A m t V ,-^^M Z3 l a t t., >il^ 32. Donnerstag den 15. Marf 1«38. E^ubernlal - Verlautbarungen. Z. 23^. (2) Nr. "°°/^ Kundmachung, womit die in Folge allerhöchster Entschließung vom 2l. November ,637 festgesetzten Besslm-wunaen bekannt gemacht werden, wodurch der Wirkungskreis dcr Criminal«Gerichte, bezüglich auf jene Fälle seine Normirung erhalt, in welchen von dem im Wege der Voruntersuchung eingeleiteten Verfahren abgelassen wird. — §. z. Landesfülssllche Collcglal-Gerichte, dann mit einem geprüften Bürgermeister und wcmg-scns zwei geprüften Rathen bcseyte Magistrate müssen nur m Rücksicht des Hochverraths und der ln den §§. 57 und 56 des ersten Thells des Strafgesetzbuches bezeichneten «Vtörung der öffentlichen Ruhe die Beschlüsse üblr die Ablassung von dem weitem Verfahren bei Voruntersuchungen dem Appellations - Gerichte von Amtswcgcn zur Revision vorlegen. In Rücksicht aller übngen Verbrechen sind sie ohne höhere Revision ihrer Beschlüsse von dem we»» tern Verfahren del Criminal - Untersuchungen abzulassen ermächtiget. — §. 2. Die übrigen Cr.m^al - Gerichte sind in Rücksicht aller in dem §. 43Z des ersten Theils des Strafgesetzbuches bezeichneten Verbrechen die Beschlüsse üdcr die Abtastung vondem wettern Verfahren bei Vorunterwchungcn dem Appellations. Gerichte von Amtswegen zur Revision vorzulegen verpflichtet. — §. 3. Das Apcllations-Gerlcht hat, wcnn es die ihm vorgelegten Ablassunas-Bcschlüsse zu be'Utigcn findet, diese Bestätigung Mir in Rücksicht des Hochvcrraths, und der Störung dcr öffentlichen Ruhe von Amtswc-gen dcm obersten Genchcshofe zur Revision vorzulegen; in Beziehung auf alle übrigen Verbrechen aber dieselben kcincr höhcrn Revision zu UlNcrzeh'N. — §. ä. Ill so fern nach den vorstehenden Bestimmungen zur Ablassung '.'on dem weitern Vc>fahren bel der Vorunier, suchung lider cln vollbrachtes Verbrechen die Bestät'gung des Appellations , Gerichtes oder des obe'steli ^erlchtbhofcs erfo.derlich ist, muß sic auch bei de.'Vo>umelsuchung über den Vcv- such und bei den eingeleiteten Vorerhebungcn zurWicderaufnehmung einer Untersuchung ein? geholt werden. — h. 5. Wenn in den Fällen d3r §§. ,, 2, 4, zwar eine Handlung als Verbrechen angezeigt, oder um eine Kriminal-Untersuchung angesucht worden ist, das Criminal« Gerlcht selbst aber zu dcm Anfange einer Voruntersuchung sich nicht bestimmt findet, und von der Anzeige oder Schrlft keinen GebrauH zu machen beschließt, so bedarf es dazu keiner höhern Bestätigung. — tz. 6. Diese Verord« nung ist auf alle nach Kundmachung derselben von den Criminal» Gerichten erster und zweiter Instanz zu fassenden Beschlüsse anzuwenden. Dle bisher m Kraft gewesenen Vorschriften über dle höhere oder höchste Revision der Ab-lassungs, Beschlüsse werden h,emit aufgehoben. Diese allerhöchste Vorschrift wird in Folge des hohen Hofkanzlei-Dec»ctes vom 20. vorigen Monats, Z. io5a, zur allgemeinen Kennimß gebracht. — Vom k. k. illyrischen Gubernium. Lsstbach am 17. Februar,838. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, Landes Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, k. k. Hofralh. Zeno Graf v. Saurau, k. k. Gubermalrath. 3. 