alten Schuldtitel ausmahlt werden, und es wird nach Ablauf dieses ^erwines eine weitere Veizinsuug nur auf Grund ^ burch Couverticnmg entstandenen neuen Schuld' "<-'! geleistet. (372) Ävei Älaschiilcllbau-Insieiiiellre gesucht. In Sr. M. Kriegsmarine werden zwei Ma-chinenbau Ingenieure III. Klasse mit dem jähr uchcn Gehalte von 1000 sl. ö. W. und dcm für ^e Niarinebeamtcn der X. Diätcnllassc normierten "uartiergelde unter nachfolgenden Bedingungen auf Henunliuen: ll) Das nicht ülicrschrittcnc 3l>. Lebensjahr; '') eine gesunde Körpcrbefchaffcnheit; «) das Diplom einer technischen Hochschule oder mindestens gute Fortgangsklasscn iiber daS erlangte Absolutorium;' ") eine legal nachzuweisende, mindestens durch zwci Jahre stattgehabte erfolgreiche praktische Vcr Wendung in renommierten Maschinen Etablissements des In und Auslandes; ") die vollständige Kenntnis der deutschen Sprache, und endlich l) die Staatsbürgerschaft der östeneichisch-unqa- nschen Monarchie. "^'«, « l,«.. ^""ber um die Aufnahme als Mafchinen 7/???"'""e dritter Klasse haben .5ls längstens Ende Sevtcmber l ^ ste^i mi^rwfi"^'" da/^^uM-beiz^^^^ n) den Tauf oder Geburtsschein o) die Zeugnisse über die absolvierten Studien! und erlernten Sprachen sowie jene über die stattgehabte vornwähnte praktische Verwendung ; c!) einige Zeichnungen, alls welchen die erworbene Uebung im Constructionszcichnen, sowie einen schriftlichen Aufsatz in deutscher Sprache, aus welchem die Fertigkeit im Concepte entnommen werden kann; „) die legalisierte schriftliche Zustimmung des Va tcrs oder Vormundes zum Eintritte in die Kriegsmarine im Falle der Mindcrjälmalcit , und endlich s) den Heimatschein und ein von der zustä'udi gen politischen Behörde ausgestelltes Zeugnis über das tadellose Vorleben. Die Kenntnis der englischen und französischen Sprache, ferner Kenntnisse aus der allgemeinen und speciellen Chemie gewähren unter mehreren Bewerbern von sonst gleicher Befähigung erhöhte Aussicht auf Berücksichtigung. Die Ausnahme erfolgt provisorisch aus zwei Probejahre, jedoch wird in besonders bcrücksichtigungs-würdigcn Fällen diese Probezeit auch abgekürzt. Nach Ablauf derfelbcn, vorausgesetzt, daß der Aspirant den an ihn gestellten Anforderungen ent> sprochcn hat, erfolgt dcsscn Ernennung zum wirk lichen Maschinenbau Ingenieur dritter Klasse sMa-rinebcamte der X. Diätcnklassc), worauf cr in den Genuß der Vortheile tritt, an welchen alle wirk lichen Marincdcamten rücksichtlich der Ansprüche auf Pension, Vcrforgung u. s. w. theilnehmen. Wien, im Juli 1873. Vom k. l:. Aeicho.Drielislninistcrium. jMarincscclion). (370—2) Nr. 1057sl. Pl'stfMdiclitcllstcllc zu bcschcn. Bei den, f. l. Postamtc in Natschach (Bezirks-hauplmannschaft Gurkfcld) ist die Postcfpcdicntcn stelle gegen Dicnstvcrtrag und Leistung cincr Caution von 200 fl. zu besetzen. Die Bezüge dcstehcn in der IahrcSbcstallnng von 300 fl., dem Amtspauschale jährlicher ttl) si. und für die Besorgung der täglich zweimaligen Post Botengänge von Natschach nach Steinbrück und zurück in dcm jährlichen Botcnpauschalc von 300 st. Die Bewerber habcn in ihren bei der Ge fertigten bis längstens 30. August l. I. einzubringenden Gesuchen daS Alter, ihr sittliches Wohlvcrhaltcn, die genossene Schulbildung, die bisherige Beschäftigung und die Vcrmögcnsvcrhält-Ulsse sowie auch nachzuweisen, daß sie in der Lage sind, ein zur Ansübung des Postdiensteö vollkommen geeignetes Locale beizustellen. Nachdem übrigens vor dcm Dienstantritte die Prüfung aus der Postmanipulation zu bestehen ist, so haben die Bewerber serner auch anzugeben/ bei welchem Postamte sic die erforderliche Praxis zu nehmen wünfchcn. Trieft, am 12. August 1873. Von der k k Postdissclion. (378—1) Nr. 31U. IaMrpachtung. Sonntag den 24. August d. ^. wird bei dcm gefertigten Wirthschaftsamte die Jagd in der k. l. Montanwaldung „Lanzover-Illouza" mit dcm Flächeninhalte von 34!)7 Joch 54 ^Maftcr im Licitationöwege auf die Dauer von zwei Jahren um den Ausrufspreis von iälnlicben 5" ft. hint' angegeben. Die Iagdpacli!' ' ^^ tmim-n ^ dem Wirthfchajtsführer >v _^.."..". in Nadnmnnsdorf jederzeit eingesehen werden. Madmannsdors, am 18. August l5<.'. K. k Monwnsorft . Wirlhschasloaml. (360—3) Nr. 6C84. Handstipeildicn zlir Vcrtbeilung a» WalscliNndel. Infolge Landtagsbcschlusscs vom 6. Dezember 1872 haben aus den betreffenden Stiftungs-fonden die nachstehenden bis zur Errichtung eines Waisenhauses in Kram crcierten Handstipendien zur Vertheilung an Waisenkinder zu gelangen, als: 2 Stipendien der Hans Joses Mugerle von Edclshcim'schcn Waiscnstiftung :^ Pr. 42 fi. l Stipendium der Franz Karl Graf v. Lich tenberg'schen Waifenstiftung pr. 54 st. 19 Stipendien der Franz Bernhard Grafen v, Lambcrg'fchcn Waisenstiftung ü pr. 50 ft. .'