964 Amtsblatt Mr Lmlmcher Ieitnng Nr. 141. Freitag dm 22. Juni 1866. Erkenntnisse. Das k k. Lindes- als Preßgericht in Venedig hat mit dem Ellcmitmß uom 6. Iunl 1866, Z. 7306. die Nummer 92 d,ö in Mailand erscheinenden Journals .Mmi'M'i'l) silllui c.'8^o" wegen des im §. 58 St. O. b,-zcichl'ctl'i! Vcrdlcchlns verboten und zugleich das ^änz-liche Verbot der weiteren Vsrdrciiung dcö gedachten Journals ausgesprochen. DaS k. k. Landes- als Preßgericht in Lemberg hat am 0. Inni l. I., Z. 8067, zn Ntcht erkannt, daß der Inhalt der in Lemberg 1866 bei N. Piller gedruckten, von Carl Widman verfaßten und verlegten Broschüre „l'I>l»VU Illiltl/^ ^U5ll')U i> I', llü!lN!,i j >Vl«c:!,u»n" das im§.65)d St. G. bezeichnete Verbrechen begründe und daher deren Verbreitung verboten sei. Ausschliesjende Privilessien. Nachstehende Privilegien sind erloschen und wurden als solche im Monate April 1866 vom t. l. Privilc-gicnarchivc ciurcgislrirt, und zwar: 1. Daö Privilegium dci! Georg Noth vom 9ten October 1856, auf die Verbesserung in der Befestigung der Oehrc an den Mctalltuöpfen ohne Löthung. 2. Das Privilegium dcS Carl Alexander dc Fon-bonne vom 18. October 1856, auf die Vcrbesscrnug der Apparate znr üoaks- und Lcuchtgasbcreitung. 3. Das Privilegium des Augustin Dorfmcistcr vom 7. October 1857, auf die Erfindung und Verlies« serung an den Schul-Schreib- und Rechnenthcleu. 4. Daö Privilegium des Aermanu Straschitz vom 15. October 1860, auf die Erfindung, Vellciduugsgc« genstände mit elastischen Einsätzen znr Beseitigung der Schnallen zn erzeugen. 5. Das Privilegium des Jacob Schwarz vom 17. October 1860, auf die Verbesserung im lithographischen Schwarz- und Farbendrucke. 6. Das Privilegium des Hermann Eichhorn vom 27. October 1860, anf die Erfindnng einer eigenthüm» lich constrnirtcn Vorrichtung zum Formen von Torf< und zlohlcnabfällcn. 7. Das Privilegium der Joseph Piazza und Pas-cmal Anderwalt vom 28. October 1860, auf die Verbesserung au der ihucu unterm 23. Inni 1860 privilc-girtcu Maschine zum Abspinnen der rohen Seide von den Cocons. 8. Das Privilcginm dcS Jacob Hoffmann vom 5. October 1861, auf die Verbesserung an den Mano« metcrn für Dampfmaschinen. 9. Das Privilegium des Adolph Leitner vom 26sten October 1861, auf die Erfindung elncs sogcuauntcn Zwangs-Nauchablcitcrs. 10. DaS Privilegium dcS Josef Naithmann vom 1. October 1862, auf die Verbesserung an den Ma-schiucn zum Kratzen von Werg, Flachs mid anderen Faserstoffen. 11. Das Privilegium deS Jaqucs Rainer vom 5. October 1862, anf die Erfindung cineS Haarfärbemittels, genannt „Krinomyrin". 12. Das Privilegium der Gebrüder Martin uom 12. October 1862, auf die Erfindnng einer Pumpe zur Eiufnhrnngcntlrnstcn der Flüssigkeiten in Dampfkessel. 13. Das Privilegium des Jacob Nachtmaun vom 9. October 1862, auf die Erfindung einer Gesundheit«, wolle für Raucher. 14. Das Privilegium deS William Horatio Hart-field vom 19. October 1862, auf die Verbesserung an den Dampfkesseln und ihren Hlldeu und Oefcn. 15. Das Privilegium der Rosalie Clementine Ehcnncuicre uom 22. October 1862, auf die Erfindung eines Vcrfahrcns, Spitzen, Stickereien und Verzicrun« gen auf Metall, Holz, Stein :c. auf directcm Wege zu clichircu. 16. Das Privilegium der Nosalie Clementine Chenneuicre vom 22. October 1862, auf die Erfindung eines Verfahrens, Spitzen, Stickereien und Verzierungen auf Metall, Holz, Stein :c. auf indirectcm Wegel zu clichircn. . 17. Das Privilegium deS Bernhard Palazot vom 22. October 1862, auf die Verbesserung an den Feuer-Herden der Marine» uud anderer Dampfkessel. 18. Das Privilcginm des Alfred Lenz vom Isteu October 1863, auf die Verbesserung an den Knöpfen für Kleidungsstücke und bezüglich deren Befestigung. 19. DaS Privilcginm deS Alfred Leu, vom Istcn October 1863 auf die Verbesserung der Ventilations-Vorrichttmn'n. 20. Das Privilegium deö Carl Eugen Lacderich vom 1. October 1863, auf die Erfindung einer Vor-richtung, mittelst welcher mau ciuc Uhr vom Hungering aus aufziehen und auch die Zeiger richtig stellen tonne. 21. Das Privilegium des Gustav Ientsch vom 1. October 1863 auf die Erfindnng eines einfachen und doppelten Dcflcgmatorö für Dcstillations-Apparate. 