326. (3) Nr. ""/^ Kundmachung der allerhöchsten Vorschrift wegen Legalislrung der im Auslande errichteten Notariats- und anderer öffentlichen Urkunden. — Eeme k. k. Majestät haben durch «llerhöchfte Entschließung vom 9. Jänner i8Z6 allgemein anzuordnen ge« ruht, daß ,n Rü^sicht der ,m Auslande errlch-telen Notariats' und anderer öffentlichen Ur» künden der Legalisirung der Gesandtschaft, oder eine« von der ötierrelchlschen Regierung aner« kannten sonsuls dcr fremden Macht, m deren Glbitthe d«e Urkunde ausgefertigt worden, volle Blwe»5kraft be,qeleat werden soll. — D»e« se allerhöchfie Entschließung wlrd ln Folge des l40 hohen Hofkanzlei-Decretes vom 3. d. M., Zahl 2^96, zurallgemllnen Kenntniß gebracht. — Vom f. k. lllyrischen Gubern»um. — i!al-bach am 17. Februar ,328. Joseph Camlllo Freiherr v. Schmidburg, ^andlß Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Naitenau und Prlmör, k. k. Hofrath. Zen 0 Gras v. Oaurau, k. k. Gubernialrath. Z. 3i7- (2) Nr. 6^2. Kundmachung des ausgeschrlebenensoncursis zur Competenz um d l e »n dleErledlgung gekommeneCasslere- undNechnungs, führers stelle be»m Kre «Samte Kla» gen fürt. — Es lst bn dem k. t. Kceiöamte m Betrage l>on Elnlau-serd Gulden E. M., verbunden »st. — Dlejenlgen Indwlduin, welcve sich um diesen Oienftpostenln dleBewerbung zu jeyen gedenken, werden hiermit aufgefordert, «hre Herkunft, lhren Stand, lhr Alter, dle zurückgelegten Stablün, slch elwor, denen Sprachktnnt-nsso, ,hre bisherigen Dlcnli-leissungen, inöbesondere den Besiy oer gchürl-gen Kenntnis :m Easse- und Rechnungsfachs, fo wie die EautlonS-^eistungb - Fähigkeit gee höriz nachzuwelsen, und d«e dl^fall'g docu-mentlrten Gejuche, (in so fcrn die Bewerber bereits »n elncm D»en!t« Verbände stehen, >m Wege der respectwen Amtboorstehungen) lang-fiens b,s io. Aprll d. I. an dleses Gubernium gelangen zumachen, »n welchem Geluche übrigens auch zu bemerken seyn rvlrd, ob und ln wie fern der Bittsteller etwa mit emem der Beamten des k. k. Kreisamtes Klagenfurt in et, nem VerwandcschaftS» Verhältnise sich bcsin-de. — Vom k. k. Ulyr. Landeß»Gubernlum. — Laidach am i5. Februar iL58. Franz Gloser m. ^.^ k. k. Gub. Secreiar. Nemtliche Verlautbarungen. Z. Z06. (3) Nr. 2«'-"/^ ^ ^V. Kundmachn n g. Zln Bcklcldung der l),erlä'ndige,i Gränz, wache sind loi 3uchmanlel, 204 Tuchröcke, Ho8 Tuchbcinkleidcr, 80 Sommerröcke, 32 SommerMcn und 21 l Sommevbemklcider nothwendig, wozu ä5ä'/2 Wiener Ellen lichtgrauen, melirten Tuches, llu Fiscalprelse pr Wr. Elle 1 fi. 24 kr.; 76b Wr. Ellen dunkelgrünen Tuches, lm FlScalprelse pr. Wr. Elle i fi. 29kr.; i0l6Wr.Ellen dunkelgrauen, me, lirten Tuches, ,m Flscalprelse pr. Wr. Elle 1 fl. 24 kr.; 66^/^ Wr. Kllen kassergelbenTuches, ,m Flscalpre.se pr. Wt. Elle 1 ft. 26 kr.; iä47'/t Wr. Ellen Futterzwllllchs, im Fiscal-prelse pr. Wr. Elle n^ kr.; ^24 Wr.Ellen russischer Leinwand, l»n F>scalpre>se pr Wr Elle z6kr.j ^ä'/^ Wr. Ellen Fuiterleinwand,' im Flvcalprclje pr. Wr. Elle 9 kr.; 617^/ Duzend gelbmetallener, großer Knöpfe, im Fls» calprelse pr. Dutzend 4V5 kr.; 63 Dutzend gelbmetaUcner, kleiner Knopfe, im Fiscalpreise pr. Dutzend 2^ kr., und 761'"/.2 Dutzend beinerner Knöpfe, im Flscalpre»se pr. Dutzend i'/z kr. ö. M. erfordert, und rucksichtlich um d»e aligesetzten Flbcalprclsc oder unter denselben zur Bcll^ellung aufgebothen, werden. __ Es kann die Lieferung dcs Materials oder der fer-t'gtll Monturßstückc übernommen werden. Für die Verfertigung der erstgedachtm Mon» toursstücke wird als Macherlohn für cmen Mantel 26V4 kr.; für einen Tuchrock l fi. L^kr.; für ein Tuchbemklcio lZ'/^; für einen Sommeirock 27 kr.; für eine 'ödommerjacke 2I V2 kr., und für ein Sommerbcinklcld ,2 kr. als Hiscalftreis fcstgcsctzt. — Die Flscalurelse für die Vtoniursstücke im ftltigen Zustande sind für eilnn Mantel 7 fi. 19^ kr.; für eincn Tuchrock 7 fi. 56^ kr.; für^cm Tuchbe,nkleld 3 fi. 10V4 kr.; sur elncn ^ommcrrock 2 fl. /,^/4 kr., für^eine Sommerjacke 1 fl. ^3 kr.^ und für ein Scmmelbeinklcld 1 ss. 24V kr. C. M. — D>c ^lcftrung des Materials, ^oder der fei tigen Montursstücke, oder die Uebernahme der Anfertigung derselben gegen den Macherlohn, wird lm Wege schriftlicher Offerte, welche mittels versiegelter Eingaben m das Vorsiands-Bureau der Camera! - Gefallen » Verwaltung, am Platze Ztr. 262 im zweiten Stocke, lang, fiens biß 2. April d. I. Mittags ,2 Uhr abzugeben sind, bei übrigens annehmbar befundener Qualität der Waare dem Mmdesibtethcnken überlassen werden. — Hu diesem Ende werden festgesetzt nachstehende allgemeine Lieferungsbe-dingmssc: 1) Zur Lieferung von den bezeichne« ten Waaren oder Arbeiten wnd Jedermann zn, gelassen, der nach dcn Gesetzen und der Landesverfassung hieoon nicht ausgeschlossen ist. Alle jen.', w.lche wegen eines Verbrechens bestraft, ^er m tiner. strafgerichtlichen Uinersuchnug gestandcn sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Vew.lse l4l aufgehoben wurde, so wie Mmderjahnge und Euraten dürfen ein solches Geschäft mcht unternehmen. ^_ Im Namen eines Drillen kann bloß gegen Beibringung einer gerichtlich legall-sirten Vollmacht, welche auf das Geschäft spe-ziel lautet, «erhandelt werden. — )) Der Anboth lfi für den Offerenten vom Tage der Neberreichung der schriftlichen Offerle reckts-verbindllch, und der Contract w»rd beiders.lts als definitiv abgeschlossen betrachtet, sobald dem Bcstblelhcr dle Verständigung über tie Bestätigung desAnbothes eingehändiget ist. Dlcse Einhändigung kann eMweoer an den Offeren-tcn, oder wenn die Gcfällsbehörden solche unpassend finden, mit gleicher Nechtswirkung an die Ortsobrigkett des Wohnortes des Anbic-thers geschehen. — 4) Erstehen die wfcrung oder Arbeit Mehrere:n Gesellschaft, so haften fie für die Erfüllung aller Lieferungs-Beding» ^isse zur ungetheiltcn Hand Alle für Emcn, und Einer für Alle. Der Erstgefertigte wird in solchen Fällen als Vollmachlhaber und Geschäftsführer in allen auf das Geschäft Bezug habenden amtlichen Verhandlungen behandelt. Er hat namentlich das Recht, Gelder allein zu erheben und zu qullnren, wenn die Gesellschaft hierin nicht ausdrücklich cmen andern Willen erklärt. In Todesfällen gchc die Vollmacht auf den Nächstgefertigten bis zu einer andern Verfügung dcr Gesellschaft über. — 5) Mlt jedem Anböthe ist ein Reugeld mit lc> ^ von dem Gesammtbetragc der angebothenen Lieferung oder des Macherlohnes entwederun Baren oder »n öffentlichen Obligationen nach dem letzten Cours-Preise, oder endlich mittels emer von der k. k. Kammcrprocuran,r als qcnügcnd an-erkannten, daher v^n dcr lchtcn Amtlich vidlr-tui fideljussorlichen