Gesetz- »n» VerorittluilgMatt für daS ö(lerreirtjiiriMffirildjc K»I!enI»nD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 18J8. XIII. S t ii -k. AuSgegcben und versendet am 27. December 1878. 14. Gesetz vom 10. December 1878, gütig für die Markgrasschaft Istrien, womit die §§ 23 und 25 des Landesgesetzes vom 3. November 1874 (L.-G.- und B.-Bl. Zt. 30), mit welchem einige Bestimmungen des LandesgesctzcS vom 30. März 1870, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrpersonales an den öffentlichen Volksschulen, abgcändcrt wurden, modifieirt werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschast Istrien finde Ich anzuordncn, wie folgt: Artikel 1. Die §§ 23 und 25 des LandcSgesetzes vom 3. November 1874, betreffend einige Abänderungen der Bestimmungen des LandcSgesetzes vom 30. Mürz 1870 über die Regelung der Rechtsverhältnisse des LehrstandeS.. an den öffentlichen Volksschulen, werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und haben in Zukunft zu lauten, wie folgt: . '* 13 26 Gesetz- und VerordnimgSblatt für das Lfterreichisch-illirische Äitflcutcmb. Alle Lehrerstellen an den öffentlichen Bolksschulen werden in drei Classen gethcilt, nämlich: in Stellen 1. Classe mit 600 Gulden, „ „ II. „ „ 500 „ „ „ HI 400 „ jährlichen Erhaltes. Die Gehalte der Lehrer an den selbstständigen Bürgerschulen und an den drei oberen Cnrscn der achtelassigen Bürgerschulen werden in zwei Classen gethcilt, die erste mit 800 Gulden, die zweite mit 700 Gulden. Die Gehalte des weiblichen Lehrpersonales sind mit 80°/0 jenes Jahresbetrages zu bemessen, welcher in der gleichen Dienstcskategorie dem männlichen Lchrpersonale gebührt. Der 2ahresgehalt der Unterlehrer wird unverändert mit 300 Gulden und jener der Unterlehrerinnen mit 260 Gulden festgesetzt. Artikel 11. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit I. Januar 1879 in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister für CiiltnS und Unterricht ist mit dem Bollzugc dieses Gesetzes beauftragt. Gödöllö, am 10. December 1878. Franz Joseph m. p, Stremayr m. p. fuoauMM