22. Das Privilegium deS Georg Philipp Zim< mcrmann vom 1. October 1863, auf die Verbesserung der Kamm-Maschinen. 23. DaS Privilegium des Georg Philipp Zimmermann vom 1. October 1863, auf die Verbesserung der Nasscrpulnpcn, unter der Benennung „Centrisugal-Schraubcnpnmpe". 24. DaS Privilegium der Carl Gustav Roscr und Hermann Leopold Flcmming vom 3. October 1863, uuf dic Erfinduug ciucr Zeng-Handdruckmaschinc. 25. Das Privilegium des Jacob Hirsch vom 3tcn October 1863, auf die Erfinrung, alle Gattungen von Spiritus zu cntt'nscln und den Gradgehalt zu erhöhen. 26. Das Privilegium des Caspar Fcyfar vom 3ten October 1863, auf die Erfindung einer eigenthümlichen Preßmaschine für die Rübcnznckcr«Fabrilation. (Schluß folgt.) (l«Ul,—l) 5'r. 7494. Kundmachung. Die Versteigerung deS Convictsfondsgutts Steinhof in Stciermark, worüber dic Kundmachung in diesem Amtsblatte vom 20. Juni l. I., Nr. l39, in ausgedehnter Fassung zu lesen ist, wird bis l 2. Juli l. I, Vormittag !<> Uhr, stattfinden. Marburg, am ltt. Juni l^lill. K. k. /inan)»De)irks-Mrection. (l8N—3) ^ Nr. 2698. Kundmachung k. k. Hmtptstcueramtes Laibach, betreffend die Urberreichunss der Hauöbeschrei» bungen nnd Hauszinsbekenntnisse fiir die Feit seit (yeurgi »'Gtttt biühin ,»N7. Zum Zwecke der Umleglmg der Hauszins-steucr für das nächstfolgende Verwaltlmgsjahr l^ll7 sind die vorgeschriebenen HauSbeschreibun' gen und Zinsertragsbekennlnisse für die Zeit von Georgi l8e bei einem oder dem andern Hause gegen das verflossene Jahr eingetretenen Acnderun» gen müssen jedesmal in der Hausbeschreibung, und zwar in der Rubrik „Anmerkung," nachge» wiesen werden, und es dürfen bei jenen Hausern, 'welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Baufrcijahren befanden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Fahlenbezeich-nung erhalten, als jene, welche sie durch die Bau« freijahres-Äewilligung erhielten. Das Decret, mittelst welchem eine noch gil-tlge zeitliche Zmssteuerbefl'eiung bewilliget wurde, ist jedesmal in der Colonne „Anmerkung" aufzuführen. 2. Ob genau diejenigen Zinsbetrage, welche mit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zins-steigerungen oder Zinscrmaßigungen für jedes der vier Quartale deö Jahres lttijti bedungen wurden und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Steuerverwaltnngs-jahr lr!«7 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Thcilbctra'gen als in ihren ganzjährigen Summen aufgenommen wurden. Hiebei wird mit Beziehung auf die §§. »5 und ltt der erwähnten Belehrung erinnert, daß nebst den ver, abredeten baren Mielhzinsoellagen auch alle aus Anlaß der Miethe sonst noch bedungenen Leistungen im Gelde, an Arbeit und Naturalien, an Slvuel'' und Reparatulsbeitragen u delgl. in Anschlag zu bringen und cinzubekcnnen sind, daß die von den Hauseigenthümel'n selbst benutzten, oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Dienstleute überlassenen Wohnungen -- um sonst einzutretenden amtlichen Zinswerchäerhebungcn, wie solche in den Jahren l864 und l8tt5 gegen mehrere Hausbesitzer l?e, rcits durchgeführt wurden, zu begegnen — mit den Miethzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu sehen, also mit jenen Zinsbeträgen einzudeken-nen sind, welche für dieselben von fremden Pal-teicn, abgesehen von allen Nebenrücksi'chten, erzielt werden könnten, l^ziehuligsw^ife flüher wirklich er» zielt wurdcn; endlich, dasi von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des § 30 der Belehrung der gestattete l5,vercentigc Abschlag weder von den Zinsungen der m eigener Benützung stehenden, noch von je« nen der vermi^thetcu Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zins-crhebungsuehörde zu bleiben hat. ^ 3 Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die KH.'