Urkunde entweder beider k. k. in Lalbach, bel den k. k. Hauptzollämtcrnm Tncst und Klagenfurt, oder endlich bcl dcr Zollleg« statte in Görz zu erlegen, welches Reugeld, falls der Anboch genehimgi wird, bei Abschllc-ßung des Contractes als^cferungscaution verwendet, im gegentheiligen Falle aber dem Er, leger wieder zurückgestellet wird. Der Cassa-Emufcmgsschcin über das clnqclcgte Vc»dtum ist der Offerte belzuschließcn. Wird dic Camion im Baren, oder in eincr Schuldverschreibung geleistet, s» ist der Unternehmer verpflichtet, über dlese Caution zu Gunsten des Acrars cme besondere, vonzwci Zeugen mitunterfertigte ge-siämpclte Widmungsurkunde auszustellen, (die rvcnn sie von einer andcrn Provinz eingesendet wird, auch gchörlg legallsnt scpn muß), woun er ausdrücklich erklart/ daß er dem Granzwicb« Aerar das Pfandrecht auf die bei der Cassa deponl'tc Barschaft oder Schuldverschreibung ohne elne Notation üdertragen, und tmsen baren Betrag oder diese Obligation als E^ution für die übernommene Lieferung der Waaren oder Arbeiten (die genau bezeichnet werden müssen) bestellen wolle, und zwar dcr Art, daß das Aerar sich aus der Barschaft oder Obligation, ohne weitere Rechtsproccdur entschädigen könne. W>rd die Caution durch n'gcnd emm l'on dem Uniernehmer zu lc>!icnoen Ersatz angegriffen oder erschöpft, so muß dcr abgängige Cautwnsbetrag binnen i/, 3agcn vom Tage dcS »hm bekannt gemachten Erkenntnisses, daß scme Caution angcg'iffen worden lst, ourch cincn a„, dcrn glelchcü Betrag ersetzt we>den, w,dlig ns der Unternehmer als vertragsblüchig behandelt wird. — 6) Schrifillche Offerte sollen die Menge, dann den bestimmten Preis dcr z« lie, ferndcn Waare odcr Arbclt Nicht mit Ziffern, sondern m Worten ausdrücken, und müssen die Klauscl enthalten, daß der Offerent sich allen Licserungs - Bedingmstcn u:nerz,che. Sie müssen ferner von dem Offcrcnten cigcl'.händlg unter Angabe seines Charakters und Wohnortes unterfertiget seyn. Pannen, welche :ucht schreiben können, haben die Offerte mit ihrlN Handzeichen zu unterfertigen, und dlcsclbe nebstdem von dem Namcnsfertigrr, und noch einem Zeugen unterschreiben zu l.isscri,-H?ren Charakter und Wohnort cbcnfalls anzugeben ist. Offerte, welche nicht nack dicscn Bestimmungen abgefaßt sind, namentlich solche, di? den Preis nicht bcstlinms, scndcrn nur in cine'n gewissen Nachlasse gcgcn ai^derc And^lhe a:ls: drücken, odcr solche, 0le wcseiulni) ahs^lchrndc Contractsbeoingnisse eluhaltcn^ edcr endlich nach Ablauf des Schlußtermins übcrrcichl werden, bleiben außer Berücksichtigung. Bei gleichen Anbothen entscheidet die Losung; die Art derselben ist der Wahl der Verhandlungs , Com-mission anheimgestellt. -- 7) Dcrk. k. Ccme-ral-Gefällen«Verwaltung ist dasRecht uorbe« halten, bei der Bestätigung dcs Anbothcs dcn Bedarf herabzumäßigcn, und cincn odcr d?n andern ausgedothcnen Gegenstand von der ?lc-fcrung ganz oder zum Theile auszuschließen, — 8) Die Litferur.götcrmmc sind gcnau cinzuhal-tcn, und die Abstellung gcschicbt an d,e hie;u bestimmte Uebernahms - EommijNon auf Gefahr und Kosten dcs Unternchmerb. — 9) Iedc,: Offcrcnt hat seiner Offerte, so wcit sie <'uf Ma' tcrialc odcv Montursstücke nn fenigcn Zustai'.dc gcrichict, ein zur gehö^gen Bcurtt?c,lu^g ge< !