! Stipendien dn Maria Anna v. Nastern'fchen Waifenstiftulig u pr. 41 fi. 33 kr. 5i Stipendien der Friedrich Weitenhiller'fchen Waiscnstistung :«, pr. 50 ft. Laut der einschlägigen Stiftbriese steht das Prä scnwtionsrccht zur Mugcrlc v. Edclshcim'schcn Stis tung dem Aeltesten männlichen oder weiblichen Ge schlechtes aus der Familie Mugerle, sodann den Familien Zorn, Weinacht und Pregl zu. Das Prä'^ sentationsrccht zur Lichtenberq'schcn Stiftung steht dcm Fidcicommißcrdcn, /enes zur Rastern'schcn Stif tung dem Aeltesten der Leopold Zacharias v. Na stcrn'fchcn Familie und jenes zur Weitcnhiller'schen Stiftung den Erben des Stifters zu. Nachdem die gegenwärtigen PräfentationS bercchtiaten der genannten Stiftungen dem Landes autzschussc nicht bekannt sind, werden diejenigen, welche diefes siecht zu haben vermeinen, zur Nach weifung ihrer Prä'scntationsrechte an den Landes ausschuß mit dcm auc' n Beisätze eingeladen, daß der Landcsausschlch ,»>» >,'<.u Fall, als das Prä sentationsrccht zu ein odcr der andern Stiftung bis zum 30. September d. I. nicht nachgewiesen werben sollte, mit der Verleihung des betreffenden Stipendiums selbständig vorgehen wird, um den Waisenkindern die Wohlthat der Stiftungen nicht vorzuenthalten. Laibach, am 28. Juli 1873. Vsm krainischen Landtsaupschusse. (369^3)" öchmstcUen zu bcschcn. An der vn''' " i Volksschule zu Adels, schule sind drei ____,..l!cn erledigt, sür deren zwci Iahresgehaltc von je 500 ft. in Antrag ge bracht wurden. Ucbcrdic<3 sind auch Lehrerstcllcn an d^' ' "" schulen zu Wippach, Budajne, Vrcm, ^.'i dorf und Postejne mit Gehalten von je 400 ft. zu bcschcn. Gesuche sind bis 24. August l. I. beim ° schulrath Adclsberg einzubringen. <^.^lq. Licila tions- und LicferunaMcdingnissc , ., in den gewöhnlichen Amtsstunden im magistratlichen Ef pcdit( ' ^en werden können. ^..........gistral Laibach, am 7.August I873. Der Oasncsmciflc, : 1334 (379—1) Nr. 1316. Lieferungs-Ausschreiben. Bei der k. k. Bergdirection Idria in Krain werden R2VO Metzen Weizen, RO«X> „ Korn und 3VO „ Kukurntz mittelst Offerten unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tierten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Oualitäts Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualisiciertes Getreide der gleichnamigen Gattung um den contract-mä'ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intervenieren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten ! oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des ^ f. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. ! 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide loeo Idria zu stellen, und es wird auf Vertan-j gen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di: Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections-kasse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptkasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene saldierte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3R. August 4^55 bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern willens ist, und der Preis loo« Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, so steht es der Bergdirection frei, den Anbot für mehrere oder auch nur für eine Gatwng anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadium entweder bar oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tageskurse oder die Quittung über dessen Deponierung ^ bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. k. Landeshauptkasse zu Laibach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht genommen wer- !den könnte. Sollte Contrahent die Vertragsverbindlichkei- ^ ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht ein- geräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium als an dessen gesammtem Vermögen zu regressieren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allfobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Vnde September RH73, die zweite Hälfte bis Mitte Qktober R873 zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreidesäcke von der k. k. Berg' direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rück< stellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfä'lligen Verlust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbe-dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Eontracts-Bedingun-gen machen zu können glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstrcitigkeiten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Efecutionsschritte bei demjenigen im Sitze des FiS< calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der k. k. Bergdirection Idris, am 18. August 1873.