^l, 22, 23 der Belehrung vorzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sammllichen Wohnvar« teien eigenhändig bestätiget, oder bei des Schreibens unkundigen Miethparteicn durch einen Na« mensschrciber als Zeugen unterfertiget scien, wo« bei die Mlethpartcien zugleich aufmerksam ge< macht werden, daß im Falle der Bestätigung einer unrichtigen Zinsangabe auch sie eincr verhältnißmäßigen Bestrafung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus« eigenthümer mit Hinweisung auf das kaiserliche Patent vom !9. September l^57, womit die österreichische Wahrung als der alleinige gesetzliche Münz- und Nechnungsfuß angeordnet wurde, aufmerksam gemacht, daß in den Zins' Ertragsbekenutnissen die Miethzinse in österreichischer Währung einzustellen kommen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und unbenutzt stehenden Hausbestandtheile nach Vorschrift der KK. 25) und 26 der Belehrung mit den angemessenen ZinSwerthsbttragcn angesetzt s.ien, weil für den Fall der Fortdauer des Un-benütztseins derselben über eingebrachte besondere Anzeigen der Anspruch auf verhältnißmaßige Abschreidung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rü'ckersatz der bereits eingezahlten Zinssteuergo bühr erwachst. Das unterbliebene Einbekelmtniß clWZ autz Per Vermiethung P0" Hauöbestan'otheilen bezöge« nen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheim-lichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vcr-mietheten Hauöbestandthcile für sich allein oder mit anderen vereint als in der eigenen Benützung des Hauseigenthümers angegeben und als solche ohne Ansatz seines Zinswerthcs gelassen werden. 965 Auch müssen zufolge des hohen Gubernial» Intimates vom 2-l.Iulll840, Z >8U5l, in die Hauszinsbekennlmsse die Feuerlöschrcquisicen.De' positorien und die Fleischbänke einbezogen werden, weil für die g>nannten Ubicacionen, wenn sie ssleich keinen reellen 3i>'äerttag abwerfen, roch im Wege der Parification ein angemessenes Zinsen lrägniß ermittelt werden kann. ?lm Schlüsse jenes Zinsertragsbekenntnisses ist die Klausel, wie solche der § 27 der Belehrung vom 26. Juni »820 verzeichnet, beizusetzen und daü Bekenntniß eigenhändig von dem Haus' eigenthümer oder dessen bevollmächtigtem Stellvertreter, bei Curanden durch den Curator zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so ist das Bekenntniß von allen eigenhändig zu unterschreiben und darf demselben kein Colleclivname beigesetzt werden. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Untcrfcrtigung und Ueberreichung der Zins.Er-tragsbekcnntmsse von Seiten der dazu Verpflichteten beauftragt oder ermächtigt werden, haben eine auf diesen Act lautende Specialvollmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer in demselben entdeckten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Vollmachtsgeber, das ist die Hausbesitzer selbst oder die nach den §F. 2? und 2« der Belehrung rom 2«. Juni »82U zur Fassionöein-bringung Verpflichteten, dem Eteuerfonoe verantwortlich und haftend bleiben. Die Namensfertiger der des Schreibens un< kundigen Parteien, denen die in der Fassion ausgesetzten Zinsbetrage genau angegeben werden müssen, bleiben für das beizusetzende Krcuzzeichen verantwortlich, und es wird hier blos noch beigefügt, daß zur Namcnsfertigung niemand aus der Familie oder aus dcr Dienerschaft des Haus-eigenthümerö verwendet werden darf. Bei schreibensunkundigen Hauseigenlhümern muß das beigesetzte eigenhändige Kreuzzeichen außer dem Namensfertiger auch noch ein zweiler schreibenökundiger Zeuge bestätigen. Für jedes mit einer besondern Conscriptions' zahl oder zugleich mit mehreren dergleichen Zah« len bezeichnete Haus, sowie für jedes andere fm sich bestehende Hauszinssteuer-Object ist ein ab. gesondertes Zinsbckenntniß zu überreichen und eb sind nicht die Zins'Ertragöbekrnntnisse von mehreren, einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zu verbinden. Zur Uebel reichung der eben besprochenen Hauöbeschrcibungen undHauszinsErtragsfassionen sind nachstehende Termine festgesetzt worden u zw: :l) Der inneren Stadt: Der 25 Juni »866 für die Häuser Conscript cions^Nr. l bis inclusive llltt; der 2 6. Juni 1866 sm die Häuser Conscrip- cions-Nr. liw bis inclusive 2UU; der 2 7. Juni »866 für die Hauser Conscrip« tions-Nr. 2UU bis inclusive lit «. li) Der St. Pe te rs-V orsta dt: Der 2 8. Juni 1866 für die Häuser Conscriptions.Nr. ! bis inclusive lit. l c) Der Ka p uzi ne r« V orstad t: Der 3 l). Juni l866 für die Häuser Conscript tions-Nr. » bis inclusive lit I).