ä2 eiglietes, '/g Elle messendes, und bei dem Tuche nach der ganzen Be gelieferten Gegenstände wird gleich nach der Uebernahme auch des theilwciscn L^eferungs-Objcctes, gcgcn e,ne mit der Uebernahmsbe: stätlgung versehene, claffenmäßlg gestämpclte Quittung des Unternehmers bei jener Gcfalls-Caffa Slatt finden, die seinem Wohnorte am nacbsien liegt, wenn er das Geld bei einer an« dcrn Gcfäüs-Cassa erheben zu wollen nicht ausdrücklich erklart. — 1)) Wenn der Unternehmer 5ic3 cfenmgstermine nicht g^liau zuhalt, das zurückgestoßene Materzale nicht mit con-lractmäßlgcm in dcr bedungenen Frlst ersetzt, uild üt'srhauot^en Verlraq mchtgenau einhält, oder wcnn cs sich liach Abschluß des Vertrages offenbaren sollte, daß der'Person des Unter-, nchmers cm grtttzllchcs H,ndelniß, welches ihn von der Übernahme und Fortsctzung der Lieferung ausschließt, entgegensteht/ so hat die k. k. Camera!« Gefallen-Verwaltung das Recht, nach freier Wahl sogleich alles dasjenige zu verfügen, was zum unaufgehaltenen Vollzuge des Controctcs, oder zur Abwendung eines Aerarlal - Nachtheiles dienlich erachtet werden wird. Die dicßfalllgen amtlichen Vorkehrungen/ worunter auf eine ganz neue Anschaffung m oder außer dem Wege der Versteigerung, jedoch mit Beiziehung einer Genchtsperson, begriffen seyn kann, gehen auf Gefahr und Kosten des ^lcferanten, der gegen d>e ausgewiesenen Kosten, und gegen die größeren Kaufsaus-lagen keme, wle immer geartete Einwendung machen darf, sondern vielmehr für die volle Entschädigung des durch den Contractsbruch dem Aerar zugefügten Nachtheiles nicht nur Mit ver Caution, sondern mit seinem übrigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen haftet. Doch bleibt demselben unbenommen, seme Ansprüche gegen das Aerar un Rechtswege gel« tend zu machen. — 1/,) Eme förmliche Cession des Contraries, so, daß der Unternehmer die eingegangenen Verpflichtungen an emen andern überträgt, und sich hleuon loszählt, kann nur mit Bewilligung der Eameral - Gefallen - Ver» waltung geschehen. Dagegen unterliegt die Annahme von Gesellschaftern unter der bedun« genen Solldaryaftung kcmem Anstande. Der Contract wird in drc» Parien ausgefertiget, von beiden vertragschließenden Thcllen, und von zwei Zeugen unterschrieben; ein Pare ans Kosten dcsUnlernehmers mit dem classcnmaßigln Stämpel versehen, wird von der Gcfällsbes Hürde zum Nechnungsbelage, und em unge« siamvelteS zum sonstigen Gebrauche zurückbehalten ; das zweite ungestampelte Exemplar aber dem Lieferanten bci Fertigung des Vertrages eingehändigt. Die besondern Licitationsbeding» Nisse können vel dcr Camera! - Bezirks, Verr Wallung Laibach, Tr«cst, Görzund Klagenfurt, so wle bei der k. k. Cameral-Gefallen - Verwal« tung in Laibach eingesehen werden. — Von der k. k. Eamcral-Gcfallen« Verwaltung la»< bach am 2. März iL59. Z. 239- (2) Nr. 146. Ge treidlicitati 0 n. Am 20. März l. I. Vor. und Nachmittags werden in der Kanzlei der GtaatS-hertschaft Adclsberg die Getreldvorräthe, als: 137V3. Mtyen Wclyeli, ZiZ'/^ Mehen Ha. fer, 2)Vz2 M^en H'^s?, und 3'V^ Meyen Gersse, sowohl »r, größeren als kleineren Par-thien gegen bare Bezahlung veräußert werden, wozu man die Kaustustigen hiemit einladet. —« Verwallungsamt Aveleberg den 5. März i322.