Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das österreichisch - ifit)rische -Kültenfimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschast Istrien und der reichsnnmittelbareii Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1909. XXV. Stillt. 31 uSgegeben und versendet am 22. Oktober 1909. SS. Gesetz vom 8. Oktober 1909, gütig für die Markgrafschast Istrien, mit welchem hinsichtlich der F n n k t i o n s d a u e r bet Gemeindevertretungen, mit Ausnahme jener von Pola u»d Rovigno, provisorische Bestimmungen bis zur Erlassung eines Landesgesetzes über eine neue Abgrenzung und R e o r g a n i s n t i 0 it der Gemeinden erlassen werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschast Istrien finde Ich anznordnen, wie folgt: § 1. In den Gemeinden, jene von Pola und Rovigno ausgenommen, wird die Wahl-Periode der Gemeindevertretungen (§§ 20 und 21 der Gemeindeordnnng) ans weitere sechs Jahre, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, verlängert, insoweit nicht vor Ablauf dieser sechsjährigen Frist ein Landesgesetz, betreffend eine neue Abgrenzung und Reorganisation der Gemeinden, erlassen wird und insoferne die Statthalterei nicht hinsichtlich einzelner Gemeinden im Einvernehmen mit dem Landesanöschusse anderweitige Verfügungen trifft. Durch die vorstehenden Verfügungen werden die Bestimmungen deS ersten und dritten Absatzes des § 96 der Gemeindeordnnng nicht berührt. In jenen Gemeinden, in welchen während der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes im Sinne des § 96 der Gemeindeordnung eine einstweilige Geschäftsführung besteht oder eine solche eingesetzt wird, hat der § 1 des gegenwärtigen Gesetze« auf diese einstweilige Geschäftsführung Anwendung zu finden, soferne nicht die Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landesausschnssc anderweitige Verfügungen trifft. § 3. Wird eine Gemeindevertretung während des im § 1 des gegenwärtigen Gesetzes erwähnten sechsjährigen Zeitraumes aufgelöst und die Verwaltung der Gemeinde einem von der Statthaltern im Einvernehmen mit dem Laudesausschusse ernannten Verwaltungöausschusse anvertraut, so müssen in demselben die Nationalitäten entsprechend den Ergebnissen der letzten Gemeindewahlen vertreten sein. § 4. Für die Giltigkeit der in den vorstehenden Paragraphen vorgesehenen Beschlüsse des Landes-ansschusseö ist die Bestimmung des dritten Absatzes des § 42 der Landcsordnnng, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1908, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 17, maßgebend. •§ 5. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf die Verwaltungsräte der Gemeinden (Gesetz vom 25. Oktober 1868, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 8) Anwendung. § 6. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt. Wien, am 8. Oktober 1909. Franz Joseph m- p Haerdtl m. p.